Medizinisches Cannabis Besitz: Mitführen, Aufbewahren und Reisen

Medizinisches Cannabis Besitz: Wer Cannabis auf ärztliche Verschreibung erwirbt, braucht dafür keine Erlaubnis nach § 4 MedCanG (§ 5 Abs. 1 Nr. 2). Eine gesetzliche Pflicht, im Inland ein bestimmtes Dokument mitzuführen, haben wir in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden (Stand 19.10.2026).

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Inhaltsverzeichnis
  1. Darf ich medizinisches Cannabis besitzen?
  2. Welche Regeln gelten für wen?
  3. Muss ich Rezept oder Bescheinigung mitführen?
  4. Wie bewahre ich medizinisches Cannabis auf?
  5. Wo darf ich medizinisches Cannabis konsumieren?
  6. Darf ich mit medizinischem Cannabis Auto fahren?
  7. Was gilt bei Reisen mit medizinischem Cannabis?
  8. Wie bereiten Sie eine Reise vor?
  9. Was ändert der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061?
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen und Dokumente
Motiv zum Artikel: Recht und Besitz

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erwerb auf ärztliche Verschreibung ist von der Erlaubnispflicht nach § 4 MedCanG ausgenommen, die Begründung nennt die Verschreibung als Nachweis bei Kontrollen.
  • Eine gesetzliche Mitführpflicht für Rezept oder Bescheinigung im Inland haben wir nicht gefunden. Das Mitführen ist ein praktischer Hinweis.
  • Für den öffentlichen Konsum durch Inhalation gelten die Verbotszonen des § 5 Abs. 2 KCanG entsprechend.
  • Im Ausland gelten die Regeln von Ziel- und Transitland. In den Schengen-Staaten ist nach dem BfArM eine beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ vorgesehen.

Darf ich medizinisches Cannabis besitzen?

Das MedCanG unterwirft den Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken grundsätzlich einer Erlaubnis des BfArM (§ 4). Ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1 unter anderem Apotheken im Rahmen ihres Betriebs und Patientinnen und Patienten, die Cannabis auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erwerben (Nr. 2). Die Begründung zum Regierungsentwurf beschreibt die praktische Bedeutung: Patientinnen und Patienten erwerben oft mehr als 25 g auf einmal und können bei Kontrollen durch die Polizei zum Nachweis ihrer Berechtigung auf die Verschreibung verweisen.

Strafbar ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 der Besitz von Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne Erlaubnis für den Erwerb und ohne Ausnahme nach den §§ 5 oder 22. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer mit Verschreibung erworben hat, fällt nach § 5 unter die Ausnahme. Eine feste Höchstmenge für Patientinnen und Patienten nennt § 5 nicht, die Menge ergibt sich aus der Verschreibung.

Welche Regeln gelten für wen?

KonstellationGrundlageKernaussage
Erwerb mit ärztlicher Verschreibung§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanGKeine Erlaubnis nach § 4 nötig
Besitz ohne Verschreibung und ohne Erlaubnis§ 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 MedCanGStrafbar, mit Freimengen: Besitz bis 30 g außerhalb der Wohnung bzw. 60 g insgesamt, Erwerb bis 25 g am Tag bzw. 50 g im Monat
Überschreiten der Mengen ohne Erlaubnis§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MedCanGOrdnungswidrigkeit bei 25 bis 30 g außerhalb bzw. 50 bis 60 g insgesamt, Geldbuße bis 30.000 Euro
Unrichtige Angaben für eine Verschreibung§ 25 Abs. 1 Nr. 1 MedCanGStrafbar, Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe
Weitergabe an andere§ 15, § 25 Abs. 1 Nr. 3 MedCanGAbgabe und Erwerb nur durch befugte Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken
Konsumcannabis ohne Verschreibung§ 3 KCanGAb 18 Jahren bis 25 g, am Wohnsitz bis 50 g und drei Pflanzen, nicht addiert

Die Mengen der Tabelle beschreiben Personen ohne Erlaubnis und Verschreibung, sie sind keine Obergrenze für verordnetes Cannabis. Bei geringer Schuld, kleiner Menge zum eigenen medizinischen Gebrauch und fehlendem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft nach § 26a von der Verfolgung absehen. Das ist eine Ermessensregel und kein Freibrief. Im Zweifel klären Sie Ihre Situation mit Ihrer Praxis und gegebenenfalls anwaltlich.

Muss ich Rezept oder Bescheinigung mitführen?

Eine gesetzliche Pflicht, im Inland ein bestimmtes Dokument mitzuführen, haben wir weder im MedCanG noch in der Gesetzesbegründung gefunden. Die Begründung setzt aber voraus, dass Sie sich bei einer Kontrolle auf die Verschreibung berufen können. Praktisch ist es deshalb sinnvoll, das Arzneimittel in der Apothekenverpackung zu belassen und eine Rezeptkopie oder eine ärztliche Bescheinigung griffbereit zu haben. Das ist ein praktischer Hinweis, keine belegte Rechtspflicht. Einen amtlichen Cannabis-Patientenausweis gibt es nach den ausgewerteten Quellen nicht, mehr dazu auf der Seite Cannabis Patientenausweis.

Eine ärztliche Verschreibung muss nach § 2 Abs. 1 AMVV unter anderem Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, die Bezeichnung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mit Stärke, die abzugebende Menge, die Dosierung und die Unterschrift beziehungsweise qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Ein vollständiges Rezept ist damit der belastbarste Nachweis.

Wie bewahre ich medizinisches Cannabis auf?

Die von uns abgerufenen Vorschriften des MedCanG enthalten keine Aufbewahrungsvorgaben für Patientinnen und Patienten. Maßgeblich sind die Hinweise Ihrer Apotheke und Praxis und bei Fertigarzneimitteln die Packungsbeilage. Als allgemeine Vorsicht, nicht als belegte Rechtspflicht, gilt: in der Originalverpackung belassen und für Kinder unzugänglich halten. Wer Cannabis ohne Erlaubnis an Dritte weitergibt, riskiert Strafen (siehe Tabelle).

Wo darf ich medizinisches Cannabis konsumieren?

Für den öffentlichen Konsum zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation gilt § 5 Abs. 2 KCanG entsprechend (§ 24 MedCanG). Verboten ist der Konsum danach in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Für Schulen, Spielplätze, Einrichtungen und Sportstätten endet die Sichtweite nach § 5 Abs. 2 KCanG in mehr als 100 Metern Entfernung vom Eingangsbereich. Das BfArM rät außerdem vom Rauchen von Cannabis ab, weil bei der Verbrennung giftige Stoffe entstehen. Welche Anwendungsform für Sie in Betracht kommt, klären Sie mit Ihrer Praxis.

Darf ich mit medizinischem Cannabis Auto fahren?

Das ist keine Frage des MedCanG, sondern des Straßenverkehrsrechts. Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt und 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat. Absatz 4 nimmt Fälle aus, in denen die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Das BfArM rät, vor allem zu Beginn der Therapie und in der Findungsphase der Dosis, von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ab. Gerichte legen die Ausnahme eng aus, siehe Fahrtüchtigkeit im Alltag.

Was gilt bei Reisen mit medizinischem Cannabis?

Das MedCanG erlaubt die Ein- und Ausfuhr als Reisebedarf ohne Erlaubnis, wenn das Cannabis auf Grund einer Verschreibung erworben wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Die Begründung stellt klar: Unabhängig vom MedCanG gelten die Bestimmungen von Ziel- und Transitland, und Patientinnen und Patienten sollten die Rechtslage vor Reiseantritt klären. International wird Cannabis weiter als Suchtstoff behandelt, deshalb ist für Reisen in der Regel eine beglaubigte Bescheinigung nötig.

ReisezielWas das BfArM beschreibt
Schengen-Staaten, Reise bis 30 TageBescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens: Die behandelnde Ärztin oder der Arzt füllt sie aus, die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle beglaubigt sie vor der Abreise. Sie gilt höchstens 30 Tage, für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine eigene Bescheinigung nötig. Das BfArM stellt das Formular bereit.
Staaten außerhalb des Schengen-RaumsKeine international einheitlichen Regeln. Empfohlen wird eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung mit Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoff und Reisedauer, ebenfalls beglaubigt, sowie der Reiseleitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB).
TransitländerAuch sie setzen eigene Einreise- und Transitregeln. Das BfArM weist darauf hin, dass manche Staaten die Menge begrenzen oder Cannabisarzneimittel ganz verbieten.

Apotheke Adhoc berichtete 2024, dass private Cannabisnutzung in einzelnen Ländern entkriminalisiert oder erlaubt sein kann, die Einfuhr damit aber nicht erlaubt ist, und nannte Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate als Länder mit hohen Strafen. Die Botschaft des Ziellandes in Deutschland kann Auskunft geben. Die Beglaubigung ist nach einer kommunalen Behördenseite gebührenpflichtig. Mitnehmen dürfen Sie nur Ihren eigenen Bedarf, nicht Medikamente für andere. Welche Stelle in Ihrem Bundesland beglaubigt, erfahren Sie bei Ihrer Praxis oder beim örtlichen Gesundheitsamt.

Wie bereiten Sie eine Reise vor?

  1. Legen Sie Reiseziel, Transitländer und Reisedauer fest und fragen Sie früh bei der Botschaft oder dem Konsulat nach den Einreisebestimmungen für Cannabisarzneimittel. Das BfArM weist darauf hin, dass auch Transitländer zählen.
  2. Lassen Sie sich die Bescheinigung von der verordnenden Ärztin oder dem Arzt ausstellen und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigen. Planen Sie Bearbeitungszeit und Gebühr ein.
  3. Nehmen Sie nur die für die Reisedauer angemessene Menge mit. Die Originalverpackung der Apotheke hilft, das Arzneimittel zuzuordnen (praktischer Hinweis, keine belegte Rechtspflicht).
  4. Führen Sie die Bescheinigung während der gesamten Reise mit. Für Schengen-Reisen nennt das BfArM eine Höchstdauer von 30 Tagen, für längere Aufenthalte fragen Sie die beglaubigende Stelle.

Was ändert der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061?

Der Entwurf zur Änderung des MedCanG betrifft nach den ausgewerteten Quellen die Verschreibung (persönlicher Arztkontakt) und den Versand von Cannabisblüten, nicht die Besitz- und Reiseregeln. Er ist ein Entwurf und kein geltendes Recht, ein Beschluss ist nicht belegt (Stand 19.10.2026). Näheres unter Telemedizin und Cannabis-Rezept und im MedCanG einfach erklärt.

Allgemeine Information nach den genannten Quellen, Stand 19.10.2026, keine Rechtsberatung. Bei Kontrollen, Reisen oder Zweifeln zu Mengen wenden Sie sich an Ihre behandelnde Praxis oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente