Inhaltsverzeichnis
- Gibt es eine Liste mit Erkrankungen für ein Cannabis-Rezept?
- Was bedeutet „schwerwiegende Erkrankung“?
- Bei welchen Kindern und Jugendlichen kommt Cannabis in Betracht?
- Wofür wurde Cannabis in der Versorgung tatsächlich verordnet?
- Was sagt die Studienlage zu chronischen Schmerzen?
- Wie ist die Lage bei Spastik und Multipler Sklerose?
- Was gilt bei Übelkeit, Appetitlosigkeit und Tumorerkrankungen?
- Was ist zu Epilepsie, psychischen Erkrankungen und ADHS belegt?
- Wie wird die Eignung im Einzelfall beurteilt?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Positivliste: Entscheidend sind eine schwerwiegende Erkrankung, fehlende Standardtherapie und eine ärztlich begründete Aussicht auf spürbare positive Wirkung.
- Laut BfArM-Abschlussbericht (06.07.2022) in 76,4 % chronische Schmerzen, in 9,6 % Spastik, in 5,1 % Anorexie oder Wasting, in 2,2 % Übelkeit und Erbrechen.
- Die Studienlage unterscheidet sich je Erkrankung deutlich und ist oft von niedriger Sicherheit.
- Zugelassene Fertigarzneimittel gibt es für MS-Spastik (THC/CBD-Spray) und chemotherapiebedingte Übelkeit (Nabilon).
Gibt es eine Liste mit Erkrankungen für ein Cannabis-Rezept?
Nein. Der Medizinische Dienst Bund schreibt in seinen Fragen und Antworten (Stand April 2024), das Gesetz sehe vor, dass grundsätzlich bei allen Erkrankungen ein Einsatz von Cannabinoiden erfolgen könne, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Erkrankung ist schwerwiegend, es gibt keine allgemein anerkannte Standardleistung (oder sie kann im Einzelfall nicht angewendet werden), und es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Für die Verordnung auf Privatrezept ist die Diagnose rechtlich nicht eingeschränkt, aber auch dort bleibt es eine ärztliche Abwägung.
Daneben gibt es Arzneimittel mit eigener Zulassung. Das THC/CBD-Spray ist laut Fachinformation (Stand April 2026) für erwachsene Patientinnen und Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik wegen Multipler Sklerose zugelassen, die auf andere antispastische Mittel nicht angemessen angesprochen haben. Nabilon ist laut Fachinformation (Stand der Information September 2021) für chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen bei Krebspatienten zugelassen, die auf andere Antiemetika nicht ausreichend ansprechen. Alle anderen Einsatzgebiete sind ein Off-Label-Einsatz oder eine Verordnung von Rezepturen und Extrakten.
Was bedeutet „schwerwiegende Erkrankung“?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R) und der Arzneimittel-Richtlinie ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie wegen der Schwere der Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Der Medizinische Dienst nennt dafür eine Dauer von mindestens sechs Monaten und stellt weniger auf die Diagnose als auf die Auswirkungen auf Aktivität und Teilhabe ab. Die KV Westfalen-Lippe beschreibt den Maßstab sinngemäß als einen Grad der Schädigung von etwa 50 und weist darauf hin, dass die Beeinträchtigung im Antrag konkret zu beschreiben ist.
Die KV Bayerns nennt in ihrer Verordnungsinformation vom 04.09.2026 Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sie zeigen, dass die Diagnose allein nichts entscheidet:
| Als schwerwiegend eingestuft (Beispiele laut KV Bayerns) | Nicht als schwerwiegend eingestuft (Beispiele laut KV Bayerns) |
|---|---|
| Tumorleiden | Reizdarmsyndrom |
| Morbus Crohn | Rheumatische Gelenkbeschwerden |
| Colitis ulcerosa | Schwindel |
| Multiple Sklerose | Adulte ADHS (mindestens ein bekannter Gerichtsfall) |
| Ausgeprägtes Restless-Legs-Syndrom |
Bei welchen Kindern und Jugendlichen kommt Cannabis in Betracht?
Für Minderjährige ist die Datenlage dünn. Die KV Bayerns schreibt, bei Kindern und Jugendlichen komme unter anderem wegen einer bekannten Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung der Cannabiseinsatz nicht in Betracht. Die Fachinformationen der Fertigarzneimittel Sativex und Canemes empfehlen die Anwendung nicht bei unter 18-Jährigen; beim THC/CBD-Spray verweist sie auf eine placebokontrollierte Studie bei Kindern und Jugendlichen mit Zerebralparese oder Verletzung des Zentralnervensystems, deren Wirksamkeitsergebnisse negativ waren. Ob im Einzelfall eine Behandlung vertretbar ist, bleibt eine Entscheidung spezialisierter ärztlicher Fachkräfte.
Wofür wurde Cannabis in der Versorgung tatsächlich verordnet?
Die Begleiterhebung des BfArM lief vom 30.03.2017 bis zum 31.03.2022 und erfasste Behandlungen, die die Krankenkassen genehmigt hatten. Der Abschlussbericht vom 06.07.2022 wertet 16.809 vollständige Datensätze aus (insgesamt rund 21.000 Meldungen). Hauptdiagnosen waren in der folgenden Übersicht möglich mehrfach, deshalb ergeben die Anteile keine 100 %.
| Erkrankung oder Symptomatik | Fallzahl | Anteil aller Fälle |
|---|---|---|
| Schmerz | 12.842 | 76,4 % |
| Neubildung (Tumorerkrankung) | 2.434 | 14,5 % |
| Spastik | 1.607 | 9,6 % |
| Multiple Sklerose | 989 | 5,9 % |
| Anorexie oder Wasting | 852 | 5,1 % |
| Depression | 471 | 2,8 % |
| Übelkeit und Erbrechen | 376 | 2,2 % |
| Migräne | 332 | 2,0 % |
| Entzündliche Darmkrankheit | 182 | 1,1 % |
| Restless-Legs-Syndrom | 165 | 1,0 % |
| ADHS | 163 | 1,0 % |
| Epilepsie | 157 | 0,9 % |
| Insomnie oder Schlafstörung | 150 | 0,9 % |
Auffällig war der Unterschied zwischen den Zubereitungen: Patientinnen und Patienten mit Blüten waren im Schnitt 45,5 Jahre alt und überwiegend männlich, und bei ihnen kamen ADHS (5,2 %), Spastik (13,9 %) und Multiple Sklerose (12,5 %) häufiger vor als bei Extrakten oder Dronabinol. Das BfArM weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erhebung weder Wirksamkeit noch Sicherheit belegt und eine klinische Studie nicht ersetzt, und es äußert Sorge wegen der hohen THC-Dosen bei Blütenpatienten (mittlere Tagesdosis 249 mg Blüte laut Bericht).
Was sagt die Studienlage zu chronischen Schmerzen?
Chronische Schmerzen sind die mit Abstand häufigste Verordnungsdiagnose, aber nicht das am besten belegte Anwendungsgebiet. Das Cochrane-Update von 2026 fand für neuropathische Schmerzen keine hochwertige Evidenz für eine bessere Wirkung als Placebo. Eine Metaanalyse unter Federführung von Roger Chou (Annals of Internal Medicine, laut Pharmazeutischer Zeitung vom 30.12.2025) wertete 25 randomisierte Studien mit insgesamt 2.303 Teilnehmenden und Behandlungsdauern von einem bis sechs Monaten aus. Für Nabilon bei neuropathischen Schmerzen ergab sich eine durchschnittliche Reduktion um 1,59 Punkte auf einer Skala von 0 bis 10 (4 Studien, 100 Patienten), für Dronabinol nur marginale Effekte (minus 0,23 Punkte, 4 Studien, 407 Patienten), für Nabiximols 0,54 Punkte (7 Studien, 702 Patienten) und für isoliertes CBD keine oder nur marginale Wirkung (4 Studien, 334 Patienten). Die Autoren sprechen von geringer bis moderater Schmerzlinderung der THC-haltigen Präparate bei relevanten Nebenwirkungen.
Die TK fasst die Literatur in ihrem Cannabisreport so zusammen, dass die Wirkung bei neuropathischen Schmerzen am besten belegt sei, bei krebsbedingten Schmerzen Cannabis dem Placebo überlegen zu sein scheine, bei Fibromyalgie und muskuloskelettalen Schmerzen aber ein Wirksamkeitsnachweis fehle. Langzeitstudien zu Sicherheit, Wirksamkeit und Dosierung fehlen. Das bedeutet nicht, dass einzelne Personen nicht profitieren können; es bedeutet, dass sich ein Nutzen für die Gruppe nicht sicher belegen lässt. Ausführliche Zahlen stehen auf Studienlage zu medizinischem Cannabis.
Wie ist die Lage bei Spastik und Multipler Sklerose?
Für Spastik durch Multiple Sklerose gibt es ein zugelassenes Fertigarzneimittel. Das Cochrane-Review von 2022 (25 Studien, 3.763 Personen) kommt zu dem Ergebnis, dass Nabiximols die Spastik wahrscheinlich verbessert, belegt für kurze Zeiträume bis etwa 14 Wochen, mit moderater Sicherheit der Evidenz. Die Fachinformation sieht vor, das Ansprechen nach vier Wochen zu überprüfen und die Behandlung zu beenden, wenn sich die mit der Spastik verbundenen Symptome nicht klinisch erheblich bessern; in den klinischen Studien galt dafür eine Mindestverbesserung von 20 % auf einer Skala von 0 bis 10. Die TK weist darauf hin, dass die Belege für Spastik sich überwiegend auf das subjektive Empfinden stützen und dass in einer Übersicht etwa 30 % der Behandelten eine Linderung berichteten, unter Placebo rund 35 %. Die Einschätzungen gehen hier also auseinander, und neuere Auswertungen können sie verschieben.
Was gilt bei Übelkeit, Appetitlosigkeit und Tumorerkrankungen?
Etwa jeder siebte Fall der Begleiterhebung (14,5 %) betraf eine Tumorerkrankung. Das BfArM betont, dass die Behandlung dann nicht der Tumortherapie dient, sondern Symptomen wie Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen, starkem Gewichtsverlust und Appetitlosigkeit. Für Übelkeit unter Chemotherapie fand das Cochrane-Review von 2015 (23 Studien) einen möglichen Nutzen, allerdings stammen die Studien aus den Jahren 1975 bis 1991, und neuere Antiemetika wurden nicht verglichen. Die TK schreibt, Übersichtsarbeiten seien uneins: Manche sähen eine belegte Wirkung, andere rieten wegen sicherer und wirksamerer Mittel davon ab.
Bei Appetitsteigerung deuten laut TK einige Studien bei HIV/AIDS auf eine leichte Gewichtszunahme hin; bei Krebspatienten in der Palliativversorgung war die leichte Appetitsteigerung gegenüber Placebo nicht signifikant, und eine aktuelle Übersicht sieht noch keine ausreichende Evidenz. Dronabinol ist nach der TK in Deutschland nur als Rezepturarzneimittel erhältlich.
Was ist zu Epilepsie, psychischen Erkrankungen und ADHS belegt?
Die TK ordnet Epilepsie (Dravet- und Lennox-Gastaut-Syndrom) unter die Erkrankungen ein, für die aktuelle Studien eine Wirksamkeit stützen; bei fokalen Epilepsien seien Studien noch nicht abgeschlossen. Für das Tourette-Syndrom berichten einzelne Studien eine geringere Tic-Intensität, größere Studien fehlen. Für ADHS nennt die TK eine randomisierte Pilotstudie mit 30 Erwachsenen zu einem THC/CBD-Spray: Kognitive Leistung und Aktivitätsniveau unterschieden sich nicht signifikant von Placebo, Hyperaktivität und Impulsivität verbesserten sich. Für Depression sei die Studienlage sehr dürftig, für Angst und Schlafstörungen gebe es kaum Belege, für Psychosen keine belastbaren Studien.
Bei Menschen mit Psychosen in der eigenen oder familiären Vorgeschichte ist die Frage ohnehin anders gelagert: Die Fachinformation des THC/CBD-Sprays führt sie als Gegenanzeige auf. Mehr dazu unter Grenzen und Ausschlusskriterien. Die Diagnosen Depression (2,8 %), ADHS (1,0 %) und Schlafstörung (0,9 %) tauchen in der Begleiterhebung zwar auf, belegen aber weder Wirksamkeit noch Eignung.
Wie wird die Eignung im Einzelfall beurteilt?
Ob eine Therapie vertretbar ist, hängt von Diagnose, Vorbehandlung, Begleiterkrankungen, Risiken und den individuellen Zielen ab. Bei Kassenleistungen prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V und kann den Medizinischen Dienst einschalten, der die Unterlagen und Erläuterungen der Ärztin oder des Arztes auswertet; die Entscheidung trifft die Krankenkasse selbst. Nach Angaben der KV Westfalen-Lippe muss die Beeinträchtigung im Antrag konkret beschrieben und die Evidenz dargelegt werden, auch alle Standardtherapien einschließlich nichtmedikamentöser Verfahren sind zu benennen.
Die Rechtsprechung stellt nach der KV Bayerns keine hohen Anforderungen an die Prognose: Es genügt, dass nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse vorliegen, dass die Behandlung mehr nutzt als schadet. Weitere Hinweise zum Verfahren stehen unter Voraussetzungen für ein Cannabis-Rezept; weitere Anwendungsgebiete im Überblick finden Sie unter Anwendungsgebiete.
Häufige Fragen
Es gibt keine abschließende Positivliste. Genannt werden häufig schwerwiegende Erkrankungen, bei denen andere Behandlungen nicht ausreichend geholfen haben, zum Beispiel chronische Schmerzen oder Spastik bei Multipler Sklerose. Entscheidend ist immer die ärztliche Abwägung im Einzelfall.
Nein. Es gibt keinen Anspruch auf ein Rezept. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls und dokumentiert die Entscheidung.
Eine Positivliste gibt es nicht. Laut Medizinischem Dienst kommt grundsätzlich jede schwerwiegende Erkrankung in Betracht, wenn keine Standardtherapie zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare Wirkung besteht. Verordnet wurde laut BfArM-Begleiterhebung am häufigsten bei chronischen Schmerzen (76,4 %), Spastik (9,6 %) und Appetitlosigkeit (5,1 %).
Nur eingeschränkt. Das Cochrane-Update von 2026 fand für neuropathische Schmerzen keine hochwertige Evidenz für eine bessere Wirkung als Placebo; eine Metaanalyse in den Annals of Internal Medicine sieht geringe bis moderate Effekte bei einzelnen THC-Präparaten und keine Wirkung von isoliertem CBD. Einzelne Personen können dennoch profitieren.
Für mittelschwere bis schwere MS-Spastik ist ein THC/CBD-Spray zugelassen, wenn andere Mittel nicht ausreichend wirkten. Das Cochrane-Review von 2022 sieht eine wahrscheinliche Verbesserung der Spastik auf kurze Sicht (bis etwa 14 Wochen) bei moderater Sicherheit der Evidenz.
Sie tauchen in der Versorgung auf (ADHS 1,0 %, Depression 2,8 %, Schlafstörung 0,9 % der Begleiterhebung), die Studienlage ist aber dünn. Laut KV Bayerns wurde adulte ADHS in mindestens einem Gerichtsfall nicht als schwerwiegende Erkrankung eingestuft. Entscheiden muss die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.
Rechtlich sind die Kriterien des § 31 Abs. 6 SGB V für ein Privatrezept nicht Voraussetzung. Ärztinnen und Ärzte entscheiden trotzdem nach Indikation, Risiken und Vertretbarkeit und dürfen ablehnen.
Quellen und Dokumente
- Medizinisches CannabisBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Abs. 6 SGB V (06.07.2022)BfArM · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis als Medizin: BfArM veröffentlicht Abschlussbericht zur Begleiterhebung (06.07.2022)Monitor Versorgungsforschung · Sekundärquelle; Abschlussbericht-PDF des BfArM nicht abrufbar, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fragen und Antworten zur Verordnung von Cannabinoiden in der GKV (Stand April 2024)Medizinischer Dienst Bund · vor der Streichung der Blüten aus der GKV-Versorgung erstellt, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-Verordnung (Wirtschaftlichkeit/Verordnung)Kassenärztliche Vereinigung Bayerns · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-VerordnungKV Westfalen-Lippe · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fachinformation Sativex 27 mg/25 mg Spray zur Anwendung in der Mundhöhle (Stand April 2026)fachinfo.de (Fachinformationsverzeichnis) · Herstellerangabe zu einem Präparat, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fachinformation Nabilon-Kapseln 1 mg (Stand der Information September 2021)Kassenärztliche Vereinigung Berlin (Abdruck der Fachinformation) · ältere Fassung, aktuelle Fachinformation beim Hersteller prüfen; recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis for nerve pain: Cochrane-Update 2026 (Ateş et al., CD012182.pub3)ScienceDaily (Meldung zum Cochrane-Review) · Sekundärquelle; Cochrane-Volltext nicht abrufbar (HTTP 403), recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis and cannabinoids for people with multiple sclerosis (CD013444)Cochrane · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-based medicine for nausea and vomiting in people treated with chemotherapy for cancer (CD009464)Cochrane · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Nur geringer Effekt auf chronische Schmerzen (30.12.2025)Pharmazeutische Zeitung · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- Bei welchen Krankheiten kommt Cannabis als Medizin in Frage? (Stand 10.01.2024)Techniker Krankenkasse · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend



