Gesetzeslage in Deutschland

Die Gesetzeslage bei medizinischem Cannabis beruht auf dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) für Verschreibung und Abgabe und auf § 31 Abs. 6 SGB V für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Seit dem 30.07.2026 sind Cannabisblüten nach den ausgewerteten Quellen nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.

Aufgeschlagenes Gesetzbuch mit Stift und Brille
Rechtsstatus: Redaktionell recherchiertStand 19. Oktober 2026 · Primärprüfung ausstehend
Inhaltsverzeichnis
  1. Welche Gesetze regeln medizinisches Cannabis?
  2. Wichtigste Regelungen im Überblick
  3. Was gilt seit dem 30.07.2026 für gesetzlich Versicherte?
  4. Was ist geltendes Recht und was nur Entwurf?
  5. Was regelt das MedCanG konkret?
  6. Wie grenzt sich das Konsumcannabisgesetz ab?
  7. Wie wir den Rechtsstatus kennzeichnen
  8. Was Sie bei der Nutzung dieser Seite beachten sollten
  9. Wer legt die Einzelheiten der Verordnung fest?
  10. Wie läuft der Antrag bei der Krankenkasse rechtlich ab?
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen und Dokumente

Welche Gesetze regeln medizinisches Cannabis?

Mehrere Regelwerke greifen ineinander. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) bestimmt, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben darf und wo es abgegeben wird. Es ist Teil des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27.03.2024 und gilt seit dem 01.04.2024. Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) legt fest, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt. Für die Form des Rezepts verweist § 3 Abs. 1 MedCanG auf die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Regelungen ein. Den Wortlaut finden Sie im Gesetzbuch dieses Portals, die Einzelheiten zu jedem Gesetz unter Gesetze und Verordnungen.

Wichtigste Regelungen im Überblick

RegelungWas sie regeltStatus (19.10.2026)
MedCanGVerschreibung durch Ärztinnen und Ärzte, Abgabe in Apotheken, Erlaubnispflicht für Anbau, Herstellung und Handel (BfArM)Geltendes Recht seit 01.04.2024
KCanGUmgang mit Konsumcannabis, ausdrücklich ohne Cannabis zu medizinischen Zwecken (§ 1 Nr. 8 KCanG)Geltendes Recht seit 01.04.2024
§ 31 Abs. 6 SGB VAnspruch gesetzlich Versicherter auf Extrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon, Genehmigung der Krankenkasse bei der ersten VerordnungGeltendes Recht, Blüten seit 30.07.2026 nicht mehr erfasst
§ 61 SGB VZuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 EuroGeltendes Recht
§ 24a StVGCannabis im Straßenverkehr, Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels (Abs. 4)Geltendes Recht
BT-Drs. 21/3061Änderung des MedCanG: persönlicher Arztkontakt, Versandverbot für BlütenEntwurf, kein geltendes Recht

Was gilt seit dem 30.07.2026 für gesetzlich Versicherte?

Seit dem 30.07.2026 gilt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Nach der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns haben gesetzlich Versicherte keinen Anspruch mehr auf Cannabisblüten zulasten der Krankenkasse. Die KV Bayerns hält zusätzlich fest, dass bisher erteilte Genehmigungen für Blüten ihre Gültigkeit verlieren. Eine Weiterverordnung von Blüten ist nach der KV Baden-Württemberg nur noch auf Privatrezept möglich.

Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V (Gesetze im Internet, abgerufen am 19.10.2026) nennt als Leistung Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Erkrankung, bei der eine anerkannte Standardleistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden kann, und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.

Neu im Wortlaut ist der Satz, dass die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen hat. Nach der KV Bayerns gilt das nur für Neueinstellungen ab dem 30.07.2026. Wer vorher bereits mit Cannabisarzneimitteln behandelt wurde, muss nach dieser Quelle nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden. Eine andere Branchenquelle (Apotheke adhoc, 05.08.2026) schreibt, der Gesetzestext sehe keine ausdrückliche Übergangsregelung für laufende Therapien vor. Die Quellen weichen hier in der Einordnung ab. Lassen Sie sich Ihren Einzelfall von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse bestätigen.

Die Folgen für Kosten und Antrag erklären wir ausführlich unter Übernahme durch die GKV.

Was ist geltendes Recht und was nur Entwurf?

Der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061 (Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes) ist ein Regierungsentwurf. Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa des Bundestages (Abschluss 19.01.2026) sieht er in § 3 Abs. 2 MedCanG-E vor, dass Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt zwischen Patientin oder Patient und verschreibender Ärztin oder Arzt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen. In § 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E ist ein Versandverbot für Blüten vorgesehen.

Der heute abrufbare Wortlaut von § 3 MedCanG (Gesetze im Internet, abgerufen 19.10.2026) enthält diese Regelungen nicht. Wir haben keine Quelle gefunden, die ein Inkrafttreten bestätigt. Behandeln Sie die Verbote deshalb als Entwurf. Den Stand prüfen wir auf der Seite Aktueller Stand der Gesetzesänderungen.

  • Geltendes Recht: MedCanG in der abrufbaren Fassung, § 31 Abs. 6 SGB V in der abrufbaren Fassung.
  • Entwurf: BT-Drs. 21/3061 mit persönlichem Arztkontakt und Versandverbot für Blüten.
  • Auslegung: Einzelfragen zur Erstverordnung nach dem 30.07.2026 sind zwischen den Beteiligten umstritten (siehe Zeitstrahl).

Was regelt das MedCanG konkret?

Das MedCanG umfasst nach dem Inhaltsverzeichnis bei Gesetze im Internet neun Kapitel mit den §§ 1 bis 31. Für Patientinnen und Patienten sind vor allem folgende Punkte wichtig:

  • Anwendungsbereich (§ 1) und Begriffe (§ 2): Cannabis zu medizinischen Zwecken sind Pflanzen, Blüten und Pflanzenteile aus einem staatlich kontrollierten Anbau sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen daraus.
  • Verschreibung und Abgabe (§ 3): Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen verschreiben, Zahnärzte und Tierärzte nicht. Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
  • Erlaubnis (§§ 4 und 5): Anbau, Herstellung und Handel brauchen eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erwerben, brauchen keine eigene Erlaubnis. Dasselbe gilt für das Einführen oder Ausführen als Reisebedarf auf Grund einer Verschreibung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3).
  • Strafvorschriften (§ 25): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine ärztliche Verschreibung zu erlangen.

Wie grenzt sich das Konsumcannabisgesetz ab?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG, „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis“) regelt den Umgang mit Cannabis außerhalb der Medizin. Nach § 1 Nr. 8 KCanG zählt Cannabis zu medizinischen Zwecken im Sinne des MedCanG ausdrücklich nicht dazu. Erwachsene dürfen nach § 3 KCanG unterwegs bis zu 25 Gramm besitzen, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen. Für ärztlich verschriebenes Cannabis gelten diese Grenzen nicht, hier greift das MedCanG. Wer unter dem MedCanG rechtmäßig erwirbt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Beide Gesetze gelten seit dem 01.04.2024. Eine Übersicht der Unterschiede finden Sie im Ratgeber MedCanG einfach erklärt.

Wie wir den Rechtsstatus kennzeichnen

Jede Rechtsaussage trägt einen von sechs Status: proposed (Entwurf), in_committee (in Beratung), adopted (beschlossen), promulgated (verkündet), in_force (geltendes Recht) und superseded (überholt). Geltendes Recht nennen wir nur, wenn wir den Gesetzestext oder eine Stelle der Selbstverwaltung als Quelle abgerufen haben. Wo sich Quellen unterscheiden, schreiben wir das dazu.

Die Quellen sind im Quellenregister mit Abrufdatum aufgeführt. Fehlt dort eine Primärprüfung, steht das im Vermerk.

Was Sie bei der Nutzung dieser Seite beachten sollten

Dieses Portal ist ein unabhängiges Informationsangebot. Es gibt keine Therapieempfehlung, vermittelt keine Rezepte und ersetzt weder ärztliche noch rechtliche Beratung. Ob für Sie eine Verordnung in Betracht kommt, entscheidet allein die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Zu Ihrem Anspruch gegenüber der Krankenkasse berät Sie die Kasse selbst oder eine Rechtsberatung. Wer die Rechtslage für den Alltag braucht, findet im Ratgeber Recht und Besitz weitere Hinweise.

Stand 19.10.2026. Gesetze ändern sich. Prüfen Sie vor Entscheidungen den aktuellen Wortlaut bei Gesetze im Internet und den Stand beim Bundestag.

Wer legt die Einzelheiten der Verordnung fest?

Neben den Gesetzen spielt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Rolle. Nach § 31 Abs. 6 SGB V regelt er in den Arzneimittel-Richtlinien das Nähere zur Leistungsgewährung und bestimmt die Facharztgruppen, bei denen die Genehmigung der Krankenkasse entfällt. Die KV Bayerns nennt dazu, dass der G-BA grundsätzlich am Genehmigungsvorbehalt festhält, weil aus der Begleiterhebung des BfArM kein Beleg für Wirksamkeit und Sicherheit abgeleitet werden kann. Eine Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist laut KV Bayerns vorgesehen und soll voraussichtlich zeitnah erfolgen.

Für die Praxis heißt das: Neben dem Gesetzeswortlaut zählen die Richtlinien des G-BA und die Auskünfte der Kassenärztlichen Vereinigungen. Wir weisen bei jeder Aussage darauf hin, aus welcher Ebene sie stammt. Eine Übersicht der Fachbegriffe finden Sie im Glossar.

Wie läuft der Antrag bei der Krankenkasse rechtlich ab?

Nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf die erste Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang entscheiden, bei einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, innerhalb von vier Wochen. Der Medizinische Dienst soll dann innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen. Für die Versorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung gilt eine Frist von drei Tagen.

Allgemein sieht § 13 Abs. 3a SGB V eine Frist von drei Wochen vor, bei Einholung eines Gutachtens fünf Wochen. Hält die Kasse eine Frist nicht ein und teilt sie keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt. Für Cannabis weicht § 31 Abs. 6 von den Fristen ab. Weitere Schritte bei einer Ablehnung beschreiben wir unter Ablehnung und Widerspruch.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente