Dronabinol und Nabilon: Unterschiede, Rezept und Kostenübernahme

Dronabinol und Nabilon sind zwei Cannabinoid-Wirkstoffe, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden: Dronabinol ist der Wirkstoff THC und wird in Apotheken als Rezeptur hergestellt, Nabilon ist ein vollsynthetisches Cannabinoid und als Fertigarzneimittel zugelassen.

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Inhaltsverzeichnis
  1. Was sind Dronabinol und Nabilon?
  2. Welche Rezeptart gilt bei Dronabinol und Nabilon?
  3. Rezeptur oder Fertigarzneimittel: Was ist der Unterschied?
  4. Dronabinol und Nabilon im Vergleich
  5. Welche Hinweise nennt die Fachinformation für Nabilon?
  6. Übernimmt die Krankenkasse Dronabinol und Nabilon?
  7. Wann braucht es keine Genehmigung der Krankenkasse?
  8. Was ist mit importierten Fertigarzneimitteln?
  9. Wie läuft die Abgabe in der Apotheke ab?
  10. Worauf sollten Sie bei der Anwendung achten?
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen und Dokumente
Person beim Spaziergang in einem Park

Das Wichtigste in Kürze

  • Dronabinol ist Delta-9-THC. Es fällt als Cannabis zu medizinischen Zwecken unter das MedCanG und wird nach Angaben eines BfArM-Sprechers nicht mehr nach Betäubungsmittelrecht behandelt.
  • Nabilon ist vollsynthetisch. Nach Fachpresse, Patientenverband und Fachinformation bleibt es ein Betäubungsmittel. Die Quellen weichen hier ab (siehe Abschnitt zur Rezeptart).
  • Für beide Wirkstoffe besteht bei schwerwiegender Erkrankung unter Bedingungen ein GKV-Anspruch (§ 31 Abs. 6 SGB V). Ob eine Behandlung infrage kommt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.
  • Seit 30.07.2026 gilt bei Neueinstellungen laut KV Bayerns zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel.

Was sind Dronabinol und Nabilon?

Beide Stoffe gehören zu den Cannabinoiden, also zu den Wirkstoffen, die an das körpereigene Endocannabinoid-System andocken. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) zählt zu „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ ausdrücklich auch Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol sowie Zubereitungen dieser Stoffe (§ 2 Nr. 1 MedCanG). Den Gesetzestext finden Sie im Gesetzbuch zum MedCanG.

Dronabinol ist die internationale Bezeichnung für Delta-9-THC, den bekanntesten Wirkstoff der Cannabispflanze. In Deutschland ist Dronabinol nach den Angaben der KV Bayerns (Stand 04.09.2026) kein zugelassenes Fertigarzneimittel, sondern wird als Rezeptur in der Apotheke hergestellt.

Nabilon ist laut Fachinformation ein synthetisches Cannabinoid, das als Hartkapsel mit 1 mg Wirkstoff zur Verfügung steht. Es wird nicht aus der Pflanze gewonnen, sondern vollsynthetisch hergestellt. Diese Herkunft ist der Grund für den abweichenden rechtlichen Status.

Welche Rezeptart gilt bei Dronabinol und Nabilon?

Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken im MedCanG geregelt. Nach Angaben eines BfArM-Sprechers, die Apotheke Adhoc am 02.04.2024 wiedergab, unterliegt Dronabinol bei medizinischer Verwendung nicht mehr den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen. Das betreffe auch Zubereitungen, die in Apotheken aus diesem Dronabinol hergestellt werden. Ärztinnen und Ärzte verordnen es deshalb wie andere nicht betäubungsmittelhaltige Arzneimittel auf einem regulären Rezept (Muster 16 oder elektronisch).

Bei Nabilon gehen die Quellen auseinander. Mehrere Fachquellen sagen übereinstimmend, dass Nabilon als vollsynthetisches Cannabinoid weiterhin in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes steht und daher auf einem Betäubungsmittelrezept zu verordnen ist: Apotheke Adhoc (April 2024, mit Verweis auf BfArM und Bundesgesundheitsministerium), ein Kurzpapier des Bundes Deutscher Cannabis-Patienten (Stand 26.07.2026) und die Fachinformation des zugelassenen Nabilon-Präparats (Stand der Information September 2021, Abgabehinweis „Verschreibungspflichtig, Betäubungsmittel“).

Die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zu „Cannabis als Medizin“ (Stand 14.11.2025) nennen Nabilon dagegen als Beispiel für Cannabisarzneimittel, die „nicht dem BtMG unterfallen“. Quellen weichen ab. Wir können den Widerspruch nicht abschließend auflösen. Für die Praxis gilt: Welche Rezeptform für Nabilon nötig ist, klären Verordnende und Apotheke im Einzelfall. Patientinnen und Patienten müssen dazu nichts selbst beschaffen.

Hinweis zum Stand: Die Aussage „Nabilon bleibt Betäubungsmittel“ stützt sich auf Fachpresse, ein Papier eines Patientenverbands und eine ältere Fachinformation. Die Primärprüfung der aktuellen Anlage III BtMG steht noch aus. Stand der Recherche 19.10.2026.

Rezeptur oder Fertigarzneimittel: Was ist der Unterschied?

Ein Fertigarzneimittel ist ein zugelassenes Präparat in fester Packung mit geprüftem Anwendungsgebiet. Eine Rezeptur stellt die Apotheke nach ärztlicher Verordnung selbst her. Nach der KV Bayerns (04.09.2026) gibt es derzeit drei zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel: eines mit Nabilon, eines mit THC-Extrakt und eines mit THC/CBD-Extrakt. Ein Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol ist dort nicht aufgeführt.

Dronabinol wird deshalb als Rezeptur verordnet. Die KV Bayerns nennt drei standardisierte Rezepturformeln aus dem DAC/NRF: eine ethanolische Dronabinol-Lösung (10 mg/ml, zur Inhalation), eine ölige Dronabinol-Lösung (25 mg/ml) und Dronabinol-Kapseln zu 2,5, 5 oder 10 mg. Die Wahl der Darreichungsform trifft die Ärztin oder der Arzt.

Dronabinol und Nabilon im Vergleich

MerkmalDronabinolNabilon
HerkunftDelta-9-THC, in der Apotheke zur Rezeptur verarbeitetvollsynthetisches Cannabinoid
Handelsform in DeutschlandRezeptur (Kapseln, Lösungen)Fertigarzneimittel (Hartkapseln, 1 mg)
Zugelassenes Anwendungsgebietkein Fertigarzneimittel in Deutschland (Quelle: KV Bayerns)chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen bei Krebspatienten, die auf andere Mittel nicht ausreichend ansprechen (Fachinformation)
Rezeptregulär (Muster 16 oder elektronisch), laut BfArM-Sprecherlaut mehreren Fachquellen Betäubungsmittelrezept, laut BMG-Antworten abweichend
Mindestalterin den ausgewerteten Quellen nicht angegebenlaut Fachinformation nicht für unter 18-Jährige

Welche Hinweise nennt die Fachinformation für Nabilon?

Die Fachinformation (Stand der Information September 2021, daher möglicherweise nicht die aktuellste Fassung) beschreibt Nabilon für Erwachsene. Als Gegenanzeige nennt sie eine bekannte Überempfindlichkeit gegen Cannabinoide. Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen einschließlich Depressionen sollen Nabilon nicht anwenden. Bei Menschen mit Suchtmittel- oder Medikamentenmissbrauch in der Vorgeschichte, bei älteren Personen sowie bei Bluthochdruck und Herzerkrankungen ist Vorsicht angezeigt.

Die Fachinformation weist außerdem auf zusätzliche dämpfende Wirkungen auf das zentrale Nervensystem hin, wenn Nabilon zusammen mit Alkohol, Diazepam oder Codein angewendet wird, und darauf, dass die Anwendung bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen kann. Zur Teilnahme am Straßenverkehr lesen Sie unseren Beitrag zur Fahrtüchtigkeit im Alltag und die Beschreibung der Nebenwirkungen und Risiken. Individuelle Fragen beantwortet nur die behandelnde Praxis.

Übernimmt die Krankenkasse Dronabinol und Nabilon?

Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Die KV Bayerns (04.09.2026) nennt als Voraussetzungen: Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung oder kommt im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht in Betracht, und es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.

Vor der ersten Verordnung muss die Krankenkasse in der Regel zustimmen. Seit dem 17.10.2024 entfällt diese Genehmigung bei Ärztinnen und Ärzten mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen (Quelle: BMG und KV Bayerns). Die Wirtschaftlichkeit der Verordnung prüfen die Krankenkassen laut KV Bayerns auch nach einer erteilten Genehmigung. Wer zwischen Dronabinol und Extrakten wechselt, braucht nach der KV Bayerns eine erneute Genehmigung, bei einer reinen Dosisänderung nicht.

Neu seit 30.07.2026: Cannabisblüten sind nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig (Übernahme durch die GKV). Dronabinol und Nabilon sind davon nicht betroffen. Für Neueinstellungen ab diesem Datum muss laut KV Bayerns im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Cannabis-Fertigarzneimittel erfolgen. Erst danach kommt eine weiterführende Therapie mit anderen Cannabisarzneimitteln zulasten der Kasse in Betracht. Wer schon vorher mit Cannabisarzneimitteln behandelt wurde, muss laut KV Bayerns nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.

Wann braucht es keine Genehmigung der Krankenkasse?

Nach der KV Bayerns dürfen Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Qualifikationen seit dem 17.10.2024 Cannabisarzneimittel auch ohne vorherige Genehmigung erstmalig verordnen. Genannt werden als Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen unter anderem Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie mehrere Bereiche der Inneren Medizin. Bei den Zusatzbezeichnungen sind es Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie.

Diese Ärztinnen und Ärzte können, müssen aber keine Genehmigung einholen. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Arzneimittel-Richtlinie bleiben unberührt, und die Krankenkasse kann sie im Einzelfall anders bewerten. Für alle anderen Fachgruppen gilt weiterhin: Die Patientin oder der Patient holt vor der ersten Verordnung die Genehmigung ein. Eine Ablehnung ist laut KV Bayerns nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Was Sie bei einer Ablehnung tun können, lesen Sie unter Ablehnung und Widerspruch.

Was ist mit importierten Fertigarzneimitteln?

Ob aus dem Leistungsanspruch folgt, dass auch importierte Cannabis-Fertigarzneimittel aus dem Ausland zulasten der GKV verordnet werden dürfen, lässt sich laut KV Bayerns nicht abschließend bewerten. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören nicht in Deutschland zugelassene Importarzneimittel nur in eng begrenzten Einzelfällen zum Leistungsumfang. Vor einer Versorgung muss die Patientin oder der Patient die Genehmigung der Krankenkasse einholen und in der Apotheke vorlegen.

Wie läuft die Abgabe in der Apotheke ab?

Verschriebenes Cannabis zu medizinischen Zwecken, dazu zählt nach § 2 MedCanG auch Dronabinol, darf an Endverbraucher nur in einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, Zahn- und Tierärzte sind ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Mehr zur Abgabe von Blüten lesen Sie unter Cannabisblüten aus der Apotheke, den Überblick über die Behandlung unter Cannabis auf Rezept.

Worauf sollten Sie bei der Anwendung achten?

Die KV Bayerns weist darauf hin, dass es für Cannabisarzneimittel keine allgemein verbindlichen Dosierungsempfehlungen gibt. Sie beschreibt außerdem, dass die Bioverfügbarkeit von THC bei oraler Anwendung geringer ist als bei Inhalation und der Anstieg der Plasmakonzentration weniger steil verläuft, die Wirkung in der Regel aber länger anhält. Das zeigt, warum Darreichungsform, Dosis und Anwendungsweg ärztlich abgestimmt werden. Verändern Sie Dosis oder Präparat nie auf eigene Faust. Zur Wirksamkeit lesen Sie den Beitrag zur Studienlage. Er bewertet keine Therapie und ersetzt kein ärztliches Gespräch.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente