Glossar: Wichtige Begriffe einfach erklärt

Wichtige Begriffe rund um medizinisches Cannabis, Rezept, Krankenkasse und Gesetz einfach erklärt.

A

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verordnung von Arzneimitteln zulasten der GKV.

B

Begleiterhebung

Erhebung von Behandlungsdaten des BfArM zu Cannabisarzneimitteln. Nach der KV Bayerns lässt sich daraus kein Beleg für Wirksamkeit und Sicherheit ableiten, weshalb der G-BA am Genehmigungsvorbehalt festhält.

Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV)

Gesetz vom 24.07.2026, das nach Forvis Mazars § 31 SGB V neu fasste und Cannabisblüten als Kassenleistung entfallen ließ.

Belastungsgrenze

Jährliche Obergrenze für Zuzahlungen (§ 62 SGB V): 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 %.

BfArM

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Es erteilt nach § 4 MedCanG die Erlaubnis für Anbau, Herstellung und Handel mit Cannabis zu medizinischen Zwecken.

BStabG (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Das Gesetz, auf dem nach KV Baden-Württemberg und KV Bayerns die Änderungen zum 30.07.2026 beruhen, darunter das Ende der Kassenleistung für Cannabisblüten.

BtM (Betäubungsmittel)

Nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Cannabis zu medizinischen Zwecken im Sinne des MedCanG ist in einem eigenen Gesetz geregelt.

BtMG

Betäubungsmittelgesetz. Es bestimmt, welche Stoffe Betäubungsmittel sind (§ 1), und regelt Erlaubnis und Verkehr mit ihnen. Für Cannabis zu medizinischen Zwecken gilt seit dem 01.04.2024 das MedCanG.

C

CanG

Cannabisgesetz vom 27.03.2024. Enthält das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).

Cannabis zu medizinischen Zwecken

Nach § 2 Nr. 1 MedCanG Pflanzen, Blüten und Pflanzenteile aus staatlich kontrolliertem Anbau sowie Delta-9-THC einschließlich Dronabinol und Zubereitungen daraus.

Cannabisblüten

Getrocknete Blüten der Cannabispflanze, die als Cannabis zu medizinischen Zwecken aus staatlich kontrolliertem Anbau stammen (§ 2 Nr. 1 MedCanG). Seit dem 30.07.2026 sind sie nach KV Baden-Württemberg und KV Bayerns nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.

Cannabisextrakte

Standardisierte Extrakte, die als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel verordnet werden können.

CBD

Cannabidiol, ein Cannabinoid ohne berauschende Wirkung im üblichen Sinn.

Chemovar

Einteilung von Cannabis nach seiner chemischen Zusammensetzung, etwa nach dem vorherrschenden Cannabinoid. Eine einheitliche amtliche Definition haben wir nicht gefunden, die Einteilung nach Cannabinoiden gilt in einer englischsprachigen Quelle als unvollständig, weil Terpene nicht berücksichtigt werden.

Cytochrom P450 (CYP)

Enzymsystem der Leber, das viele Arzneimittel und auch Cannabinoide abbaut. Andere Arzneimittel können den Abbau hemmen oder beschleunigen und so Wirkung und Nebenwirkungen verändern.

D

Dronabinol

Der Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in der Bezeichnung als Arzneistoff. Das MedCanG zählt THC einschließlich Dronabinol zu Cannabis zu medizinischen Zwecken (§ 2 Nr. 1), § 31 Abs. 6 SGB V nennt Arzneimittel mit Dronabinol als mögliche Kassenleistung.

Drucksache 21/3061

Bundestagsdrucksache vom 03.12.2025 mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes.

E

Erlaubnispflicht (§ 4 MedCanG)

Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen, herstellen, handeln, ein- oder ausführen oder abgeben will, braucht eine Erlaubnis des BfArM. Apotheken und Patienten mit Verschreibung sind nach § 5 ausgenommen.

Extrakt in standardisierter Qualität

Cannabisextrakt, für den § 31 Abs. 6 SGB V einen Kassenanspruch vorsieht. Die KV Bayerns nennt dafür einen Mindestgehalt von 0,2 % THC, um ihn von reinen CBD-Produkten abzugrenzen.

F

Fernbehandlung

Ärztliche Beratung oder Behandlung, die ausschließlich über Kommunikationsmedien wie Video erfolgt. Nach § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung ist sie im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die ärztliche Sorgfalt gewahrt wird.

Fertigarzneimittel

Zugelassenes Arzneimittel in einer fertigen Packung mit geprüftem Anwendungsgebiet.

Fertigarzneimittel (cannabishaltig)

Zugelassenes Arzneimittel mit Cannabinoiden. Nach § 31 Abs. 6 SGB V hat die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

G

G-BA

Gemeinsamer Bundesausschuss, oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Gegenanzeige (Kontraindikation)

Umstand, bei dem ein Arzneimittel laut Fachinformation nicht angewendet werden soll, zum Beispiel eine Überempfindlichkeit oder eine bestimmte Vorerkrankung.

Genehmigungsfiktion

Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt eine Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse die Entscheidungsfrist nicht einhält und keinen hinreichenden Grund mitteilt. Für Cannabis nennt § 31 Abs. 6 SGB V abweichende, kürzere Fristen.

Genehmigungsvorbehalt

Pflicht, vor der ersten Verordnung die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen (§ 31 Abs. 6 SGB V). Sie darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Für vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Facharztgruppen entfällt sie.

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung.

K

Kassenrezept

Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

KBV

Kassenärztliche Bundesvereinigung.

M

MD-Gutachten

Gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, die die Krankenkasse einholen kann (§ 13 Abs. 3a, § 31 Abs. 6 SGB V). Beim Cannabisantrag verlängert sich die Entscheidungsfrist dann von zwei auf vier Wochen, der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von zwei Wochen Stellung.

MedCanG

Medizinal-Cannabisgesetz. Regelt Verschreibung, Abgabe und Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken.

Medikamentenklausel

Regelung in § 24a Abs. 4 StVG: Die Bußgeldtatbestände für THC im Blut gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.

N

Nabilon

Wirkstoff, den § 31 Abs. 6 SGB V neben Dronabinol als möglichen Gegenstand einer Kassenleistung nennt. Nach der KV Bayerns ist ein Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff in Deutschland zugelassen.

Nabiximols

Standardisierter Cannabisextrakt (THC und CBD) als Mundspray. Cochrane 2022 untersuchte ihn bei Spastik durch Multiple Sklerose.

O

Off-Label-Use

Verordnung eines Arzneimittels außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets. Nach der KV Bayerns gelten dafür wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an Aufklärung und Dokumentation.

P

Patientenmobilitätsrichtlinie

EU-Richtlinie, deren Art. 11 Abs. 1 verlangt, bei Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten Echtheit, Inhalt und Verständlichkeit zu gewährleisten. In Deutschland wird sie durch § 2 Abs. 1a AMVV umgesetzt (nach einem Gutachten des Bundestages).

PKV

Private Krankenversicherung.

Privatrezept

Verordnung, deren Kosten die Patientin oder der Patient selbst trägt.

R

Reisebedarf

Menge eines verschriebenen Arzneimittels, die für die Dauer einer Reise angemessen ist. Das MedCanG erlaubt die Ein- und Ausfuhr als Reisebedarf ohne Erlaubnis, wenn das Cannabis auf Verschreibung erworben wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).

Rezeptur

In der Apotheke patientenindividuell hergestellte Zubereitung. Die KV Bayerns nennt als Beispiele Dronabinol-Rezepturen nach standardisierten Formeln und Zubereitungen aus Extrakten.

S

Schengen-Bescheinigung

Beglaubigte Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens für das Mitführen verschriebener Betäubungsmittel auf Reisen innerhalb des Schengen-Raums, höchstens 30 Tage gültig.

Schwerwiegende Erkrankung

Voraussetzung für den Kassenanspruch. Nach der KV Bayerns, die sich auf das BSG-Urteil vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R) stützt, liegt sie vor, wenn die Krankheit lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität wegen der Schwere der Gesundheitsstörung dauerhaft nachhaltig beeinträchtigt.

T

Telemedizin

Ärztliche Beratung und Behandlung über Distanz, zum Beispiel per Video.

THC

Tetrahydrocannabinol, das bekannteste Cannabinoid mit berauschender Wirkung.

Therapieversuch (sechsmonatig)

Nach § 31 Abs. 6 SGB V soll die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel über sechs Monate erfolgen. Die KV Bayerns wendet das auf Neueinstellungen ab dem 30.07.2026 an.

Therapieversuch mit Fertigarzneimittel

Nach § 31 Abs. 6 SGB V beginnt die GKV-Versorgung mit Cannabisarzneimitteln bei Neueinstellungen mit einem sechsmonatigen Versuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.

W

Widerspruch

Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Krankenkasse. Er ist nach § 84 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Widerspruchsbescheid

Schriftliche, begründete Entscheidung der Krankenkasse, wenn sie dem Widerspruch nicht abhilft (§ 85 SGG). Danach ist binnen eines Monats die Klage vor dem Sozialgericht möglich (§ 87 SGG).

Wirtschaftlichkeitsgebot

Nach § 12 SGB V müssen Kassenleistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die KV Bayerns weist darauf hin, dass auch genehmigte Cannabisverordnungen auf Wirtschaftlichkeit geprüft werden.

Z

Zubereitung

Nach § 2 Nr. 3 MedCanG ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen.

Zuzahlung

Eigenanteil der Versicherten bei Arzneimitteln zulasten der GKV (§ 61 SGB V).

§

§ 24a StVG

Vorschrift zu Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. Abs. 1a ahndet 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum, Abs. 4 nimmt die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels aus.

§ 31 SGB V

Vorschrift über Arznei- und Verbandmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 6 regelt den Anspruch auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.