Entwurf 19.10.2026

Entwurf: Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Der Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) ist nicht geltendes Recht: Er sieht persönlichen Arztkontakt bei der Erstverordnung und ein Versandverbot für Blüten vor, eine Verabschiedung ist in unseren Quellen nicht belegt.

Redaktion · fachliche Prüfung ausstehendStand 19.10.2026Rechtsstand 19.10.2026
Inhaltsverzeichnis
  1. Warum will die Bundesregierung das MedCanG ändern? Hintergrund
  2. Was sagt das Gutachten des Bundestags zum EU-Recht?
  3. Welche Gruppen wären betroffen?
  4. Welche Missverständnisse gibt es häufig?
  5. Was sollten Patientinnen und Patienten jetzt prüfen?
  6. Zusammenfassung
  7. Zeitachse
  8. Betroffene Regeln
  9. Mögliche Auswirkungen
  10. Änderungslog
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen und Dokumente
Motiv zur Gesetzesänderung: Entwurf MedCanG-Änderung
Wichtig: Änderung noch nicht in Kraft. Es handelt sich um einen Entwurf. Inhalte können sich noch ändern.

Warum will die Bundesregierung das MedCanG ändern? Hintergrund

Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa des Bundestags (19.01.2026) stützt die Entwurfsbegründung die Regelungen auf den Gesundheitsschutz. Genannt werden das erhebliche Suchtrisiko von Cannabisblüten, weitere Gesundheitsrisiken (insbesondere für die Gehirnentwicklung junger Menschen), die fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung der Blüten und damit fehlende geprüfte Indikationen sowie die Notwendigkeit von Anamnese, körperlicher Untersuchung und Aufklärung. Die Begründung nennt außerdem „Cannabis-Plattformen“, die nach einem Online-Fragebogen ohne persönlichen Kontakt verschreiben. Als beobachtete Fehlentwicklung führt sie nach dem Gutachten an, die Importe seien um 170 Prozent gestiegen, die GKV-Verordnungen nur um 9 Prozent. Einen Zeitraum nennt die von uns gelesene Passage nicht.

Das Gutachten verweist außerdem auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2025 (Az. 4 HK O 11377/24), nach dem eine Verschreibung von Cannabis ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Anamnese nicht den fachlichen Standards entspricht. Die Bundesregierung erwartet nach Gleiss Lutz keine Versorgungsengpässe. Kritiker halten die Begründung für widersprüchlich und nennen Videosprechstunden vor der Verordnung als milderes Mittel.

Was sagt das Gutachten des Bundestags zum EU-Recht?

Der Fachbereich Europa prüfte, ob der Entwurf mit der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist. Sein Ergebnis in der Zusammenfassung: Das Fernverschreibungsverbot beschränkt die Dienstleistungsfreiheit, erscheint aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und angemessen. Das Versandverbot erscheint als vereinbar mit Waren- und Dienstleistungsfreiheit. Einen vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausschluss ausländischer EU-Verschreibungen (§ 2 Abs. 1a AMVV) bewertet das Gutachten dagegen als Verstoß gegen Artikel 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie. Dieser Ausschluss ist nach dem Entwurfsstand nicht Teil des Entwurfs, die Bundesregierung hat ihn abgelehnt. Das Gutachten ist eine Arbeit des Fachbereichs und gibt nach eigenem Hinweis nicht die Auffassung des Bundestages wieder.

Welche Gruppen wären betroffen?

GruppeMögliche Folge nach dem Entwurf (kein geltendes Recht)
Patientinnen und Patienten vor der ErstverordnungPersönlicher Kontakt in Praxis oder Hausbesuch wäre für Cannabisblüten Voraussetzung, eine reine Videobehandlung wäre ausgeschlossen.
Patientinnen und Patienten in laufender BehandlungFolgeverschreibungen wären ohne neuen Termin möglich, wenn in den letzten vier Quartalen einschließlich des aktuellen ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattfand.
Mobilitätseingeschränkte Patientinnen und PatientenHausbesuch bliebe möglich, die Apotheke könnte per Botendienst liefern. Kritiker nennen Nachteile für Menschen im ländlichen Raum.
VersandapothekenDer Versand von Blüten soll nicht zulässig sein, die Abgabe erfolgte in der Präsenzapotheke.
Digitale PlattformenNach Gleiss Lutz wären bei unveränderter Umsetzung vor allem digitale Plattformen stark betroffen.
PraxenEine Vertretungsregelung für Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten ist vorgesehen.

Welche Missverständnisse gibt es häufig?

BehauptungEinordnung nach den Quellen
Das Telemedizin-Verbot gilt schon.Nein. Es ist ein Entwurf (BT-Drs. 21/3061). Ein Beschluss ist nicht belegt, Stand der Recherche 19.10.2026.
Der Entwurf verbietet jede Videosprechstunde.Nach dem Entwurf wäre eine ausschließliche Behandlung per Video vor der Erstverschreibung ausgeschlossen. Zwischen persönlichen Terminen ist laut Berichten Videosprechstunde möglich.
Der Entwurf gilt für alle Cannabisarzneimittel.Das Gutachten zitiert den Entwurfstext mit Cannabisblüten. Berichte sprechen allgemein von Medizinalcannabis. Maßgeblich ist die Drucksache.
Cannabis dürfte gar nicht mehr geliefert werden.Der Botendienst der Apotheke vor Ort bliebe nach dem Entwurf erhalten, verboten würde der Versand.
Jede Folgeverschreibung braucht einen persönlichen Termin.Nach dem Entwurf genügt ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung in den letzten vier Quartalen einschließlich des aktuellen. Berichte nennen das Intervall teils anders.
Das GKV-Aus und der Entwurf sind dasselbe Gesetz.Nein. Das GKV-Aus betrifft § 31 SGB V und gilt seit 30.07.2026, siehe GKV-Aus für Cannabisblüten.

Was sollten Patientinnen und Patienten jetzt prüfen?

  1. Prüfen Sie den aktuellen Stand im Bundestag-DIP unter der Drucksache 21/3061 und auf der Seite MedCanG Änderung 2026: aktueller Stand, bevor Sie aufgrund von Meldungen über „kommende Verbote“ handeln.
  2. Fragen Sie Ihre Praxis, wann Ihr letzter persönlicher Termin mit Verschreibung war und wie Termine künftig geplant werden.
  3. Klären Sie, wie Sie Ihr Arzneimittel beziehen: in der Apotheke vor Ort, per Botendienst oder per Versand. Die Abgabe regelt die Apotheke.
  4. Setzen Sie verordnete Arzneimittel nicht eigenmächtig ab, nur weil eine Änderung diskutiert wird.
  5. Beachten Sie, dass Blüten seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können. Das ist unabhängig vom Entwurf, siehe Telemedizin und Cannabis-Rezept.

Zusammenfassung

Der Entwurf sieht ein Verbot telemedizinischer Verschreibung, ein Versandverbot für Blüten und den Ausschluss der Gleichstellung ausländischer EU-Verschreibungen vor.

Zeitachse

  1. Entwurf · Entwurf

    Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3061

    Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung des MedCanG.

    Quelle: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)
  2. 19.01.2026 · Gutachten

    EU-Rechtsprüfung

    Die Europa-Fachabteilung des Bundestags prüfte die Vereinbarkeit mit EU-Recht (Abschluss 19.01.2026).

    Quelle: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)
  3. 06/2026 · Verbandspositionen

    Stellungnahmen im Lobbyregister

    Jüngste Positionspapiere im Lobbyregister datieren auf Ende Juni 2026. Ausgang der Beratungen nicht bestätigt.

Betroffene Regeln

  • § 3 Abs. 2 MedCanG-E: Verbot telemedizinischer Verschreibung
  • § 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E: Versandverbot für Blüten
  • Ausschluss der Gleichstellung ausländischer EU-Verschreibungen

Mögliche Auswirkungen

  • TelemedizinWürde telemedizinische Verschreibung stark einschränken, falls beschlossen.
  • VersandWürde den Versand von Blüten einschränken, falls beschlossen.

Änderungslog dieser Seite

18.10.2026
Erstfassung (Redaktionsentwurf). Verfahrensstand gegen Bundestag-DIP prüfen.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente