Zeitstrahl der Gesetzgebung

Der Zeitstrahl der Gesetzgebung zu medizinischem Cannabis reicht vom Kassenanspruch seit März 2017 über das MedCanG vom 01.04.2024 bis zum Ende der Kassenleistung für Blüten am 30.07.2026. Jeder Eintrag trägt einen Status und eine Quelle.

Redaktion · fachliche Prüfung ausstehendStand 19.10.2026Rechtsstand 19.10.2026
Wandkalender mit Haftnotizen und Stift
Inhaltsverzeichnis
  1. Interaktive Zeitleiste der Gesetzesänderungen
  2. Wie hat sich die Gesetzeslage seit 2017 entwickelt?
  3. Was war vor dem MedCanG?
  4. Was änderte das MedCanG ab dem 01.04.2024?
  5. Was brachte der 30.07.2026?
  6. Wie weit ist der Entwurf zur Änderung des MedCanG?
  7. Wie lesen Sie den Status in dieser Chronik?
  8. Welche Rolle spielen Gerichte und die Selbstverwaltung?
  9. Worin unterscheiden sich die Quellen?
  10. Was steht in der Begründung des Entwurfs von 2025?
  11. Wie geht es nach dem Stand vom 19.10.2026 weiter?
  12. Häufige Fragen
  13. Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze

  • März 2017: gesetzlich Versicherte erhalten unter Voraussetzungen Anspruch auf Cannabisarzneimittel (KV Bayerns).
  • 01.04.2024: Das MedCanG tritt in Kraft, Teil des Cannabisgesetzes vom 27.03.2024.
  • 30.07.2026: Cannabisblüten sind nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.
  • BT-Drs. 21/3061 ist ein Entwurf; ein Abschluss des Verfahrens ist nicht bestätigt.

Interaktive Zeitleiste der Gesetzesänderungen

Filtern Sie nach Status: geltendes Recht, Entwurf, Beschluss oder Auslegung. Entwürfe sind nicht in Kraft.

  1. 01.04.2024 · Geltendes Recht

    MedCanG tritt in Kraft

    Medizinisches Cannabis ist nicht mehr im BtMG, sondern im MedCanG geregelt.

    Quelle: Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109
  2. Herbst 2025 · Entwurf

    Kabinettsbeschluss zum Entwurf

    Die Bundesregierung beschließt den Entwurf zur Änderung des MedCanG (laut Ratgeberartikel einer Arztpraxis, Stand 16.01.2026).

    Quelle: Medizinisches Cannabis Gesetzesänderung 2026: Was ist geplant?
  3. 03.12.2025 · Entwurf

    Drucksache 21/3061

    Der Gesetzentwurf liegt als Bundestagsdrucksache vor, erste Lesung im Dezember 2025.

    Quelle: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)
  4. 14.01.2026 · Im Ausschuss

    Anhörung im Gesundheitsausschuss

    Sachverständige äußern sich zum Entwurf und zu einem AfD-Antrag. In Anhörungen werden keine Beschlüsse gefasst.

    Quelle: Entwurf zum Medizinal-Cannabisgesetz. Ergebnisse zur Anhörung im Bundestag
  5. 24.07.2026 · Beschlossen

    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

    Das Gesetz ändert § 31 SGB V und nennt Cannabisblüten nicht mehr als Leistung.

    Quelle: Status quo: Cannabisblüten für gesetzlich Versicherte?
  6. 30.07.2026 · Geltendes Recht

    GKV-Aus für Blüten in Kraft

    Keine Verordnung von Cannabisblüten mehr zulasten der GKV.

    Quelle: GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in Kraft
  7. 18.08.2026 · Auslegung

    KBV ändert Auslegung zur Erstverordnung

    Die gemeinsame Auslegung mit dem GKV-Spitzenverband gilt aus Sicht der KBV nicht mehr.

    Quelle: Cannabis – Neubewertung (Stand 18.08.2026)
  8. 19.10.2026 · Stand

    Entwurf BT-Drs. 21/3061: kein Beschluss belegt

    In den recherchierten Quellen ist keine Verabschiedung des Entwurfs belegt. Der Bundestag-DIP war bei der Recherche nicht abrufbar.

    Quelle: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)

Wie hat sich die Gesetzeslage seit 2017 entwickelt?

Die Tabelle fasst die belegten Meilensteine zusammen. Bei jedem Eintrag steht, ob es sich um geltendes Recht, eine Entscheidung, eine Auslegung oder einen Entwurf handelt. Einträge ohne amtliche Primärquelle sind als Hinweis gekennzeichnet.

DatumStatusEreignisQuelle
seit März 2017Geltendes RechtGesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Medizinalcannabis.KV Bayerns
10.11.2022RechtsprechungDas Bundessozialgericht (B 1 KR 28/21 R) konkretisiert unter anderem die „schwerwiegende Erkrankung“ und die Anforderungen an die Erfolgsaussicht.KV Bayerns
27.03.2024VerkündetDas Cannabisgesetz (CanG) wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 109).BGBl.
01.04.2024Geltendes RechtDas MedCanG tritt in Kraft und löst Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelrecht.BGBl., Gesetze im Internet
Oktober 2024Auslegung/BeschlussFür bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse bei der ersten Verordnung (die KV Bayerns nennt in einem Dokument den 16. und an anderer Stelle den 17.10.2024).KV Bayerns
01.04.2025Geltendes RechtDie Übergangsregelung des § 31 MedCanG für Genehmigungen zur Einfuhr auf Grundlage einer BtMG-Erlaubnis läuft aus.Gesetze im Internet
Ende 2025EntwurfDer Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG liegt als BT-Drs. 21/3061 vor. Der Bundesrat hat Stellung genommen, die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung geantwortet.Gutachten Fachbereich Europa
19.01.2026GutachtenDer Fachbereich Europa des Bundestages schließt sein Gutachten zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Unionsrecht ab.Bundestag EU 6 - 3000 - 002/26
30.07.2026Geltendes RechtGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Cannabisblüten nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig, sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel.KV BW, KV Bayerns, Gesetze im Internet
05.08.2026HinweisBranchenbericht zu Extrakten, Therapieversuch und Genehmigung.Apotheke adhoc
18.08.2026AuslegungLaut KV Schleswig-Holstein hat die KBV ihre Auslegung der Erstverordnung geändert, KBV und GKV-Spitzenverband sind nicht mehr einer Auffassung.KV Schleswig-Holstein (Primärprüfung ausstehend)
04.09.2026HinweisDie KV Bayerns veröffentlicht ihr Dokument zur Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln.KV Bayerns

Was war vor dem MedCanG?

Seit März 2017 besteht nach der KV Bayerns ein Anspruch gesetzlich Versicherter auf Medizinalcannabis unter bestimmten Voraussetzungen, geregelt in § 31 Abs. 6 SGB V. Die Verschreibung folgte damals dem Betäubungsmittelrecht. Mit dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) wurde für Cannabis zu medizinischen Zwecken ein eigenes Gesetz geschaffen, das MedCanG. Es gilt seit dem 01.04.2024.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R) Maßstäbe für die Auslegung des Anspruchs gesetzt. Die KV Bayerns nennt daraus, dass an die Prognose der Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen sind und dass eine Krankheit schwerwiegend ist, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund der Schwere der Gesundheitsstörung dauerhaft nachhaltig beeinträchtigt. Das Urteil haben wir nicht selbst im Volltext abgerufen.

Was änderte das MedCanG ab dem 01.04.2024?

Das MedCanG regelt nach § 3, dass nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben dürfen und dass es nur in Apotheken gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben wird. Für Anbau, Herstellung und Handel schreibt § 4 eine Erlaubnis des BfArM vor. Die Übergangsregelung des § 31 MedCanG erlaubte, Genehmigungen zur Einfuhr bis zum 01.04.2025 auf Grundlage einer BtMG-Erlaubnis zu erteilen, solange eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG noch fehlte.

Im Oktober 2024 entfiel nach der KV Bayerns der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse für einzelne Facharztgruppen. Die Details dazu stehen unter Aktuelle Entwicklungen.

Was brachte der 30.07.2026?

Nach den Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg und Bayerns sind Cannabisblüten seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V (abgerufen 19.10.2026) beschränkt den Anspruch auf Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon und schreibt vor, dass die Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch erfolgt.

Die Frage, wie das für Bestandspatienten gilt, beantworten die Quellen nicht einheitlich. Die KV Bayerns sieht den Therapieversuch nur für Neueinstellungen vor, eine Branchenquelle sieht keine ausdrückliche Übergangsregelung. Wie Sie vorgehen, finden Sie unter Übernahme durch die GKV.

Wie weit ist der Entwurf zur Änderung des MedCanG?

Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 sieht für Cannabisblüten vor, dass sie nur nach persönlichem Arztkontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen, und er sieht ein Versandverbot vor. Ein Beschluss ist in unserer Recherche nicht belegt. Der Ausgang ist offen (Stand der Recherche 19.10.2026, bitte aktuellen Stand beim Bundestag prüfen). Den fortlaufend gepflegten Stand finden Sie auf der Seite Aktueller Stand der Gesetzesänderungen.

Status: Entwurf. Ein Entwurf wird erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten zu geltendem Recht.

Wie lesen Sie den Status in dieser Chronik?

  • Geltendes Recht: in Kraft, belegt durch Gesetzestext oder die Selbstverwaltung.
  • Entwurf: ein Vorschlag, der nicht gilt.
  • Auslegung/Hinweis: Einschätzungen von Selbstverwaltung oder Fachpresse, nicht bindend.
  • Gutachten/Rechtsprechung: Bewertungen, die für das Recht Bedeutung haben, aber selbst keine Gesetze sind.

Welche Rolle spielen Gerichte und die Selbstverwaltung?

Neben dem Gesetzgeber prägen Rechtsprechung und Selbstverwaltung die Praxis. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R) nach Angaben der KV Bayerns festgehalten, dass an die Prognose der Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Ausreichend sei, dass nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse vorliegen, dass die Behandlung im Ergebnis mehr nutzt als schadet. Die Anforderungen an die Prognose hingen nicht von der Schwere der Erkrankung ab.

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Arzneimittel-Richtlinien das Nähere zur Leistungsgewährung fest, dazu gehört die Bestimmung der Facharztgruppen ohne Genehmigungsvorbehalt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen setzen das für ihre Mitglieder um und veröffentlichen Hinweise. Diese Hinweise sind nicht bindend und können sich ändern, wie die geänderte Auslegung der KBV im August 2026 zeigt (Bericht der KV Schleswig-Holstein, Primärprüfung ausstehend).

Worin unterscheiden sich die Quellen?

Bei drei Punkten weichen die ausgewerteten Quellen voneinander ab. Wir halten das ausdrücklich fest:

  • Datum der Entfallregel: Die KV Bayerns nennt für den Wegfall des Genehmigungsvorbehalts in einzelnen Facharztgruppen in einem Dokument den 17.10.2024, an anderer Stelle den 16.10.2024. Wir geben daher nur „Oktober 2024“ an.
  • Folgen für laufende Blütentherapien: Die KV Baden-Württemberg schreibt, der Gesetzesbeschluss sehe keine Ausnahmen vor. Die KV Bayerns schreibt, dass Genehmigungen für Blüten ihre Gültigkeit verlieren. Eine Branchenquelle empfiehlt, sich die Fortgeltung schriftlich bestätigen zu lassen.
  • Reichweite des Therapieversuchs: Die KV Bayerns beschränkt den sechsmonatigen Therapieversuch auf Neueinstellungen ab dem 30.07.2026. Die Branchenquelle schreibt, der Gesetzestext sehe keine ausdrückliche Übergangsregelung vor. Der Wortlaut des § 31 Abs. 6 SGB V enthält keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neufällen.

Was steht in der Begründung des Entwurfs von 2025?

Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa begründet die Bundesregierung das Verbot der Verschreibung ohne persönlichen Kontakt mit den besonderen Risiken von Cannabisblüten, nämlich Suchtpotenzial, fehlender Zulassung und psychoaktiver Wirkung. Sie verweist außerdem auf eine beobachtete Fehlentwicklung: Die Importe seien um 170 % gestiegen, während die GKV-Verordnungen nur um 9 % zugenommen hätten. Ohne die Regelung drohe eine missbräuchliche Nutzung telemedizinischer Plattformen.

Das Gutachten weist auch auf Gegenargumente hin: Die Regelung könne den Zugang für Patientinnen und Patienten in ländlichen Regionen erschweren, und andere verschreibungspflichtige Arzneimittel unterlägen keinem vergleichbaren Verbot. Die Bundesregierung entgegnet, die Versorgung mobilitätseingeschränkter oder schwer erkrankter Patientinnen und Patienten bleibe durch Praxis oder Hausbesuch gewährleistet. Das sind Argumente zum Entwurf, keine Bewertungen der Wirksamkeit von Cannabis.

Wie geht es nach dem Stand vom 19.10.2026 weiter?

Offen sind nach unserer Recherche drei Punkte: der Ausgang des Verfahrens zu BT-Drs. 21/3061, die geplante Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (nach der KV Bayerns voraussichtlich zeitnah) und die Frage, wie Kassen und Praxen mit Bestandspatienten umgehen. Sobald sich ein Punkt klärt, ergänzen wir den Zeitstrahl mit Datum und Quelle. Den jeweils letzten Stand sehen Sie auf Aktueller Stand der Gesetzesänderungen.

Stand 19.10.2026. Primärprüfung einzelner Einträge (Bundesgesetzblatt, DIP) steht aus. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente