Inhaltsverzeichnis
- Welche Anwendungsgebiete von medizinischem Cannabis gibt es?
- Für welche Indikationen sind cannabisbasierte Arzneimittel zugelassen?
- Wofür wird medizinisches Cannabis in der Praxis am häufigsten eingesetzt?
- Behandelte Symptome laut BfArM-Begleiterhebung
- Wer wurde behandelt und wie fiel die Rückmeldung aus?
- Wie gut ist die Studienlage bei den einzelnen Anwendungsgebieten?
- Was bedeutet Anwendung außerhalb der Zulassung?
- Wie unterscheiden sich Blüten, Extrakte und Dronabinol bei der Anwendung?
- Welche Missverständnisse gibt es bei den Anwendungsgebieten?
- Was bedeutet das für Ihre Situation?
- Weiterführend zum Thema Schmerzen
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze
- § 3 MedCanG knüpft die Verschreibung nicht an eine Liste von Erkrankungen, die ärztliche Verantwortung bleibt.
- In der BfArM-Begleiterhebung (2017 bis 2022) wurden Cannabisarzneimittel in 76,4 Prozent der Fälle bei chronischen Schmerzen angewendet, danach bei Spastik, Appetitlosigkeit und Übelkeit.
- Die Studienlage ist je nach Erkrankung sehr unterschiedlich, bei chronischen Schmerzen zeigen Übersichtsarbeiten nur geringe bis moderate Effekte.
- Welche Anwendung für Sie infrage kommt, klärt ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Welche Anwendungsgebiete von medizinischem Cannabis gibt es?
Rechtlich ist die Antwort überraschend offen. Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht werden. Zahnärzte und Tierärzte sind ausgenommen. Eine Liste zulässiger Erkrankungen nennt die Vorschrift nicht. Das BfArM betont in seinen Hinweisen für Patientinnen und Patienten, dass es keine Informationen zur therapeutischen Anwendung geben kann, und verweist darauf, mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu besprechen, ob Cannabisarzneimittel für die vorliegende Erkrankung oder Symptomatik geeignet sind.
Welche Anwendung überhaupt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, ist eine eigene Frage. Nach den ausgewerteten Quellen besteht seit dem 30.07.2026 kein Anspruch gesetzlich Versicherter mehr auf Cannabisblüten, wohl aber weiter auf Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Details finden Sie auf der Seite Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Für welche Indikationen sind cannabisbasierte Arzneimittel zugelassen?
Zugelassene Fertigarzneimittel mit Cannabinoiden gibt es in Deutschland nur für wenige, eng umrissene Anwendungen. Nach der Übersicht der Techniker Krankenkasse (Stand 06.08.2026) ist ein Mundspray zugelassen für die Zusatzbehandlung mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose. Eine Kapsel mit dem Wirkstoff Nabilon ist zugelassen gegen Übelkeit und Erbrechen während einer Chemotherapie bei Erwachsenen, wenn andere Behandlungsmöglichkeiten nicht ansprechen. Dronabinol steht in Deutschland laut TK lediglich als Rezepturarzneimittel zur Verfügung, das Apotheker individuell zubereiten, und wird unter anderem bei Übelkeit und Erbrechen in der Chemotherapie sowie bei Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei HIV/AIDS verordnet.
Alle anderen Verordnungen, etwa Cannabisblüten oder nicht als Fertigarzneimittel zugelassene Extrakte, sind nach der Systematik des BfArM Behandlungen außerhalb der zugelassenen Indikation. Das BfArM hält fest, dass wissenschaftliche Informationen zur Behandlung mit nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln, insbesondere Blüten, nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung stehen. Ärztinnen und Ärzte sollten sich in eigener Verantwortung über den Sachstand informieren. Mehr zu Dronabinol und Nabilon finden Sie auf der Seite Dronabinol und Nabilon.
Wofür wird medizinisches Cannabis in der Praxis am häufigsten eingesetzt?
Aussagekräftige Zahlen liefert die nicht-interventionelle Begleiterhebung des BfArM, die zwischen April 2017 und März 2022 lief. Sie erfasste Cannabisarzneimittel, die gesetzlich Versicherten nach Genehmigung der Krankenkassen verschrieben wurden. Der Abschlussbericht vom 06.07.2022 wertete 16.809 vollständige Datensätze aus. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Daten klinische Studien in keiner Weise ersetzen können.
Behandelte Symptome laut BfArM-Begleiterhebung
| Behandelte Symptomatik oder Erkrankung | Anteil in der Begleiterhebung |
|---|---|
| Chronische Schmerzen | 76,4 % |
| Spastik | 9,6 % |
| Anorexie und Wasting (Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust) | 5,1 % |
| Übelkeit und Erbrechen | 2,2 % |
| Zusätzlich: Tumorerkrankung als Begleitdiagnose | 14,5 % |
| Zusätzlich: Multiple Sklerose als Begleitdiagnose | 5,9 % |
Wer wurde behandelt und wie fiel die Rückmeldung aus?
Die Behandelten waren im Durchschnitt 57 Jahre alt und zu gut 54 Prozent weiblich. Vor Beginn der Behandlung mit einem Cannabisarzneimittel waren sie im Durchschnitt bereits acht Jahre wegen der Symptomatik in Behandlung. Am häufigsten verordnet wurde nach der Erhebung Dronabinol (62,2 Prozent), gefolgt von Blüten (16,5 Prozent), Extrakten (13 Prozent) und einem Mundspray (8 Prozent). Das BfArM merkt an, dass der Blütenanteil in der Praxis nach veröffentlichten Kassendaten deutlich höher liegen dürfte.
In nahezu 75 Prozent der Fälle wurde eine Besserung der Symptomatik berichtet, in 70 Prozent eine Besserung der Lebensqualität. Diese Angaben stammen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ohne Vergleichsgruppe und lassen sich nicht als Wirksamkeitsnachweis lesen. Ein Drittel der Therapien wurde vor Ablauf eines Jahres abgebrochen, am häufigsten wegen fehlender Wirkung (38,5 Prozent), in 25,9 Prozent wegen Nebenwirkungen (siehe Nebenwirkungen und Wechselwirkungen).
Wie gut ist die Studienlage bei den einzelnen Anwendungsgebieten?
Ein im Auftrag der TK erstellter wissenschaftlicher Report, den die Kasse zusammenfasst, nennt als denkbare Indikationen chronische Schmerzen, Spastizität bei Multipler Sklerose und Paraplegie, Epilepsie, Übelkeit und Erbrechen nach Chemotherapie sowie Appetitsteigerung bei HIV/AIDS. Als mögliche, aber kaum belegte Indikationen nennt die Zusammenfassung unter anderem Angststörungen, Schlafstörungen, Tourette-Syndrom und ADHS. Für Depressionen, Psychosen, Demenz, Glaukom und Darmerkrankungen sehe der Report keine Wirksamkeit. Der Text der TK stammt vom 10.01.2024 und gibt den Stand des Reports wieder, nicht unbedingt die aktuelle Forschungslage.
Für chronische Schmerzen berichtet die Pharmazeutische Zeitung (30.12.2025) über eine Metaanalyse in den Annals of Internal Medicine: Ausgewertet wurden 25 randomisierte kontrollierte Studien mit 2.303 Patientinnen und Patienten. Lediglich bestimmte pharmazeutische Cannabinoid-Präparate bewirkten danach eine geringe bis moderate Schmerzlinderung, die mit erheblichen Nebenwirkungen einhergehen kann. Für Cannabidiol (CBD) habe sich keine schmerzlindernde Wirkung gezeigt. Die TK beschreibt bei Übelkeit und Erbrechen nach Chemotherapie unterschiedliche Auffassungen: Einige Autoren sähen Evidenz, andere verwiesen auf wirksamere und sicherere Standardmittel. Bei Spastik durch Multiple Sklerose sei die Wirkung mit objektivierbaren Kriterien nicht belegt, die Belege stützten sich auf eine subjektiv empfundene Wirkung. Eine ausführliche Einordnung bietet die Seite Studienlage und Erfahrungen.
Was bedeutet Anwendung außerhalb der Zulassung?
Ein Arzneimittel ist für bestimmte Anwendungsgebiete zugelassen, die in der Fachinformation stehen. Wird es für andere Erkrankungen eingesetzt, spricht man von einer Anwendung außerhalb der zugelassenen Indikation. Das BfArM weist Ärztinnen und Ärzte, die ein cannabisbasiertes Fertigarzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation oder nicht als Fertigarzneimittel zugelassene Cannabisextrakte oder Dronabinol zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben wollen, auf die Regelungen nach § 31 Abs. 6 SGB V hin.
Für Patientinnen und Patienten bedeutet das: Dass ein Wirkstoff in Deutschland verschrieben werden darf, heißt nicht, dass er für Ihre Erkrankung zugelassen ist oder dass die Kasse zahlt. Cannabisblüten sind kein zugelassenes Fertigarzneimittel. Die Verantwortung für die Therapie liegt nach den Hinweisen des BfArM bei der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt. Das BfArM nennt als Überblick zur Anwendung von Cannabisprodukten eine systematische Übersichtsarbeit im JAMA von 2015 (Whiting et al.) und betont, dass Ärztinnen und Ärzte sich in eigener Verantwortung über den wissenschaftlichen Sachstand informieren sollen.
Wie unterscheiden sich Blüten, Extrakte und Dronabinol bei der Anwendung?
Nach den Hinweisen des BfArM für Ärztinnen und Ärzte gibt es verschiedene Sorten von Cannabisblüten und -extrakten, die über ihren Namen identifizierbar sind und über ihren THC- und CBD-Gehalt definiert werden. Der Gehalt schwankt, die Schwankungsbreite wird aber durch die Definition in der Monographie begrenzt. Extrakte stehen zur oralen Anwendung zur Verfügung, die Inhaltsstoffe der Blüten können über spezielle Vaporisatoren inhaliert werden. Das Rauchen als Joint wird wegen möglicher Gesundheitsschäden nicht empfohlen.
Dronabinol wird als Rezeptur in der Apotheke individuell zubereitet (TK, 06.08.2026). Welche dieser Möglichkeiten ärztlich infrage kommt, hängt von der Erkrankung, dem Behandlungsziel und der Kostenträgerschaft ab. Mehr zu den Blüten lesen Sie unter Cannabisblüten aus der Apotheke und Cannabissorten.
Welche Missverständnisse gibt es bei den Anwendungsgebieten?
- „Es gibt eine Liste, und wenn meine Erkrankung darauf steht, bekomme ich ein Rezept.“ Es gibt keine Liste, und es gibt keinen Anspruch.
- „Die Begleiterhebung beweist die Wirkung.“ Sie ist eine Beobachtung ohne Vergleichsgruppe und ersetzt nach Angabe des BfArM keine klinische Studie.
- „Cannabis hilft bei allem.“ Die TK-Übersicht hält fest, dass Cannabis als Medizin weder ein Allheilmittel ist noch zur massenhaften Anwendung taugt.
- „Was zugelassen ist, ist überall gleich wirksam.“ Studienergebnisse lassen sich nicht einfach auf andere Produkte übertragen: In der Metaanalyse, über die die Pharmazeutische Zeitung berichtet, unterschieden sich Nabilon und Dronabinol bei neuropathischen Schmerzen deutlich.
Was bedeutet das für Ihre Situation?
Aus den Anwendungsgebieten lässt sich kein Anspruch ableiten und keine Garantie für eine Wirkung. Eine Verordnung ist eine ärztliche Einzelfallentscheidung, in der Diagnose, bisherige Behandlungen, Begleiterkrankungen und Risiken abgewogen werden. Die behandelnde Ärztin oder der Arzt trägt mit der Verschreibung die Verantwortung für die Therapie. Wie die Voraussetzungen im Detail aussehen, lesen Sie unter Cannabis auf Rezept: Welche Voraussetzungen gelten?; für die Gesprächsvorbereitung hilft die Checkliste für das Arztgespräch.
Weiterführend zum Thema Schmerzen
Chronische Schmerzen gehören zu den am häufigsten genannten Anwendungsgebieten. Eine eigene Übersicht dazu bietet unser Schwesterportal Cannabis Schmerzen Rezept.
Häufige Fragen
Es gibt keine abschließende Positivliste. Genannt werden häufig schwerwiegende Erkrankungen, bei denen andere Behandlungen nicht ausreichend geholfen haben, zum Beispiel chronische Schmerzen oder Spastik bei Multipler Sklerose. Entscheidend ist immer die ärztliche Abwägung im Einzelfall.
Nein. Es gibt keinen Anspruch auf ein Rezept. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls und dokumentiert die Entscheidung.
Eine Positivliste gibt es nicht: § 3 MedCanG regelt, wer verschreiben darf, nicht welche Erkrankungen zulässig sind. In der BfArM-Begleiterhebung wurden Cannabisarzneimittel am häufigsten bei chronischen Schmerzen (76,4 Prozent) angewendet, gefolgt von Spastik, Appetitlosigkeit und Übelkeit.
Laut TK (Stand 06.08.2026) sind ein Mundspray für die Zusatzbehandlung der MS-Spastik und eine Nabilon-Kapsel gegen Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie zugelassen. Dronabinol steht als Rezepturarzneimittel zur Verfügung. Blüten sind keine zugelassenen Fertigarzneimittel.
Die Studienlage ist uneinheitlich. Eine 2025 veröffentlichte Metaanalyse (25 Studien, 2.303 Patienten) fand nur für bestimmte pharmazeutische Cannabinoid-Präparate geringe bis moderate Effekte, mit erheblichen Nebenwirkungen. Ob eine Therapie für Sie in Betracht kommt, klärt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt.
Verschreiben darf nur eine Ärztin oder ein Arzt nach eigener Abwägung. Die TK-Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Reports nennt Schlafstörungen und Angststörungen als mögliche, aber kaum belegte Anwendungsbereiche. Einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht.
Nein. Seit dem 30.07.2026 besteht nach den ausgewerteten Quellen kein Anspruch gesetzlich Versicherter mehr auf Cannabisblüten. Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben möglich. Auskunft gibt die Krankenkasse.
Quellen und Dokumente
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Medizinisches CannabisBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Hinweise für Patientinnen und Patienten (Medizinisches Cannabis)BfArM · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Hinweise für Ärztinnen und Ärzte (Medizinisches Cannabis)BfArM · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Abs. 6 SGB V (06.07.2022)BfArM · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis als Medizin für Schwerkranke (Stand 06.08.2026)Techniker Krankenkasse · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- Bei welchen Krankheiten kommt Cannabis als Medizin in Frage? (Stand 10.01.2024)Techniker Krankenkasse · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- Nur geringer Effekt auf chronische Schmerzen (30.12.2025)Pharmazeutische Zeitung · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend


