Cannabisblüten aus der Apotheke: Rezept, Abgabe und Qualitätsprüfung

Cannabisblüten aus der Apotheke gibt es nur auf ärztliche Verschreibung, und zwar seit dem 01.04.2024 nicht mehr auf einem Betäubungsmittelrezept, sondern auf einem regulären Rezept. Seit dem 30.07.2026 sind Blüten außerdem nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig.

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Inhaltsverzeichnis
  1. Wer darf Cannabisblüten verschreiben und wo gibt es sie?
  2. Braucht man für Cannabisblüten ein BtM-Rezept?
  3. Wie lange ist das Rezept gültig?
  4. Welche Angaben muss das Rezept enthalten?
  5. Wie prüft die Apotheke die Blüten?
  6. Darf die Apotheke eine Sorte austauschen?
  7. Welche Fragen können Sie in der Apotheke stellen?
  8. Wie werden Cannabisblüten angewendet?
  9. Wie läuft die Abgabe Schritt für Schritt ab?
  10. Sind Cannabisblüten seit 30.07.2026 noch auf Kassenrezept erhältlich?
  11. Was passiert mit laufenden Therapien und bestehenden Genehmigungen?
  12. Gibt es eine Höchstmenge pro Verordnung?
  13. Was darf eine Apotheke nicht abgeben?
  14. Dürfen Apotheken Cannabisblüten verschicken?
  15. Häufige Fragen
  16. Quellen und Dokumente
Beratung an der Apothekentheke

Das Wichtigste in Kürze

  • Abgabe nur in der Apotheke und nur gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung (§ 3 MedCanG).
  • Kein Betäubungsmittelrezept mehr: Blüten werden auf Muster 16 oder elektronisch verordnet. Eine BtM-Verordnung ist nur möglich, wenn zugleich ein anderes Betäubungsmittel verschrieben wird.
  • Die Apotheke prüft die Blüten als Ausgangsstoff, unter anderem anhand des Analysenzertifikats des Herstellers.
  • Seit 30.07.2026 gibt es laut KV Bayerns keinen GKV-Anspruch auf Blüten mehr. Eine Verordnung ist nur noch auf Privatrezept möglich.
  • Ein Versandverbot für Blüten steht nur in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061). Er ist kein geltendes Recht.

Wer darf Cannabisblüten verschreiben und wo gibt es sie?

Nach § 3 Abs. 1 MedCanG dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben. Zahn- und Tierärzte sind ausgeschlossen. Ein Facharztvorbehalt besteht nach den Antworten des Bundesgesundheitsministeriums nicht, alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Verschriebenes Cannabis darf an Endverbraucher nur in einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Den Wortlaut finden Sie im Gesetzbuch zum MedCanG.

Apotheken benötigen laut Apotheke Adhoc keine eigene Erlaubnis für den Handel mit medizinischem Cannabis (§ 5 MedCanG). Ob eine bestimmte Apotheke eine Sorte vorrätig hat, ist eine Frage des Bestands. Eine Bestellung kann einige Tage dauern, wie auch unser Beitrag Einlösung in der Apotheke beschreibt.

Braucht man für Cannabisblüten ein BtM-Rezept?

Nein. Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und im MedCanG geregelt. Blüten werden deshalb auf einem regulären Rezept verordnet (Muster 16 oder elektronisch). Apotheke Adhoc berichtet unter Verweis auf die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, dass ein BtM-Rezept nur noch möglich ist, wenn zusätzlich ein anderes Betäubungsmittel verordnet wird. Das BfArM stellte laut Bundesgesundheitsministerium sicher, dass Betäubungsmittelrezepte für Medizinalcannabis bis Ende April 2024 übergangsweise noch verwendet werden konnten.

Mit dem Wegfall des Betäubungsmittelstatus sind auch die Dokumentationspflichten für Medizinalcannabis entfallen, die BtM-Gebühr darf nicht mehr abgerechnet werden (Apotheke Adhoc, April 2024). Für den Wirkstoff Nabilon gilt eine Besonderheit, die wir unter Dronabinol und Nabilon erklären.

Wie lange ist das Rezept gültig?

Laut Apotheke Adhoc (April 2024) sind Rezepte für medizinisches Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung 28 Tage gültig und Privatrezepte drei Monate. Für die Verschreibung gelten nach § 3 Abs. 1 MedCanG die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend.

Welche Angaben muss das Rezept enthalten?

Die Pflichtangaben ergeben sich aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Zusätzlich beschreibt eine Branchenmitteilung in Apotheke Adhoc aus dem Jahr 2025 (eine Anzeige eines Herstellers, daher nur als Praxishinweis zu lesen) typische Anforderungen an Blütenrezepte:

Typische Anforderungen aus der Praxis

  • Für jede Sorte ist ein eigenes Rezept nötig, auf Privatrezepten sind laut dieser Mitteilung bis zu drei Sorten möglich.
  • Anzugeben sind Applikationsform, Menge, Sorte und THC-Gehalt sowie eine klare Einzel- oder Tagesdosis oder der Verweis auf eine schriftliche ärztliche Anweisung.
  • Blüten gelten als Rezepturarzneimittel, ein E-Rezept muss deshalb als Rezepturverordnung und nicht als Freitext ausgestellt sein.
  • Je nach Bundesland unterscheidet sich, ob Sorte und THC-Gehalt zusammen oder alternativ anzugeben sind. Die Mitteilung nennt Bayern und teilweise Baden-Württemberg als abweichend.

Wie prüft die Apotheke die Blüten?

Werden Cannabisblüten in der Apotheke abgegeben, müssen sie als Ausgangsstoffe geprüft werden. Das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (Praxishilfe, Stand 01.10.2024) beschreibt dafür die Prüfpunkte der Arzneibuch-Monographie „Cannabis Flower“: die Identität (makroskopisch, mikroskopisch und per Dünnschichtchromatographie), die Reinheit und den Gehalt an THC und CBD. Genannt werden unter anderem höchstens 1,0 % Cannabinol, höchstens 2 % fremde Bestandteile und höchstens 12,0 % Trocknungsverlust sowie Grenzwerte für Schwermetalle.

Hinzu kommt die Beurteilung des Analysenzertifikats des Herstellers einschließlich der mikrobiellen Reinheit und möglicher Pestizidrückstände. Die Apotheke trägt laut dem Zentrallaboratorium die Verantwortung für die Qualität der abgegebenen Blüten. Das Papier empfiehlt, auf Blüten zu achten, die mindestens die Kategorie B der Arzneibuch-Vorgaben für pflanzliche Arzneimittel erfüllen, und auf einen Hersteller mit GMP-Zertifikat. Für Menschen mit geschwächtem Immunsystem sei die mikrobiologische Reinheit besonders kritisch, vor allem bei der Inhalation.

Darf die Apotheke eine Sorte austauschen?

Der Apotheke Adhoc-Hinweis von 2025 beschreibt: Bei Kassenrezepten muss die Praxis eine Substitution kenntlich machen, etwa per Stempel oder neuem Rezept. Bei Privatrezepten könne sich eine Apotheke von örtlichen Ärztinnen und Ärzten eine Erklärung geben lassen, mit der bei Nichtverfügbarkeit Sorten innerhalb von ±10 % des THC-Gehalts ersetzt werden dürfen. Ohne eine solche Regelung ist Rücksprache mit der Praxis nötig. Weil sich die Praxis je nach Bundesland unterscheidet, fragen Sie im Zweifel Ihre Apotheke.

Welche Fragen können Sie in der Apotheke stellen?

  • Ist meine verordnete Sorte vorrätig, und wie lange dauert eine Bestellung?
  • Welche Hinweise gelten für Lagerung und Haltbarkeit nach Anbruch?
  • Wie wende ich die Blüten laut ärztlicher Anweisung an, und welche Hilfsmittel sind dafür vorgesehen?
  • Was kostet die Abgabe auf Privatrezept, und ist der Preis schriftlich festgehalten?
  • Wie verhalte ich mich, wenn die Sorte nicht lieferbar ist?

Wie werden Cannabisblüten angewendet?

Nach dem Zentrallaboratorium können Blüten als Tee zubereitet oder nach Verdampfung inhaliert werden. Ein Rauchen mit Tabak sei wegen möglicher schädlicher Verbrennungsprodukte aus Sicht der Apotheke nicht zu empfehlen. Die Anwendungsart legt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fest. Einzelheiten zu Risiken finden Sie unter Nebenwirkungen und Risiken.

Wie läuft die Abgabe Schritt für Schritt ab?

  1. 1VerschreibungEine Ärztin oder ein Arzt stellt ein reguläres Rezept aus, mit Sorte, Menge und Dosierungsanweisung.
  2. 2Vorlage in der ApothekeDas Rezept wird in einer Apotheke vorgelegt. Eine Abgabe ohne Rezept ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
  3. 3PrüfungDie Apotheke prüft Rezept, Plausibilität und die Blüten als Ausgangsstoff samt Analysenzertifikat.
  4. 4Herstellung und AbgabeJe nach Verordnung werden Blüten als Rezeptur abgegeben, die Apotheke berät zu Anwendung und Lagerung.
  5. 5Kostenfrage klärenBei Privatrezept zahlen Sie selbst. Fragen Sie vorab nach dem Preis.

Sind Cannabisblüten seit 30.07.2026 noch auf Kassenrezept erhältlich?

Nein. Nach der KV Bayerns (Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln, 04.09.2026) haben gesetzlich Versicherte seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30.07.2026 keinen Anspruch mehr auf eine Versorgung mit Cannabisblüten. Eine Verordnung zulasten der Krankenkasse ist nicht möglich, bisher erteilte Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit. Die KV Baden-Württemberg schreibt, dass eine Weiterverordnung von Blüten nur noch auf Privatrezept möglich ist und der Gesetzesbeschluss keine Ausnahmen für laufende Therapien vorsieht.

Für Extrakte in standardisierter Qualität sowie für Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleibt der Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V bestehen. Bei Neueinstellungen ist laut KV Bayerns zuerst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel nötig. Wer schon vor dem 30.07.2026 mit Cannabisarzneimitteln behandelt wurde, muss nicht umgestellt werden. Die Einzelheiten stehen unter Übernahme durch die GKV, den Verlauf der Gesetzgebung finden Sie im Beitrag GKV-Aus für Cannabisblüten.

Die Kosten für ein Privatrezept sind nicht einheitlich geregelt. Konkrete Preise nennen wir hier nicht, weil wir sie nicht belegen können. Fragen Sie die Apotheke vor der Abgabe nach dem Preis. Hinweise zu Privatrezepten finden Sie unter Privatrezept und Kosten.

Was passiert mit laufenden Therapien und bestehenden Genehmigungen?

Nach der KV Bayerns verlieren bisher von der Krankenkasse erteilte Genehmigungen für Cannabisblüten seit dem 30.07.2026 ihre Gültigkeit. Der sechsmonatige Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel gilt nur für Neueinstellungen ab diesem Datum. Wer zuvor bereits mit Cannabisarzneimitteln behandelt wurde, muss nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden, unabhängig davon, welches Präparat und wie lange es angewendet wurde.

Ob für Sie ein Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel oder ein Privatrezept infrage kommt, entscheidet die behandelnde Praxis. Die KV Baden-Württemberg rät, vor einem Wechsel zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Cannabistherapie noch erfüllt sind. Ein freiwilliger Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse bleibt laut KV Baden-Württemberg bei Fachgruppen ohne Genehmigungspflicht möglich. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Praxis.

Gibt es eine Höchstmenge pro Verordnung?

In älteren Fachquellen (PTAheute 2022, Apotheke Adhoc 2018) werden höchstens 100 g getrocknete Blüten innerhalb von 30 Tagen je Patientin oder Patient genannt, bei Überschreitung war auf dem Betäubungsmittelrezept ein „A“ nötig. Diese Angaben stammen aus der Zeit der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Ob und in welcher Form diese Obergrenze seit dem MedCanG fortgilt, haben wir in den ausgewerteten Quellen nicht belegt gefunden. Stand der Recherche 19.10.2026, bitte aktuellen Stand prüfen. Eine Mengenangabe in § 3 MedCanG haben wir nicht gefunden.

Was darf eine Apotheke nicht abgeben?

Die Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken durch Apotheken bleibt nach Apotheke Adhoc (April 2024) ausgeschlossen. Medizinisches Cannabis bleibt verschreibungs- und apothekenpflichtig. Ein- und Ausfuhr bedürfen der Genehmigung des BfArM (§ 12 MedCanG, laut Apotheke Adhoc). Wer Blüten ohne ärztliche Verschreibung erwerben möchte, ist beim Konsumcannabisgesetz an einer anderen Stelle, die wir hier nicht behandeln.

Dürfen Apotheken Cannabisblüten verschicken?

Der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061 zur Änderung des MedCanG sieht ein Versandverbot für Blüten vor (§ 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E) sowie ein Verbot telemedizinischer Verschreibung. Er ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Der Ausgang des Verfahrens ist in den ausgewerteten Quellen nicht bestätigt. Ob ein Versand im Einzelfall möglich ist, erfahren Sie bei Ihrer Apotheke. Mehr zum Entwurf lesen Sie unter Änderungsgesetz zum MedCanG (Entwurf).

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente