Online-Rezept und Telemedizin

Ein Online-Rezept für Cannabis ist nach der abgerufenen Fassung des § 3 MedCanG nicht ausdrücklich verboten, ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) will telemedizinische Verschreibung aber einschränken. Der Entwurf ist kein geltendes Recht; sein Ausgang ist nicht bestätigt.

Redaktion · fachliche Prüfung ausstehendStand 19.10.2026Rechtsstand 19.10.2026
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Inhaltsverzeichnis
  1. Ist ein Online-Rezept für Cannabis derzeit erlaubt?
  2. Was sieht der Gesetzentwurf vor?
  3. Wie unterscheiden sich geltendes Recht und Entwurf?
  4. Wie ist der Verfahrensstand?
  5. Was hat der Bundesrat vorgeschlagen?
  6. Was bedeutet persönlicher Kontakt im Entwurf konkret?
  7. Welche Fragen sollten Sie vorab klären?
  8. Welche Begründung und welche Kritik gibt es?
  9. Worauf können Sie bei ärztlicher Beratung aus der Ferne achten?
  10. Welche Rolle hat die Apotheke bei einem Online-Rezept?
  11. Was ändert sich im Fall eines Verbots für Patientinnen und Patienten, die bereits behandelt werden?
  12. Wo prüfen Sie den aktuellen Stand?
  13. Was bedeutet das für die Kosten?
  14. Häufige Fragen
  15. Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze

  • Die abgerufene Fassung des § 3 MedCanG (ab 01.04.2024) enthält kein ausdrückliches Telemedizin-Verbot.
  • Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 sieht persönlichen Arztkontakt vor und will den Versand von Blüten untersagen.
  • Der Entwurf ist kein geltendes Recht; sein Ausgang ist nach unserer Recherche nicht bestätigt (Stand 19.10.2026).
  • Wir vermitteln keine Ärzte und keine Telemedizin-Anbieter.

Ist ein Online-Rezept für Cannabis derzeit erlaubt?

Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Ein ausdrückliches Verbot telemedizinischer Verschreibung enthält die abgerufene Fassung des Gesetzes (gültig ab 01.04.2024) nicht. Das heißt nicht, dass jede Online-Verordnung zulässig wäre: Auch bei einer Behandlung aus der Ferne gilt das ärztliche Berufsrecht mit den Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt. Dazu haben wir für diese Seite keine Primärquelle ausgewertet; eine Prüfung steht aus.

Die Abgabe bleibt in jedem Fall an die Apotheke gebunden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Das Rezept allein ersetzt weder die Beratung in der Apotheke noch die ärztliche Verlaufskontrolle.

Was sieht der Gesetzentwurf vor?

Nach der Darstellung von Gleiss Lutz sieht der Entwurf zur Änderung des MedCanG vor, dass medizinisches Cannabis nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis verschrieben werden darf; reine Videobehandlung wäre ausgeschlossen. Folgeverordnungen wären ohne erneuten persönlichen Termin nur möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten innerhalb der letzten vier Quartale persönlich gesehen und Cannabis verordnet hat. Der Versandhandel mit medizinischem Cannabis soll untersagt werden; für mobilitätseingeschränkte Patientinnen und Patienten bliebe der Botendienst der Apotheke. Im Entwurf stehen die Regelungen in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E.

Status: Entwurf. Kein geltendes Recht. Stand der Recherche: 19.10.2026. Bitte den aktuellen Stand im Bundestag-DIP und unter Gesetzesänderungen prüfen.

Wie unterscheiden sich geltendes Recht und Entwurf?

Die Tabelle fasst Wortlaut und Darstellung der Quellen zusammen und ist keine Rechtsberatung.

AspektGeltendes Recht (abgerufene Fassung, ab 01.04.2024)Entwurf BT-Drs. 21/3061 (kein geltendes Recht)
Wer darf verschreiben?Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- und Tierärzte (§ 3 Abs. 1)unverändert Ärztinnen und Ärzte, aber nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis
Telemedizinkein ausdrückliches Verbot im Gesetzestext; ärztliche Sorgfalt bleibt PflichtVerbot reiner Videobehandlung
Folgeverordnungkeine Sonderregel im Gesetzestextohne erneuten Termin nur, wenn innerhalb der letzten vier Quartale persönlich gesehen und Cannabis verordnet
Abgabenur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2)unverändert, Versandhandel soll untersagt werden, Botendienst bliebe

Wie ist der Verfahrensstand?

Die Termine ab Dezember 2025 stammen aus einer älteren Darstellung und waren damals geplant. Ob und wann der Bundestag abschließend beraten hat, konnten wir nicht bestätigen. Verlassen Sie sich nicht auf Prognosen zum Inkrafttreten.

DatumSchrittQuelle
Juli 2025Entwurf des BundesgesundheitsministeriumsGleiss Lutz
08.10.2025Kabinettsbeschluss der überarbeiteten FassungGleiss Lutz
21.11.2025Stellungnahme des BundesratesGleiss Lutz
03.12.2025Gegenäußerung der BundesregierungGleiss Lutz
18.12.2025Erste Lesung im Bundestag (damals geplant)Gleiss Lutz
Stand 19.10.2026Abschluss des Verfahrens nicht bestätigt, Prüfung gegen Bundestag-DIP steht auseigene Recherche

Was hat der Bundesrat vorgeschlagen?

Laut Gleiss Lutz schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21.11.2025 unter anderem vor, Verschreibungen aus anderen EU-Staaten auszuschließen; die Bundesregierung lehnte das ab. Die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung auf medizinisches Cannabis wurde geprüft, die Umsetzung blieb ungewiss. Ein ausdrückliches Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz lehnte die Regierung ab, weil es bereits gelte. Für Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel gilt also unabhängig vom Entwurf das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, weshalb seriöse Angebote nicht mit Heilversprechen oder Rezeptzusagen werben dürfen.

Was bedeutet persönlicher Kontakt im Entwurf konkret?

Im Entwurf geht es um eine Erstverschreibung nach persönlichem Kontakt in der Praxis. Bei Folgeverordnungen soll ein erneuter persönlicher Termin entfallen können, wenn die Patientin oder der Patient innerhalb der letzten vier Quartale persönlich gesehen und mit Cannabis versorgt wurde. Ob und in welcher Form der Bundestag diese Regeln verändert, ist offen: Die SPD-Berichterstatterin bzw. der SPD-Berichterstatter hielt laut Gleiss Lutz weitere Änderungen für möglich. Wer gerade eine Therapie plant oder fortsetzt, sollte deshalb den Stand kurz vor dem Termin prüfen.

Welche Fragen sollten Sie vorab klären?

  • Wird die Verordnung nach persönlicher Einschätzung ausgestellt oder nur nach einem Fragebogen?
  • Wer ist bei Nebenwirkungen oder Fragen zwischen den Terminen erreichbar?
  • Wie und wann finden Verlaufskontrollen statt?
  • Welche Kosten entstehen für Beratung, Rezept und Arzneimittel, und was übernimmt gegebenenfalls die Krankenkasse?
  • Welche Unterlagen (Befunde, Medikamentenliste) werden verlangt und wie werden Ihre Daten behandelt?

Welche Begründung und welche Kritik gibt es?

Die Bundesregierung stellt laut Gleiss Lutz den Patientenschutz in den Vordergrund: Cannabis habe ein Suchtpotenzial und andere Gesundheitsrisiken, weshalb umfassende Information und Beratung persönlich nötig seien. Die Regierung erwartet keine Versorgungslücken. Kritiker halten die Begründung für widersprüchlich, da Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt und auch zu Genusszwecken legal ist; sie nennen Alternativen wie Videoberatung vor der Verschreibung. Verbände wie BPC und BvCW äußern Kritik an einzelnen Regelungen, etwa an einem faktischen Telemedizin-Verbot. Das sind Positionen, keine gesicherten Rechtsfolgen.

Worauf können Sie bei ärztlicher Beratung aus der Ferne achten?

  • Findet eine ärztliche Prüfung im Einzelfall statt, etwa mit Anamnese, Medikamentenliste und Befunden?
  • Sind Kosten und Rezeptart transparent: Privatrezept oder Kassenrezept?
  • Gibt es eine Verlaufskontrolle und eine Ansprechperson bei Nebenwirkungen?
  • Wird kein Rezept versprochen? Ein Anspruch darauf besteht nicht, und seriöse Angebote geben keine Garantie.
  • Wird das Angebot werblich als „Rezept in Minuten“ beschrieben? Das ist ein Warnzeichen, denn die Entscheidung bleibt ärztlich.

Welche Rolle hat die Apotheke bei einem Online-Rezept?

Unabhängig davon, wie das ärztliche Gespräch stattfand, gilt: Verschriebenes Cannabis wird nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Die Apotheke prüft das Rezept auf die vorgeschriebenen Angaben und berät zur Anwendung. Eine telemedizinische Beratung ersetzt weder diese Prüfung noch die Verlaufskontrolle. Mehr zur Einlösung unter Einlösung in der Apotheke.

Was ändert sich im Fall eines Verbots für Patientinnen und Patienten, die bereits behandelt werden?

Das hängt von der endgültigen Fassung ab, die wir nicht kennen. Nach der Darstellung von Gleiss Lutz sieht der Entwurf für Folgeverordnungen eine Erleichterung vor, wenn die Patientin oder der Patient innerhalb der letzten vier Quartale persönlich gesehen und mit Cannabis versorgt wurde. Wer eine laufende Therapie hat, sollte den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen und Fragen früh mit der behandelnden Praxis klären. Über Spekulationen zum Zeitpunkt eines Inkrafttretens berichten wir nicht.

Wo prüfen Sie den aktuellen Stand?

  • Im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags (DIP) unter der Drucksache 21/3061.
  • Im Bundesgesetzblatt, sobald ein Gesetz verkündet ist.
  • Auf unserer Seite Gesetzesänderungen, die wir mit Datum aktualisieren.
  • Beim Gesetzestext des MedCanG im Wortlaut.

Was bedeutet das für die Kosten?

Unabhängig vom Weg der Beratung gilt: Cannabisblüten sind seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig (KV Baden-Württemberg); dann bleibt nur das Privatrezept. Für Extrakte, Dronabinol und Nabilon gelten die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V. Siehe Übernahme durch die GKV. Zum Ablauf einer Therapie lesen Sie Cannabis-Therapie, zum Entwurf Entwurf: Erstes Gesetz zur Änderung des MedCanG und zur Übersicht Telemedizin und Cannabis-Rezept.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente