Inhaltsverzeichnis
- Was ist das MedCanG und seit wann gilt es?
- Warum gibt es ein eigenes Gesetz für medizinisches Cannabis?
- Was ändert sich bei Rezept und Abgabe?
- Welche Begriffe sollten Sie kennen?
- Wie ist das MedCanG aufgebaut?
- Was bedeutet das MedCanG für Patientinnen und Patienten?
- Was regelt das MedCanG nicht?
- Was ändert sich für Apotheken, Hersteller und Händler?
- Worin unterscheiden sich MedCanG und Konsumcannabisgesetz?
- Was ist nur Entwurf und nicht geltendes Recht?
- Wo finden Sie weitere Informationen?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze
- Das MedCanG ist Artikel 2 des Cannabisgesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und gilt seit dem 01.04.2024.
- Verschrieben wird auf normalem Rezept statt auf Betäubungsmittelrezept, abgegeben wird nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
- Die Kostenübernahme steht nicht im MedCanG, sondern im SGB V. Cannabisblüten sind seit 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.
- Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 (Telemedizin, Versand) ist nach unseren Quellen kein geltendes Recht.
Was ist das MedCanG und seit wann gilt es?
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) heißt amtlich „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“. Es wurde als Artikel 2 des Cannabisgesetzes (CanG) am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 109). Nach Artikel 15 Absatz 1 des CanG trat es am 01.04.2024 in Kraft. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8704 vom 09.10.2023) hatte noch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Maßgeblich ist die verkündete Fassung mit festen Terminen.
Die Fassung auf Gesetze im Internet nennt als letzte Änderung Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Gesetzbuch zum MedCanG. Das Gesetz behandelt Cannabis, das ärztlich verordnet wird. Wer Cannabis ohne Verordnung zum Konsum besitzt, fällt unter das Konsumcannabisgesetz (siehe unten).
Warum gibt es ein eigenes Gesetz für medizinisches Cannabis?
Die Begründung zum Regierungsentwurf beschreibt Cannabis zu medizinischen Zwecken als Stoff „im Spannungsfeld zwischen Arzneimittel und Suchtstoff“. Die internationalen Suchtstoffübereinkommen betrachteten Cannabis weiterhin als Suchtstoff, auch wenn es in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird. Deshalb seien über das Arzneimittelrecht hinaus Sondervorschriften nötig. Das MedCanG lehnt sich nach der Begründung im Wesentlichen an die bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) an und behält zum Beispiel ein Erlaubnisverfahren sowie Pflichten zu Aufzeichnungen und Meldungen bei.
Zugleich trägt das Gesetz laut Begründung einer geänderten Risikobewertung Rechnung: Das Betäubungsmittelrezept und das Abgabebelegverfahren entfielen, die Verschreibungspflicht blieb bestehen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wurde Cannabis zugleich aus den Anlagen des BtMG gestrichen.
Was ändert sich bei Rezept und Abgabe?
- Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte. Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sind ausgeschlossen (§ 3 MedCanG). Einen Facharztvorbehalt gibt es nach dem Bundesgesundheitsministerium nicht: Alle Ärztinnen und Ärzte dürfen verordnen.
- Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Das Rezept ist damit ein „Normalrezept“ (Muster 16 oder Privatrezept, so die Begründung) und kein Betäubungsmittelrezept mehr. Artikel 4 des CanG strich dafür Cannabis und Dronabinol aus den Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.
- An Endverbraucher darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur in einer Apotheke und nur gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 MedCanG).
- Die Verschreibung setzt nach dem Bundesgesundheitsministerium eine sorgfältige Indikationsstellung nach fachlichen Standards voraus. Welche Therapie in Betracht kommt, entscheidet die behandelnde Praxis im Einzelfall.
Nabilon ist ein Sonderfall: Apotheke Adhoc berichtete im April 2024, für das Fertigarzneimittel mit Nabilon gelte weiterhin ein Betäubungsmittelrezept, während das Bundesgesundheitsministerium Nabilon als nicht betäubungsmittelhaltig den Regeln für andere verschreibungspflichtige Arzneimittel zuordnet. Die Quellen weichen hier ab. Näheres steht auf der Seite Dronabinol und Nabilon.
Welche Begriffe sollten Sie kennen?
| Begriff | Bedeutung nach dem MedCanG |
|---|---|
| Cannabis zu medizinischen Zwecken | Unter staatlicher Kontrolle angebaute Cannabispflanzen und Pflanzenteile sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol (einschließlich Dronabinol) und Zubereitungen daraus (§ 2 Nr. 1). |
| Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken | Für wissenschaftliche Verwendung bestimmtes Cannabis, etwa in klinischen Prüfungen (§ 2 Nr. 2, § 3). |
| Zubereitung | Gemisch oder Lösung von Stoffen, ausgenommen natürlich vorkommende Gemische und Lösungen (§ 2 Nr. 3). |
| Erlaubnis nach § 4 | Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen, herstellen, handeln, ein- oder ausführen, abgeben oder erwerben will, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis des BfArM. Apotheken im Rahmen ihres Betriebs und Patientinnen und Patienten mit Verschreibung sind ausgenommen (§ 5). |
Wie ist das MedCanG aufgebaut?
| Kapitel | Inhalt | Paragraphen |
|---|---|---|
| 1 | Allgemeine Vorschriften: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | §§ 1–2 |
| 2 | Verschreibung und Abgabe | § 3 |
| 3 | Erlaubnis und Genehmigung, Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Aufzeichnungen und Meldungen | §§ 4–16 |
| 4 | Überwachung und Berichtspflicht | §§ 17–23 |
| 5 | Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum | § 24 |
| 6 | Straf- und Bußgeldvorschriften | §§ 25–27 |
| 7 | Einziehung und Führungsaufsicht | §§ 28–29 |
| 8 | Besondere Regelungen bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung | § 30 |
| 9 | Schlussvorschriften, Übergangsregelung | § 31 |
Was bedeutet das MedCanG für Patientinnen und Patienten?
Wer Cannabis auf ärztliche Verschreibung erwirbt, braucht dafür keine Erlaubnis nach § 4 (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG). Die Begründung hebt die praktische Bedeutung hervor: Patientinnen und Patienten erwerben oft mehr als 25 g auf einmal und können bei Kontrollen auf die Verschreibung verweisen. Auch die Mitnahme als Reisebedarf ins Ausland ist ohne Erlaubnis möglich, wenn das Cannabis auf Grund einer Verschreibung erworben wurde. Die Regeln des Ziellandes bleiben davon unberührt. Mehr dazu lesen Sie unter Recht und Besitz.
Nicht im MedCanG geregelt ist die Kostenübernahme. Sie richtet sich nach § 31 Abs. 6 SGB V. Seit dem 30.07.2026 können Cannabisblüten nach Angaben der KV Baden-Württemberg nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, auf Privatrezept bleibt die Verordnung nach ärztlicher Prüfung möglich. Einzelheiten finden Sie unter GKV-Aus für Cannabisblüten und Übernahme durch die GKV.
Das MedCanG enthält außerdem Strafvorschriften. Wer zum Beispiel unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine ärztliche Verschreibung zu erhalten, macht sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Was regelt das MedCanG nicht?
- Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse (SGB V) und die Voraussetzungen der Genehmigung.
- Eine Liste von Erkrankungen: Der von uns abgerufene § 3 nennt keine bestimmten Indikationen, die Entscheidung trifft die Praxis nach fachlichen Standards.
- Das Autofahren: Hier gilt § 24a StVG mit der sogenannten Medikamentenklausel in Absatz 4. Mehr dazu auf der Seite Fahrtüchtigkeit im Alltag.
- Die Frage, wie viel Cannabis Sie auf Verschreibung besitzen dürfen: Die Menge ergibt sich aus der Verschreibung, die Freimengen des § 25 Abs. 2 betreffen Personen ohne Erlaubnis.
Was ändert sich für Apotheken, Hersteller und Händler?
Nach der Begründung entfielen mit dem MedCanG das Abgabebelegverfahren und der Nachweis von Sicherungsmaßnahmen für Inhaber einer Erlaubnis. Statt einer halbjährlichen Meldung nach § 18 BtMG sieht § 16 Abs. 3 MedCanG nur noch eine jährliche Meldepflicht vor. Anbau und Handel bleiben erlaubnispflichtig, zuständig ist das BfArM. Apotheken benötigen im Rahmen ihres Betriebs keine zusätzliche Erlaubnis nach § 4 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
Worin unterscheiden sich MedCanG und Konsumcannabisgesetz?
Das Cannabisgesetz besteht aus mehreren Artikeln. Artikel 1 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG), Artikel 2 das MedCanG. Das KCanG gilt für Personen ab 18 Jahren und erlaubt nach § 3 den Besitz von bis zu 25 g zum Eigenkonsum. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 g und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt, 25 g und 50 g werden nicht addiert. Das MedCanG erfasst dagegen Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verschrieben und in der Apotheke abgegeben wird.
Eine Verbindung gibt es beim öffentlichen Konsum: Für die Inhalation von Cannabis zu medizinischen Zwecken in der Öffentlichkeit gilt § 5 Abs. 2 KCanG entsprechend (§ 24 MedCanG). Danach ist der Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten.
Was ist nur Entwurf und nicht geltendes Recht?
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/3061, „Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“) sieht nach dem Wortlaut, den der Fachbereich Europa des Bundestags zitiert, für Cannabisblüten einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor der Verschreibung und ein Verbot des Versandhandels vor. Ob der Entwurf beschlossen wurde, konnten wir nicht belegen. Stand der Recherche 19.10.2026: Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand im Bundestag-DIP. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das MedCanG in der geltenden Fassung.
Mehr dazu auf den Seiten Telemedizin und Cannabis-Rezept, Entwurf zur MedCanG-Änderung und MedCanG Änderung 2026: aktueller Stand.
Wo finden Sie weitere Informationen?
Begriffe wie Zubereitung, Erlaubnis oder Reisebedarf erklärt das Glossar. Antworten auf häufige Fragen bietet die FAQ-Seite, die verwendeten Quellen mit Abrufstand stehen unter Quellen. Die Primärquellen sind das Bundesgesetzblatt und die Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz. Wenn Sie wissen möchten, ob Cannabis im Einzelfall in Betracht kommt, ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die richtige Ansprechperson.
Häufige Fragen
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken, das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) die ärztliche Verschreibung zu medizinischen Zwecken. Beide sind Teil des Cannabisgesetzes (CanG) und gelten seit 01.04.2024.
Ein Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) sieht unter anderem Einschränkungen bei telemedizinischer Verschreibung und beim Versand von Blüten vor. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Den Stand führen wir unter Gesetzesänderungen.
Das MedCanG gilt seit dem 01.04.2024. Es ist Artikel 2 des Cannabisgesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und trat nach Artikel 15 Absatz 1 an diesem Tag in Kraft.
Nein, seit dem 01.04.2024 wird Cannabis zu medizinischen Zwecken auf einem normalen Rezept verschrieben. Für Nabilon weichen die Quellen ab, hier klärt die Praxis oder Apotheke die Rezeptart.
Das MedCanG regelt ärztlich verschriebenes Cannabis zu medizinischen Zwecken, das Konsumcannabisgesetz den Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken für Personen ab 18 Jahren. Beide sind Teil des Cannabisgesetzes.
Ein Beschluss zum Entwurf BT-Drs. 21/3061 ist in unseren Quellen nicht belegt (Stand der Recherche 19.10.2026). Bis zur Verkündung gilt das MedCanG in der geltenden Fassung.
Quellen und Dokumente
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109Bundesgesetzblatt · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, CanG), BT-Drs. 20/8704 vom 09.10.2023Deutscher Bundestag · Gesetzentwurf mit Begründung zu Art. 2 (MedCanG), recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 5 MedCanG, Ausnahmen von der ErlaubnispflichtGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 25 MedCanG, Strafvorschriften (mit § 27 Bußgeldvorschriften)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 24 MedCanG, Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen RaumGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 3 KCanG, Zulässiger Besitz von CannabisGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 5 KCanG, KonsumverbotGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- „Cannabis als Medizin“: Fragen und Antworten zum Gesetz (Stand 14.11.2025)Bundesministerium für Gesundheit · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend; nennt Nabilon als Beispiel für ein Cannabisarzneimittel, das nicht dem BtMG unterfällt, im Widerspruch zu anderen Quellen
- Was gilt bei Sativex, Canemes und Dronabinol? (02.04.2024)Apotheke Adhoc · Fachpresse, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)Deutscher Bundestag (DIP) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Vereinbarkeit des Entwurfs zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes mit dem Unionsrecht (EU 6 - 3000 - 002/26)Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa · abgerufen 19.10.2026, Abschluss der Arbeit 19.01.2026, Auftragsarbeit, gibt nicht die Auffassung des Bundestages wieder


