Inhaltsverzeichnis
- Was hat sich zuletzt geändert?
- Was bedeutet das für laufende Therapien mit Blüten?
- Welche Extrakte und Arzneimittel sind weiter erfasst?
- Gibt es weiterhin einen Genehmigungsvorbehalt?
- Wie ist der Stand beim Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061?
- Warum ist die Auslegung der Erstverordnung umstritten?
- Wie prüfen Sie den aktuellen Stand selbst?
- Wo finden Sie die Chronik?
- Welche Fristen gelten für den Antrag nach der Neuregelung?
- Gilt der Anspruch auch für importierte Fertigarzneimittel?
- Worauf achten Praxen und Patienten bei der Wirtschaftlichkeit?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- 30.07.2026: Cannabisblüten nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig (KV Baden-Württemberg, KV Bayerns).
- Neu in § 31 Abs. 6 SGB V: zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.
- Für Bestandspatienten mit Blütentherapie sehen die Quellen unterschiedliche Folgen vor, die Rechtslage im Einzelfall ist zu klären.
- Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 (persönlicher Arztkontakt, Versandverbot für Blüten) ist kein geltendes Recht.
Was hat sich zuletzt geändert?
Zum 30.07.2026 trat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Nach der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sieht der Gesetzesbeschluss keine Ausnahmen vor, auch nicht für bereits genehmigte, laufende Therapien. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns schreibt in ihrem Dokument vom 04.09.2026: Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch mehr auf eine Versorgung mit Cannabisblüten, und von der Krankenkasse bisher erteilte Genehmigungen für Blüten verlieren ihre Gültigkeit.
Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V (Gesetze im Internet, abgerufen 19.10.2026) enthält Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Dazu kommt der Satz, dass die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen hat.
Was bedeutet das für laufende Therapien mit Blüten?
Hier unterscheiden sich die Quellen im Detail, deshalb nennen wir sie einzeln.
Die KV Baden-Württemberg weist darauf hin, dass eine Weiterverordnung von Blüten nur noch auf Privatrezept möglich ist. Vor einer Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel sollten Praxen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie weiterhin erfüllt sind. Fachgruppen, die weiterhin genehmigungspflichtig sind, brauchen beim Wechsel von Blüten auf ein anderes Präparat einen neuen Antrag bei der Krankenkasse.
Die KV Bayerns schreibt, der sechsmonatige Therapieversuch gelte nur für Neueinstellungen ab dem 30.07.2026. Wer schon zuvor mit Cannabisarzneimitteln behandelt wurde, müsse nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden, unabhängig vom bisher verwendeten Präparat und von der Dauer.
Apotheke adhoc (Artikel vom 05.08.2026, mitgestaltet von einem Dienstleister der Branche) schreibt, der Gesetzestext sehe keine ausdrückliche Übergangsregelung für laufende Therapien vor, und der Wechsel von Blüten auf ein Rezepturarzneimittel gelte nicht als Fortsetzung, sondern erfordere eine neue Genehmigung. Die Quelle empfiehlt Bestandspatienten, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die bisherige Genehmigung fortgilt.
Welche Lesart im Einzelfall richtig ist, können wir nicht beurteilen. Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt und Ihre Krankenkasse an. Antragswege und Fristen erklärt die Seite Übernahme durch die GKV.
Welche Extrakte und Arzneimittel sind weiter erfasst?
Nach der KV Bayerns besteht der Anspruch aus § 31 Abs. 6 SGB V für Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität mit mindestens 0,2 % THC und für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Die KV nennt als Hintergrund eine geplante Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie, mit der der Grenzwert Blüten und Extrakte, die nur CBD enthalten, abgrenzt. Rezepturen sind danach von der Versorgung erfasst, sofern sie den Leistungsanspruch erfüllen. Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel sind laut KV Bayerns derzeit drei auf dem deutschen Markt. Reines CBD wird von der Regelung nicht erfasst.
Einen Wechsel des Cannabisarzneimittels, etwa von Dronabinol zu Extrakten oder umgekehrt, nennt die KV Bayerns genehmigungspflichtig. Eine Dosisänderung oder der Wechsel zwischen Extrakten in standardisierter Qualität braucht nach § 31 Abs. 6 SGB V keine neue Genehmigung. Mehr zu den Begriffen finden Sie im Glossar.
Gibt es weiterhin einen Genehmigungsvorbehalt?
Die erste Verordnung bedarf nach § 31 Abs. 6 SGB V grundsätzlich der Genehmigung der Krankenkasse. Diese darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Ausgenommen sind Verordnungen von Fachärztinnen und Fachärzten, die der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt hat. Die KV Bayerns listet sie auf, darunter Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mehrere Fachgebiete der Inneren Medizin sowie die Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie. Diese Ärztinnen und Ärzte können, müssen aber keine Genehmigung einholen. Die KV rät, bei Unsicherheiten einen Antrag zu stellen.
Bei Fragen zur Ablehnung hilft die Seite Ablehnung und Widerspruch.
Wie ist der Stand beim Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3061?
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes ist weiterhin nicht als beschlossenes Gesetz belegt. Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa des Bundestages (EU 6 - 3000 - 002/26, Abschluss 19.01.2026) sieht der Entwurf in § 3 Abs. 2 MedCanG-E vor, dass Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen. Folgeverschreibungen sind ohne neuen Kontakt zulässig, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattgefunden hat. In § 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E ist ein Versandverbot für Blüten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgesehen.
Der heutige Wortlaut von § 3 MedCanG enthält diese Regeln nicht. Eine Bestätigung der Verabschiedung haben wir nicht gefunden (Stand der Recherche 19.10.2026, bitte aktuellen Stand beim Bundestag prüfen). Die Einordnung der EU-Fragen lesen Sie unter EU-Regelungen.
Warum ist die Auslegung der Erstverordnung umstritten?
Nach der KV Schleswig-Holstein (Dokument „Cannabis, Neubewertung“, Stand 18.08.2026) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihre Auslegung geändert. Zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband besteht keine übereinstimmende Auffassung mehr. Wir geben den Hinweis aus unserer früheren Auswertung wieder, die Primärprüfung des Dokuments steht aus. Ärztinnen und Ärzte sind in dieser Lage auf die Auskünfte ihrer Kassenärztlichen Vereinigung angewiesen. Für Sie als Patientin oder Patient heißt das: Rechnen Sie damit, dass Kassen und Praxen einzelne Konstellationen unterschiedlich beurteilen.
Wie prüfen Sie den aktuellen Stand selbst?
Für die eigene Prüfung eignen sich vier Stellen:
- Gesetzestext: Gesetze im Internet (Bundesjustizministerium) für MedCanG und SGB V, jeweils mit Fassungsdatum.
- Gesetzgebung: Bundestag-DIP zum Vorgang BT-Drs. 21/3061.
- Verordnungspraxis: Informationen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, zum Beispiel die Dokumente der KV Bayerns und der KV Baden-Württemberg.
- Ihr Einzelfall: Krankenkasse und behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt.
Wo finden Sie die Chronik?
Unsere Chronik mit allen Meilensteinen steht im Zeitstrahl, jede Änderung hat zusätzlich eine eigene Seite unter Gesetzesänderungen.
Welche Fristen gelten für den Antrag nach der Neuregelung?
Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V (abgerufen 19.10.2026) enthält Fristen, die kürzer sind als die allgemeinen Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V. Die Krankenkasse hat über den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme ein, insbesondere des Medizinischen Dienstes, sind es vier Wochen, und der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von zwei Wochen Stellung. Bei der Verordnung im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung gilt eine Frist von drei Tagen.
Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Nach einer Branchenquelle ist eine rückwirkende Erstattung ausgeschlossen, weshalb Anträge frühzeitig gestellt werden sollten. Das ist eine Einschätzung der Quelle und keine Aussage des Gesetzestextes.
Gilt der Anspruch auch für importierte Fertigarzneimittel?
Die KV Bayerns schreibt, dass sich nicht abschließend bewerten lässt, ob aus dem gesetzlich definierten Leistungsanspruch folgt, dass auch importierte Cannabis-Fertigarzneimittel zulasten der GKV verordnet werden dürfen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören in Deutschland nicht zugelassene Importarzneimittel nach § 73 Abs. 3 AMG nur in eng begrenzten Einzelfällen zum Leistungsumfang der GKV. Praktisch müssen Patientinnen und Patienten nach der KV vor der Versorgung eine Genehmigung der Krankenkasse einholen und diese in der Apotheke vorlegen.
Worauf achten Praxen und Patienten bei der Wirtschaftlichkeit?
Die KV Bayerns schreibt, dass nach ihrer Feststellung sämtliche Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit auch nach einer erteilten Genehmigung prüfen wollen. Sie empfiehlt Praxen, zu den Darreichungsformen und Applikationswegen Wirtschaftlichkeitsreserven zu prüfen. Genannt werden Extrakte in standardisierter Qualität (unverarbeitet oder als Zubereitung), Dronabinol-Rezepturen sowie Spray und Kapseln als Fertigarzneimittel. Außerdem rät die KV Praxen, bei Unsicherheiten einen Genehmigungsantrag zu stellen, auch wenn ihre Fachgruppe keinen braucht, um finanzielle Rückforderungen der Krankenkassen zu vermeiden.
Patientinnen und Patienten sollten wissen, dass die Auswahl des Präparats damit auch von Kosten abhängen kann. Die medizinische Entscheidung bleibt bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Häufige Fragen
Ein Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) sieht unter anderem Einschränkungen bei telemedizinischer Verschreibung und beim Versand von Blüten vor. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Den Stand führen wir unter Gesetzesänderungen.
Cannabisblüten sind nach KV Baden-Württemberg und KV Bayerns nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Extrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon bleiben nach § 31 Abs. 6 SGB V erfasst.
Nach § 31 Abs. 6 SGB V hat die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zu erfolgen. Die KV Bayerns wendet das auf Neueinstellungen ab dem 30.07.2026 an.
Das haben wir nicht bestätigt gefunden. BT-Drs. 21/3061 ist ein Entwurf, der heutige Wortlaut von § 3 MedCanG enthält die geplanten Verbote nicht. Prüfen Sie den Stand beim Bundestag.
Nach der KV Baden-Württemberg ist eine Weiterverordnung von Blüten nur noch auf Privatrezept möglich. Die Kosten tragen Sie dann selbst, die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Quellen und Dokumente
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-Verordnung (Wirtschaftlichkeit/Verordnung)Kassenärztliche Vereinigung Bayerns · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis – Neubewertung (Stand 18.08.2026)KV Schleswig-Holstein · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabisblüten aus der GKV gestrichen: inhalierbare Extrakte statt BlüteApotheke adhoc · Fachpresse, Artikel vom 05.08.2026, nach Angabe von einem Branchendienstleister mitgestaltet, abgerufen 19.10.2026
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 3 MedCanG, Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen ZweckenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Fassungsdatum auf der Seite nicht angegeben
- Vereinbarkeit des Entwurfs zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes mit dem Unionsrecht (EU 6 - 3000 - 002/26)Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa · abgerufen 19.10.2026, Abschluss der Arbeit 19.01.2026, Auftragsarbeit, gibt nicht die Auffassung des Bundestages wieder
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)Deutscher Bundestag (DIP) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend



