Inhaltsverzeichnis
- Welche Rolle spielt EU-Recht bei medizinischem Cannabis?
- Können Verschreibungen aus anderen EU-Staaten in Deutschland eingelöst werden?
- Was sieht der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061 zu EU-Verschreibungen vor?
- Wie bewertet das Bundestagsgutachten die Entwurfsregeln?
- Wie sind Folgeverschreibungen im Entwurf geregelt?
- Was gilt bei Reisen und Auslandsaufenthalten?
- Wie prüft das Gutachten die Grundfreiheiten?
- Wie ist der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland geregelt?
- Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten mit einem Rezept aus dem Ausland?
- Wie ist das Bundestagsgutachten einzuordnen?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- Verschreibung und Abgabe sind überwiegend nationales Recht; das MedCanG knüpft an das UN-Einheits-Übereinkommen von 1961 an.
- Nach dem Gutachten gilt: Verschreibungen aus EU-Staaten sind nach § 2 Abs. 1a AMVV deutschen gleichgestellt, Apotheken prüfen nur formale Angaben.
- Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diese Gleichstellung für Cannabis auszuschließen. Das steht nicht im Regierungsentwurf selbst.
- Nach dem Gutachten würde der Ausschluss gegen Art. 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie verstoßen. Der Entwurf ist kein geltendes Recht.
Welche Rolle spielt EU-Recht bei medizinischem Cannabis?
Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln richten sich in Deutschland nach nationalem Recht. Das MedCanG bezieht sich selbst auf internationale Verträge: Nach § 2 Nr. 1 stammt Cannabis zu medizinischen Zwecken aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle nach den Artikeln 23 und 28 Abs. 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe. § 23 MedCanG regelt den Jahresbericht an die Vereinten Nationen. Das ist Völkerrecht, nicht EU-Recht, prägt aber den Rahmen.
EU-Recht berührt das Thema vor allem an zwei Stellen: bei der Frage, ob Rezepte aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland eingelöst werden können, und bei den Grundfreiheiten, zum Beispiel dem freien Dienstleistungs- und Warenverkehr. Beides war Gegenstand des Gutachtens des Fachbereichs Europa des Bundestages.
Können Verschreibungen aus anderen EU-Staaten in Deutschland eingelöst werden?
Nach dem Gutachten (EU 6 - 3000 - 002/26, Abschluss 19.01.2026) setzt § 2 Abs. 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die Patientenmobilitätsrichtlinie um, genauer Art. 11 Abs. 1. Danach sind Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten deutschen Verschreibungen gleichgestellt. In Deutschland ansässige Apotheken müssen sie akzeptieren, wenn sie die Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten.
Die Apotheke prüft dabei nur formale Anforderungen: Echtheit und die vorgeschriebenen Angaben. Ob etwa ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, muss sie nach dem Gutachten nicht prüfen. Das Gutachten beschreibt die Rechtslage nach dem Gesetzentwurf. Eine Einzelfallauskunft, ob ein bestimmtes ausländisches Rezept eingelöst werden kann, gibt Ihnen die Apotheke.
Was sieht der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061 zu EU-Verschreibungen vor?
Hier hat sich gegenüber früheren Darstellungen ein Detail geklärt. Nach dem Gutachten enthält der Regierungsentwurf selbst keine Regelung, die EU-Verschreibungen ausschließt. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, einen neuen Satz 3 in § 3 Abs. 3 MedCanG einzufügen, nach dem § 2 Abs. 1a AMVV keine Anwendung finden soll (BT-Drs. 21/3061, S. 15, Anlage 2, Nr. 1). Dann wären EU-Verschreibungen nicht mehr gleichgestellt, und die Abgabe von Blüten aufgrund ausländischer Verschreibungen wäre unzulässig.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung laut Gutachten ausgeführt, dass die zuständigen Behörden nur formale Anforderungen prüfen. Es bestehe die Gefahr, dass das Ziel des Entwurfs, missbräuchliche Verschreibungen zu verhindern, unterlaufen wird, wenn Plattformen mit Sitz im EU-Ausland weiter ohne persönlichen Kontakt verschreiben. Ob der Bundesratsvorschlag übernommen wurde, ist in unseren Quellen nicht belegt.
Wie bewertet das Bundestagsgutachten die Entwurfsregeln?
Der Fachbereich Europa unterscheidet drei Regelungen:
- Verbot der Verschreibung ohne persönlichen Kontakt (§ 3 Abs. 2 MedCanG-E): Es greift in die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ein, erscheint aber nach der Abwägung zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt und angemessen. Die Bundesregierung begründet es unter anderem mit einer Importsteigerung um 170 % bei einer Steigerung der GKV-Verordnungen von nur 9 % (Zahlen der Entwurfsbegründung, vom Gutachten zitiert).
- Versandverbot für Blüten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E): Es erscheint als mit der Waren- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar, weil es aus zwingenden Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
- Ausschluss der Gleichstellung ausländischer EU-Verschreibungen (Bundesratsvorschlag): Er würde nach dem Gutachten gegen Art. 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie verstoßen. Außerdem hätte die Richtlinie wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auch bei einer Umsetzung Vorrang.
Wie sind Folgeverschreibungen im Entwurf geregelt?
Nach dem Gutachten sind Folgeverschreibungen nach dem Entwurf ohne erneuten persönlichen Kontakt zulässig, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattgefunden hat. Für Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten gibt es eine Vertretungsregelung. Das alles bezieht sich auf Cannabisblüten und gilt nur, wenn der Entwurf beschlossen wird. Mehr zum Entwurf lesen Sie im Ratgeber Telemedizin und Rezept.
Was gilt bei Reisen und Auslandsaufenthalten?
Das MedCanG nimmt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Erlaubnispflicht aus, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat und als Reisebedarf einführt oder ausführt. Für die Ein- und Ausfuhr im Übrigen verlangt § 12 MedCanG eine Genehmigung. Wer ohne Genehmigung ein- oder ausführt, handelt nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 MedCanG ordnungswidrig.
Für Reisen ins Ausland gelten zusätzlich die Regeln des Ziellands und der Transitländer. Diese Regeln haben wir nicht ausgewertet. Informieren Sie sich vor der Reise bei den Behörden des Ziellands und sprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Weitere Hinweise finden Sie unter Recht und Besitz.
Wie prüft das Gutachten die Grundfreiheiten?
Das Gutachten prüft die Entwurfsregeln nach einem festen Schema. Zuerst wird gefragt, ob ein Eingriff in eine Grundfreiheit vorliegt, für die Fernverschreibung die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, für das Versandverbot die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 und 34 AEUV. Dann wird geprüft, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, hier durch Gründe des Gesundheitsschutzes, und ob er verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit gliedert sich in Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Zur Angemessenheit des Verbots der Verschreibung ohne persönlichen Kontakt nennt das Gutachten als Gegenargumente, dass der Zugang in ländlichen Regionen erschwert werden könnte und andere verschreibungspflichtige Arzneimittel keinem vergleichbaren Verbot unterliegen. Die Argumente der Bundesregierung substantiierten aber ihre Abwägung, die dem Schutz der Gesundheit und der Vermeidung von Suchterkrankungen besonderes Gewicht einräume. Der Eingriff erscheine deshalb insgesamt gerechtfertigt.
Wie ist der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland geregelt?
Das Gutachten ordnet das Versandverbot in die Geschichte des Arzneimittelversands ein. Der Versandhandel und elektronische Handel auch mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wurde in Deutschland durch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes mit dem Gesetz vom 14.11.2003 ermöglicht. Ziel war ein besserer Verbraucherschutz durch Regelung, Kontrolle und Überwachung des bis dahin ungeregelten Versands. Der Entwurf sieht für Cannabisblüten in § 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E vor, dass die Abgabe im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nicht zulässig ist. Cannabis zu medizinischen Zwecken dürfe dann nur im Rahmen des Betriebs einer Präsenzapotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
Das ist Entwurf und kein geltendes Recht. Der heute abrufbare § 3 Abs. 2 MedCanG verlangt die Abgabe im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung und nennt den Versand nicht ausdrücklich. Ob und unter welchen Bedingungen Apotheken heute versenden dürfen, bewerten wir hier nicht, dazu gibt die Apotheke Auskunft.
Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten mit einem Rezept aus dem Ausland?
Nach dem Gutachten sind Verschreibungen aus anderen EU-Staaten deutschen gleichgestellt, solange der Bundesratsvorschlag nicht Gesetz wird. Eine in Deutschland ansässige Apotheke muss sie annehmen, wenn die formalen Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV vorhanden sind. Das Gutachten sagt nichts darüber, ob ein bestimmtes Präparat im Einzelfall verfügbar ist oder ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Für die Kostenübernahme gilt § 31 Abs. 6 SGB V, und der verlangt nach den Kassenärztlichen Vereinigungen eine vertragsärztliche Verordnung, siehe Gesetze und Verordnungen.
Sollte der Bundesratsvorschlag beschlossen werden, wären nach dem Gutachten EU-Verschreibungen für Blüten nicht mehr gleichgestellt. Das Gutachten hält das wegen Art. 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für nicht durchsetzbar. Ob ein Gericht das ebenso sähe, ist offen, denn das Gutachten ist keine gerichtliche Entscheidung.
Wie ist das Bundestagsgutachten einzuordnen?
Der Fachbereich Europa arbeitet im Auftrag einzelner Abgeordneter. Seine Arbeiten geben nach eigenem Hinweis nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder, sondern liegen in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser. Sie geben nur den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung wieder. Das Gutachten ist also eine fachliche Einschätzung und kein Rechtsakt. Wir zitieren es, weil es den Inhalt des Entwurfs genau beschreibt und die Rechtsfragen systematisch aufbereitet.
Häufige Fragen
Ein Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) sieht unter anderem Einschränkungen bei telemedizinischer Verschreibung und beim Versand von Blüten vor. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Den Stand führen wir unter Gesetzesänderungen.
Innerhalb Deutschlands können Sie verordnete Arzneimittel mit Rezept oder ärztlicher Bescheinigung mitführen. Für Auslandsreisen gelten die Regeln des Ziellands und der Transitländer. Informieren Sie sich vorab bei den Behörden des Ziellands.
Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa sind EU-Verschreibungen nach § 2 Abs. 1a AMVV deutschen gleichgestellt, wenn sie die Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten. Ob Ihr Rezept eingelöst werden kann, prüft die Apotheke im Einzelfall.
Der Bundesrat hat das vorgeschlagen, im Regierungsentwurf steht es nach dem Gutachten nicht. Es ist Entwurf und kein geltendes Recht.
Das Gutachten kommt zu diesem Ergebnis für den Bundesratsvorschlag: Er würde gegen Art. 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie verstoßen. Das Gutachten ist keine Entscheidung eines Gerichts.
Das MedCanG nimmt die Einfuhr und Ausfuhr als Reisebedarf auf Grund einer Verschreibung von der Erlaubnispflicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Für das Zielland gelten dessen eigene Regeln, bitte vorab bei den dortigen Behörden klären.
Quellen und Dokumente
- Vereinbarkeit des Entwurfs zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes mit dem Unionsrecht (EU 6 - 3000 - 002/26)Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa · abgerufen 19.10.2026, Abschluss der Arbeit 19.01.2026, Auftragsarbeit, gibt nicht die Auffassung des Bundestages wieder
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)Deutscher Bundestag (DIP) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 2 MedCanG, BegriffsbestimmungenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend



