Inhaltsverzeichnis
- Wie hoch ist die Zuzahlung bei Cannabis auf Kassenrezept?
- Wer muss nicht zuzahlen?
- Was ist die Belastungsgrenze und wie funktioniert die Befreiung?
- Was ändert sich durch den Ausschluss der Blüten?
- Was gilt bei einem Privatrezept?
- Wie läuft die Zuzahlung in der Apotheke ab?
- Wie bekommen Sie die Bescheinigung über die Befreiung?
- Und was ist mit Zubehör wie einem Vaporisator?
- Worauf sollten Sie praktisch achten?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- Zuzahlung bei Kassenrezept: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V).
- Zuzahlungspflichtig sind Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (§ 31 Abs. 3 SGB V).
- Belastungsgrenze: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 % (§ 62 SGB V).
- Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres aus.
- Privatrezept: keine Zuzahlung nach SGB V, aber volle Kostentragung. Cannabisblüten sind seit 30.07.2026 nur noch so verordnungsfähig.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Cannabis auf Kassenrezept?
Die Höhe regelt § 61 Satz 1 SGB V: Zuzahlungen betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V überträgt das auf Arznei- und Verbandmittel: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel die Zuzahlung. Die Apotheke zieht sie bei der Abgabe ein und quittiert sie (§ 61 Satz 4 SGB V).
Diese Regel gilt für alle Arzneimittel, die zulasten der GKV verordnet werden, also auch für die Cannabisarzneimittel, die seit dem 30.07.2026 noch Kassenleistung sind: Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Für getrocknete Blüten gibt es seit diesem Stichtag keinen Kassenanspruch mehr, siehe Übernahme durch die GKV.
| Rechenbeispiel (fiktiv, nur zur Veranschaulichung) | 10 % des Abgabepreises | Zuzahlung nach § 61 SGB V |
|---|---|---|
| Abgabepreis 3 Euro | 0,30 Euro | 3 Euro (nicht mehr als die Kosten des Mittels) |
| Abgabepreis 30 Euro | 3 Euro | 5 Euro (Mindestbetrag) |
| Abgabepreis 80 Euro | 8 Euro | 8 Euro |
| Abgabepreis 200 Euro | 20 Euro | 10 Euro (Höchstbetrag) |
Wer muss nicht zuzahlen?
Nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind nur Versicherte zuzahlungspflichtig, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Weitere Sonderfälle nennt das Gesetz in § 31 Abs. 3: Muss ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut verordnet werden, ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei, und eine bereits geleistete Zuzahlung ist auf Antrag zu erstatten (Sätze 7 und 8). Außerdem kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen, und Krankenkassen können für Arzneimittel mit Rabattvereinbarung die Zuzahlung ermäßigen oder aufheben (Sätze 4 und 5). Ob eines dieser Arzneimittel ein Cannabispräparat ist, haben wir nicht geprüft; Ihre Apotheke und Ihre Krankenkasse können das beantworten.
Erfolgt in der Apotheke wegen Nichtverfügbarkeit ein Austausch gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach § 61 Satz 5 SGB V nur einmalig auf Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Das Gleiche gilt bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung (Satz 6).
Was ist die Belastungsgrenze und wie funktioniert die Befreiung?
§ 62 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten müssen. Die Grenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent. Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden nach § 62 Abs. 2 SGB V Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen der Versicherten sowie bestimmter Angehöriger, etwa der Ehegattin oder des Ehegatten und der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder, zusammengerechnet. Die Einzelheiten der Berechnung, insbesondere Freibeträge, hat die Krankenkasse in ihren Informationen zusammengestellt; wir geben sie hier nicht wieder, weil wir sie nicht vollständig geprüft haben.
Für die 1-Prozent-Regel bei chronisch Kranken nennt das Gesetz zusätzliche Bedingungen: Die Dauer der Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen. Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen hat, für den beträgt die Grenze abweichend 2 Prozent; bei Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für die Erkrankung sind es wieder 1 Prozent. Wie Ihre Krankenkasse den Antrag auf Befreiung entgegennimmt, erfahren Sie dort.
Was ändert sich durch den Ausschluss der Blüten?
Für Versicherte, die bisher Cannabisblüten auf Kassenrezept erhielten, entfällt seit dem 30.07.2026 die Kassenleistung. Damit entfällt auch die Zuzahlung nach § 61 SGB V, aber nur deshalb, weil die Kosten dann in voller Höhe selbst zu tragen sind. Zuzahlungen für andere Arznei- und Hilfsmittel zählen weiter zur Belastungsgrenze. Welche Zahlungen die Krankenkasse bei der Belastungsgrenze berücksichtigt, erfahren Sie dort; die Kosten eines Privatrezepts sind keine Zuzahlungen im Sinne des § 61 SGB V.
Wer auf ein Cannabisarzneimittel wechselt, das noch Kassenleistung ist, zahlt für dieses wieder die gesetzliche Zuzahlung. Voraussetzung ist, dass die Kasse die Versorgung genehmigt, siehe Ablehnung und Widerspruch.
Was gilt bei einem Privatrezept?
Bei einem Privatrezept besteht keine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Es gibt keine gesetzliche Zuzahlung, aber auch keinen Zuschuss: Sie zahlen den Preis, den die Apotheke verlangt, vollständig selbst. Preise für Cannabisblüten und Arztkosten nennen wir nicht, weil uns dazu keine seriöse, unabhängige Quelle vorliegt. Handelsportale und Anbieterseiten nennen sehr unterschiedliche Beträge, die wir nicht überprüfen können. Fragen Sie in Praxis und Apotheke vor der Verordnung nach einer verbindlichen Kostenauskunft.
Mehr zum Thema auf der Seite Privatrezept und Kosten. Wenn Sie privat krankenversichert sind, finden Sie Hinweise auf der Seite Private Krankenversicherung.
Wie läuft die Zuzahlung in der Apotheke ab?
Die Zuzahlung leisten Sie nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V an die abgebende Stelle, also an die Apotheke. Diese zieht den Betrag bei der Abgabe ein und quittiert ihn (§ 61 Satz 4 SGB V). Einen Vergütungsanspruch für das Quittieren hat sie nicht. Die Höhe richtet sich nach dem Abgabepreis des einzelnen Arzneimittels. Werden mehrere Arzneimittel verordnet, fällt die Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V für jedes zulasten der GKV verordnete Mittel an, jeweils begrenzt auf die Kosten des Mittels.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst die Genehmigung der Krankenkasse (bei der ersten Verordnung eines Cannabisarzneimittels), dann die Verordnung, dann die Abgabe in der Apotheke. Ohne Genehmigung entsteht ein Streit über die Kostenübernahme, und die Kasse hat nach dem Gesetz die Genehmigung vor Beginn der Leistung zu erteilen (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB V).
Wie bekommen Sie die Bescheinigung über die Befreiung?
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat die Krankenkasse eine Bescheinigung zu erteilen, wenn die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist. Mit dieser Bescheinigung sind für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Das Antragsverfahren selbst regelt Ihre Krankenkasse; die Gesetzesnorm nennt es nicht im Einzelnen. Halten Sie deshalb Quittungen und Nachweise über Zuzahlungen bereit und fragen Sie bei Ihrer Kasse, ob sie eine Vorauszahlung oder eine laufende Erfassung anbietet. Zu solchen Angeboten haben wir keine geprüften Quellen und machen keine Aussage.
Und was ist mit Zubehör wie einem Vaporisator?
Die KV Bayerns weist in ihrer Information vom 04.09.2026 darauf hin, dass ein Vaporisator zur Inhalation und ein Dosierlöffel bisher nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden. Sie empfiehlt eine Abklärung mit der zuständigen Krankenkasse durch die Patientin oder den Patienten. Für Zubehör gilt die Zuzahlung nach § 61 SGB V also nur, wenn es als Hilfsmittel zulasten der Kasse abgegeben wird; ohne Hilfsmittelnachweis tragen Sie die Kosten selbst. Lassen Sie sich vorher von Ihrer Kasse schriftlich bestätigen, was übernommen wird.
Worauf sollten Sie praktisch achten?
- Zuzahlungsquittungen aufbewahren oder die Zuzahlungen in einer Liste führen, damit Sie die Belastungsgrenze nachweisen können.
- Bruttoeinnahmen des Haushalts und Zuzahlungen aller Familienmitglieder gemeinsam betrachten (§ 62 Abs. 2 SGB V).
- Bei einem Wechsel von Blüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel zuerst die Genehmigung der Kasse klären, bevor Sie in der Apotheke einlösen.
- Bei Unklarheit zur Zuzahlung die Apotheke fragen: Sie zieht den Betrag ein und kann die Berechnung erläutern.
- Für die Bescheinigung über die Befreiung die eigene Krankenkasse ansprechen; sie ist für die Ausstellung zuständig (§ 62 Abs. 1 SGB V).
Häufige Fragen
Bei Arzneimitteln zulasten der GKV fallen in der Regel Zuzahlungen an (10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro). Es gibt Befreiungsmöglichkeiten durch die Belastungsgrenze. Maßgeblich ist § 61 SGB V.
Eine private Verordnung nach ärztlicher Einzelfallprüfung bleibt nach den ausgewerteten Quellen möglich. Die Kosten trägt dann die Patientin oder der Patient selbst.
Nach § 61 SGB V 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Zuzahlung gilt für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (§ 31 Abs. 3 SGB V).
Sie liegt nach § 62 SGB V bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, bescheinigt die Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres.
Nein, eine gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V gibt es nur bei Verordnung zulasten der GKV. Bei einem Privatrezept zahlen Sie den Preis aber vollständig selbst.
Seit dem 30.07.2026 sind Cannabisblüten keine GKV-Leistung mehr (KBV, KV Bayerns). Eine Zuzahlung nach § 61 SGB V entfällt daher, weil die Kosten bei einer Privatverordnung vollständig selbst zu tragen sind.
Quellen und Dokumente
- § 61 SGB V – ZuzahlungenGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 62 SGB V: BelastungsgrenzeGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-Verordnung (Wirtschaftlichkeit/Verordnung)Kassenärztliche Vereinigung Bayerns · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis – Neubewertung (Stand 18.08.2026)KV Schleswig-Holstein · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend



