Voraussetzungen für ein Cannabis-Rezept

Für ein Cannabis-Rezept gibt es keine Positivliste der Voraussetzungen: Ärztinnen und Ärzte entscheiden im Einzelfall, ob die Verordnung vertretbar ist, und für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gelten zusätzlich die Kriterien des § 31 Abs. 6 SGB V. Cannabisblüten sind seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.

Redaktion · fachliche Prüfung ausstehendStand 19.10.2026Rechtsstand 19.10.2026
Stethoskop auf einem Klemmbrett mit Unterlagen
Inhaltsverzeichnis
  1. Wer darf ein Cannabis-Rezept ausstellen?
  2. Welche Prüfpunkte gibt es bei der ärztlichen Entscheidung?
  3. Was bedeuten die drei Kriterien des § 31 Abs. 6 SGB V genau?
  4. Welche Voraussetzungen gelten für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
  5. Muss die Krankenkasse vorab genehmigen?
  6. Was gilt seit dem 30.07.2026 für Cannabisblüten?
  7. Was gilt bei einem Privatrezept?
  8. Gibt es Sonderfälle wie Importarzneimittel oder Rezepturen?
  9. Was prüft die Ärztin oder der Arzt im Gespräch konkret?
  10. Was erschwert oder verhindert eine Verordnung?
  11. Wie bereiten Sie sich vor?
  12. Häufige Fragen
  13. Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keinen Anspruch auf ein Rezept; Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- oder Tierärzte.
  • Für die GKV: schwerwiegende Erkrankung, keine verfügbare Standardtherapie, nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare positive Wirkung.
  • Bei Neueinstellungen beginnt die GKV-Versorgung mit einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel.
  • Cannabisblüten sind seit 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig; bleibt das Privatrezept.

Wer darf ein Cannabis-Rezept ausstellen?

Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen es nicht. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend. Eine bestimmte Fachrichtung schreibt das MedCanG nicht vor, und auch für Kassenleistungen besteht nach dem Bundesgesundheitsministerium und der KV Bayerns kein Facharztvorbehalt: Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind verordnungsbefugt, sollen aber auf die Grenzen ihres Fachgebiets achten.

Welche Prüfpunkte gibt es bei der ärztlichen Entscheidung?

  • Schwerwiegende ErkrankungBeispielsweise chronische Schmerzen oder Spastik; es gibt keine abschließende Liste. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
  • Bisherige TherapienOb andere anerkannte Therapien nicht ausreichend geholfen, nicht vertragen wurden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage kommen.
  • Individuelle AbwägungNutzen, Risiken, Wechselwirkungen und Gegenanzeigen im Einzelfall.
  • DokumentationDie Entscheidung und ihre Gründe werden in der Patientenakte festgehalten.

Was bedeuten die drei Kriterien des § 31 Abs. 6 SGB V genau?

Für gesetzlich Versicherte verlangt § 31 Abs. 6 SGB V laut Wortlaut eine schwerwiegende Erkrankung, die Nichtverfügbarkeit einer allgemein anerkannten Standardleistung (oder ihre Unanwendbarkeit im Einzelfall nach begründeter Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des Vertragsarztes unter Abwägung der Nebenwirkungen) und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Die Kriterien müssen zusammen vorliegen (Bundesgesundheitsministerium).

Schwerwiegende Erkrankung: Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R) ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wegen der Schwere der Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Der Medizinische Dienst nennt dafür mindestens sechs Monate und stellt auf die Auswirkungen auf Aktivität und Teilhabe ab. Die KV Westfalen-Lippe beschreibt als Maßstab etwa einen Grad der Schädigung von 50 und weist darauf hin, dass die Beeinträchtigung im Antrag konkret zu beschreiben ist.

Standardtherapie nicht verfügbar: Nach der KV Bayerns steht eine Standardleistung nicht zur Verfügung, wenn es sie generell nicht gibt, wenn sie im Einzelfall ausscheidet, weil Sie sie nachgewiesenermaßen nicht vertragen oder erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen, oder wenn sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung beim Behandlungsziel ohne Erfolg blieb.

Aussicht auf spürbare positive Einwirkung: Die Formulierung geht nach dem Medizinischen Dienst auf den Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 zurück und ist nicht eindeutig definiert. Nach der KV Bayerns stellt das Bundessozialgericht keine hohen Anforderungen an die Prognose: Es genügt, dass nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Behandlung mehr nutzt als schadet; die Anforderungen hängen nicht von der Schwere der Erkrankung ab.

Welche Voraussetzungen gelten für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse?

Neben den drei Kriterien nennen die KVen weitere Punkte. Die KV Westfalen-Lippe und die KV Bayerns weisen darauf hin, dass der gesetzliche Anspruch nur für Extrakte in standardisierter Qualität und für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon besteht; nach der Arzneimittel-Richtlinie (G-BA-Beschluss vom 16.03.2023) ist ein THC-Mindestgehalt von 0,2 % erforderlich, um rein CBD-haltige Zubereitungen abzugrenzen. Das Bundessozialgericht hat nach der KV Westfalen-Lippe 2022 präzisiert, dass die Beeinträchtigung konkret zu beschreiben und die Evidenz darzulegen ist.

Bei Neueinstellungen beginnt die Behandlung seit dem 30.07.2026 nach KV Bayerns und § 31 Abs. 6 SGB V mit einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Derzeit stehen laut KV Bayerns Canemes (Nabilon), Exilby (THC) und Sativex (THC/CBD) zur Verfügung; für Exilby läuft das Nutzenbewertungsverfahren des G-BA mit einem Ergebnis im Februar 2027. Ist der Versuch unwirksam oder wird das Mittel nicht vertragen, kann er vorzeitig beendet werden, ein zweites Fertigarzneimittel ist laut KV Westfalen-Lippe und KBV nicht verlangt. Bestehende Therapien müssen nicht umgestellt werden, mit Ausnahme der Blüten. Die KBV vertritt seit dem 20.08.2026, der Vorrang des Fertigarzneimittels gelte unabhängig vom zugelassenen Anwendungsgebiet, und erwartet eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums; die KV Westfalen-Lippe sieht das für den Off-Label-Einsatz anders (kein Vorrang des Fertigarzneimittels, dann können Extrakte oder Dronabinol unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot verordnet werden). Hier weichen die Quellen ab, der Stand ist offen.

Muss die Krankenkasse vorab genehmigen?

Grundsätzlich muss die Krankenkasse vor der ersten Verordnung eines Cannabisarzneimittels und bei einem Wechsel des Präparats genehmigen. Seit dem 17.10.2024 entfällt das, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt eine der in Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie genannten Qualifikationen besitzt. Dazu zählen laut KV Bayerns 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen, darunter Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie mehrere Schwerpunkte der Inneren Medizin, außerdem die Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie.

Auch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können freiwillig eine Genehmigung einholen, um Regressrisiken zu mindern; die Krankenkasse kann die Voraussetzungen anders bewerten als die Praxis. Die Krankenkasse entscheidet nach § 31 Abs. 6 SGB V in der Regel innerhalb von zwei Wochen, mit Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb von vier Wochen; die Genehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden, wobei die Kasse nach der KV Bayerns darlegungs- und beweispflichtig ist. Den Antrag stellt die Patientin oder der Patient bei der Krankenkasse; ein standardisierter Arztfragebogen erfasst Daten zu Person und Vorgeschichte (KV Baden-Württemberg). Den Ablauf beschreibt Ablauf Schritt für Schritt.

Was gilt seit dem 30.07.2026 für Cannabisblüten?

Seit dem 30.07.2026 sind Cannabisblüten nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Laut KV Baden-Württemberg ist eine Weiterverordnung nur noch auf Privatrezept möglich; laut KV Westfalen-Lippe und KV Bayerns gilt das auch für bereits genehmigte Therapien, deren Genehmigungen ihre Gültigkeit verlieren. Vor einer Umstellung auf ein anderes Cannabisarzneimittel soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Cannabis-Therapie weiterhin erfüllt sind. Für den Wechsel von Blüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist eine erneute Genehmigung nötig, sofern die Verordnung nicht durch eine vom Genehmigungsvorbehalt befreite Fachgruppe erfolgt (KBV). Mehr dazu: Übernahme durch die GKV.

Was gilt bei einem Privatrezept?

Bei einem Privatrezept zahlen Sie selbst, und die Kriterien des § 31 Abs. 6 SGB V sind nicht Voraussetzung. Die ärztliche Prüfung bleibt dennoch erforderlich: Ob die Verordnung vertretbar ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt, und die Sorgfaltspflichten sind dieselben wie bei jeder Verschreibung. Das Bundesgesundheitsministerium betont, dass die Behandlung auf einer sorgfältigen Indikationsstellung beruhen muss, auch bei telemedizinischer Verschreibung. Hinweise zu den Kosten stehen unter Privatrezept und Kosten.

Gibt es Sonderfälle wie Importarzneimittel oder Rezepturen?

Ob importierte Cannabis-Fertigarzneimittel wie Marinol aus den USA zulasten der GKV verordnet werden dürfen, lässt sich nach der KV Bayerns nicht abschließend bewerten; nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören nicht in Deutschland zugelassene Importarzneimittel nur in eng begrenzten Einzelfällen zum Leistungsumfang. Praktisch muss die Patientin oder der Patient vor der Versorgung die Genehmigung der Krankenkasse einholen und in der Apotheke vorlegen. Rezepturen sind nach der Arzneimittel-Richtlinie grundsätzlich auch als Rezeptur verordnungsfähig. Für Cannabis-Rosin ist laut KV Westfalen-Lippe unklar, ob eine Verordnung zulasten der GKV möglich ist, weil Herstellung und THC-Gehalt von der Extraktdefinition des Europäischen Arzneibuchs abweichen.

Was prüft die Ärztin oder der Arzt im Gespräch konkret?

Zur ärztlichen Prüfung gehören die Diagnose und ihr Schweregrad, die Frage, welche Behandlungen bereits versucht wurden und warum sie nicht ausreichten, mögliche Gegenanzeigen und Wechselwirkungen sowie eine Abwägung von Nutzen und Risiko. Die Begleiterhebung des BfArM zeigt, dass Cannabisarzneimittel überwiegend bei chronischen Schmerzen verordnet wurden (76,4 %), die Studienlage dort aber begrenzt ist (Studienlage). Die Patientinnen und Patienten waren vor Beginn im Durchschnitt bereits acht Jahre in Behandlung. Genau deshalb erwarten Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenkassen eine nachvollziehbare Begründung.

Was erschwert oder verhindert eine Verordnung?

  • Es gibt Standardtherapien, die noch nicht ausgeschöpft sind.
  • Die Erkrankung gilt nicht als schwerwiegend oder die Beeinträchtigung lässt sich nicht konkret beschreiben; als Beispiele nicht schwerwiegender Erkrankungen nennt die KV Bayerns aus der Rechtsprechung etwa Reizdarmsyndrom, rheumatische Gelenkbeschwerden und Schwindel.
  • Es bestehen Gegenanzeigen, Wechselwirkungen oder Risiken, die gegen eine Verordnung sprechen (siehe Grenzen und Ausschlusskriterien).
  • Bei Kindern und Jugendlichen kommt laut KV Bayerns unter anderem wegen der kognitiven Entwicklung der Cannabiseinsatz nicht in Betracht.
  • Bei Kassenleistungen kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung hinzu: Nach der KV Bayerns überprüfen alle Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit auch nach einer Genehmigung.
  • Die verordnende Praxis hält die Verordnung nicht für vertretbar, was ihr Recht ist.

Wie bereiten Sie sich vor?

Eine gute Vorbereitung erleichtert die Prüfung: Befunde, bisherige Medikamente und Fragen zusammenstellen, ein Symptomtagebuch führen und die Vorgeschichte mit Wirkstoffen und Ergebnissen aufschreiben. Eine Checkliste finden Sie unter Vorbereitung auf das Arztgespräch, Tipps zum Gespräch unter Das ärztliche Gespräch. Wenn die Krankenkasse ablehnt, hilft Ablehnung und Widerspruch.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente