Inhaltsverzeichnis
- Ist Cannabis Telemedizin heute erlaubt?
- Was verlangt das ärztliche Berufsrecht bei Fernbehandlung?
- Was sieht der Entwurf BT-Drs. 21/3061 vor?
- Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich
- Wie begründet die Bundesregierung den Entwurf?
- Was sagt das Bundestagsgutachten zur EU-Rechtsfrage?
- Wie ist der Verfahrensstand beim Entwurf?
- Worauf können Sie bei ärztlicher Beratung aus der Ferne achten?
- Was bedeutet Telemedizin für Kosten und Straßenverkehr?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze
- Heute enthält § 3 MedCanG in der abgerufenen Fassung kein ausdrückliches Verbot der Verschreibung nach Videosprechstunde. Es gelten ärztliches Berufsrecht und fachliche Standards.
- Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 sieht für Cannabisblüten persönlichen Kontakt in Praxis oder Hausbesuch und ein Versandverbot vor. Er ist ein Entwurf, kein Gesetz.
- Für Folgeverschreibungen soll nach dem Entwurf ein persönlicher Kontakt in den letzten vier Quartalen genügen.
- Ob und in welcher Form der Bundestag den Entwurf beschlossen hat, konnten wir nicht belegen. Bitte prüfen Sie den Stand im Bundestag-DIP.
Ist Cannabis Telemedizin heute erlaubt?
Nach § 3 MedCanG dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben, Zahn- und Tierärzte nicht. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Die von uns abgerufene Fassung des § 3 (gültig ab 01.04.2024) enthält keine Regel, die eine Verschreibung nach einer Videosprechstunde oder über eine Online-Plattform ausdrücklich verbietet oder erlaubt. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Fragen und Antworten (Stand 14.11.2025), dass Verschreibungen im Rahmen telemedizinischer Behandlung dieselben berufsrechtlichen und behandlungsvertraglichen Anforderungen erfüllen müssen wie jede andere ordnungsgemäße Behandlung.
Das heißt nicht, dass jede Online-Verordnung zulässig wäre. Der Rahmen ergibt sich aus anderen Vorschriften, vor allem aus dem ärztlichen Berufsrecht und dem Behandlungsvertrag. Eine Übersicht zum Rezept finden Sie unter Online-Rezept und Telemedizin.
Was verlangt das ärztliche Berufsrecht bei Fernbehandlung?
Die Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) regelt in § 7 Abs. 4: Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln im persönlichen Kontakt und können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird (Befunderhebung, Beratung, Behandlung, Dokumentation) und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Die Bundesärztekammer nennt den persönlichen Kontakt weiterhin den „Goldstandard“ ärztlichen Handelns. Welche Fassung im Einzelfall gilt, richtet sich nach der Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, das haben wir nicht für alle Länder geprüft.
Zur Verschreibung von Arzneimitteln nach ausschließlicher Fernbehandlung schreibt die Bundesärztekammer (Hinweise, Stand 22.03.2019), sie sei berufsrechtlich zulässig, wenn die Vorgaben des § 7 Abs. 4 Satz 3 beachtet werden. Jede Verschreibung setze eine Einzelfallprüfung voraus. Dieselben Hinweise verweisen damals auf Sätze 2 und 3 in § 48 Abs. 1 AMG, die Apotheken die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach offenkundig fehlendem Arztkontakt untersagten. In der von uns abgerufenen heutigen Fassung enthält § 48 Abs. 1 AMG diese Sätze nicht. Die Änderungshistorie haben wir nicht geprüft.
Hinzu kommt § 630a BGB: Die Behandlung muss nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa des Bundestags (19.01.2026) verweist die Entwurfsbegründung auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2025 (Az. 4 HK O 11377/24), wonach eine Verschreibung von Cannabis ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Anamnese nicht den fachlichen Standards entspricht.
Was sieht der Entwurf BT-Drs. 21/3061 vor?
Der „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Nach dem Wortlaut, den der Fachbereich Europa zitiert, sieht er vor:
- Erstverschreibung: Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sollen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und verschreibender Ärztin oder verschreibendem Arzt in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs verschrieben werden dürfen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MedCanG-E). Eine ausschließliche Verschreibung per Videosprechstunde oder Plattform wäre damit ausgeschlossen.
- Folgeverschreibung: Sie soll ohne erneuten persönlichen Kontakt möglich sein, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattgefunden hat (Satz 2). Für Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten ist eine Vertretungsregelung vorgesehen (Satz 3).
- Versand: Die Abgabe soll nur im Rahmen des Betriebs einer Präsenzapotheke gegen Vorlage der Verschreibung erfolgen. Für Cannabisblüten soll die Abgabe im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nicht zulässig sein (§ 3 Abs. 3 MedCanG-E). Der Botendienst der Apotheke nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz bleibt unberührt.
Eine Abweichung in den Quellen: Das Gutachten des Bundestags zitiert den Entwurfstext mit „Cannabisblüten“, Berichte aus der Rechtsberatung sprechen allgemein von Medizinalcannabis. Maßgeblich ist der Wortlaut der Drucksache. Die Seite Entwurf zur MedCanG-Änderung ordnet die einzelnen Punkte ein.
Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich
| Aspekt | Heute (abgerufene Fassung ab 01.04.2024) | Entwurf BT-Drs. 21/3061 (kein geltendes Recht) |
|---|---|---|
| Wer verschreibt? | Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- oder Tierärzte (§ 3) | Unverändert Ärztinnen und Ärzte |
| Erstverschreibung per Video | Kein ausdrückliches Verbot im Gesetzestext, es gelten Berufsrecht und fachliche Standards | Für Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt in Praxis oder Hausbesuch |
| Folgeverschreibung | Keine Sonderregel im Gesetzestext | Ohne neuen Termin, wenn in den letzten vier Quartalen persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattfand |
| Versand | Abgabe im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung; ein ausdrückliches Versandverbot für Blüten enthält die abgerufene Fassung nicht | Versand von Blüten nicht zulässig, Botendienst der Apotheke bleibt |
| Verschreibung aus dem EU-Ausland | Gleichgestellt, wenn die Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten sind und Echtheit und Berechtigung nachgewiesen werden (§ 2 Abs. 1a AMVV) | Bleibt nach dem Entwurfsstand anwendbar; der Vorschlag des Bundesrats zum Ausschluss wurde von der Bundesregierung abgelehnt |
Wie begründet die Bundesregierung den Entwurf?
Nach dem Gutachten stützt sich die Begründung auf den Gesundheitsschutz: erhebliches Suchtrisiko von Cannabisblüten, weitere Gesundheitsrisiken (insbesondere für die Gehirnentwicklung junger Menschen), fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung, erhöhte ärztliche Sorgfaltspflichten und die Notwendigkeit von Anamnese, körperlicher Untersuchung und Aufklärung. Zur Angemessenheit verweist die Begründung laut Gutachten auf eine beobachtete Entwicklung: Die Importe seien um 170 Prozent gestiegen, die GKV-Verordnungen nur um 9 Prozent. Einen Zeitraum nennt die von uns gelesene Passage nicht. Die Bundesregierung erwartet nach Gleiss Lutz keine Versorgungsengpässe.
Kritiker halten die Begründung für widersprüchlich, weil Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt und unter bestimmten Bedingungen auch zu Konsumzwecken erlaubt ist. Als mildere Mittel nennen sie Videosprechstunden vor der Verordnung. Der SPD-Berichterstatter hielt den Entwurf nach Gleiss Lutz für anpassungsbedürftig, Patientinnen und Patienten in Stadt und Land müssten leichten Zugang behalten. Das sind Positionen, keine Rechtsfolgen.
Was sagt das Bundestagsgutachten zur EU-Rechtsfrage?
Der Fachbereich Europa des Bundestags schloss am 19.01.2026 eine Prüfung ab, ob Fernverschreibungsverbot, Versandverbot und der vom Bundesrat vorgeschlagene Ausschluss ausländischer EU-Verschreibungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Ergebnis: Das Fernverschreibungsverbot beschränkt die Dienstleistungsfreiheit, erscheint aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und angemessen. Das Versandverbot erscheint als mit Waren- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Der Ausschluss der Gleichstellung ausländischer EU-Verschreibungen würde dagegen gegen Artikel 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie verstoßen. Dieser Ausschluss steht nach dem Entwurfsstand nicht im Entwurf. Das Gutachten gibt ausdrücklich nicht die Auffassung des Bundestages wieder.
Wie ist der Verfahrensstand beim Entwurf?
| Datum | Schritt | Quelle |
|---|---|---|
| Juli 2025 | Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums | Gleiss Lutz |
| 08.10.2025 | Kabinettsbeschluss der überarbeiteten Fassung | Gleiss Lutz |
| 21.11.2025 | Stellungnahme des Bundesrates | Gleiss Lutz |
| 03.12.2025 | Drucksache 21/3061 mit Gegenäußerung der Bundesregierung | Gleiss Lutz, DIP-Angabe im Gutachten |
| 14.01.2026 | Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss | Cannabib |
| 19.01.2026 | Gutachten des Fachbereichs Europa abgeschlossen | Bundestag |
| 19.10.2026 | Beschluss in zweiter und dritter Lesung nicht belegt | eigene Recherche |
Gleiss Lutz nannte im November 2025 als Planung eine zweite und dritte Lesung im Frühjahr 2026. Ob das geschah, haben wir nicht bestätigt gefunden. Stand der Recherche 19.10.2026: Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand im Bundestag-DIP unter der Drucksache 21/3061. Eine fortlaufend gepflegte Übersicht bietet MedCanG Änderung 2026: aktueller Stand.
Worauf können Sie bei ärztlicher Beratung aus der Ferne achten?
- Findet eine ärztliche Einschätzung im Einzelfall statt, mit Anamnese, Medikamentenliste und Befunden, oder nur ein Fragebogen?
- Wird Ihre Identität geprüft und werden Sie über die Besonderheiten einer reinen Fernbehandlung aufgeklärt?
- Wer ist bei Nebenwirkungen oder Fragen zwischen den Terminen erreichbar, und wie laufen Verlaufskontrollen ab?
- Sind Kosten und Rezeptart transparent: Privatrezept oder Kassenrezept?
- Wird ein Rezept zugesichert? Die Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall. Zusagen vorab sind ein Warnzeichen. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt zudem das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz, das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung als bereits geltend bezeichnet hat.
Was bedeutet Telemedizin für Kosten und Straßenverkehr?
Unabhängig vom Weg der Beratung sind Cannabisblüten seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig (KV Baden-Württemberg). Dann bleibt nur das Privatrezept, siehe Übernahme durch die GKV. Für Extrakte, Dronabinol und Nabilon gelten die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V.
Im Straßenverkehr kann die Art der Verschreibung eine Rolle spielen: In einem Beschluss vom 12.06.2026 ließ das Bayerische Oberste Landesgericht offen, ob die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Dem Fall lag eine Online-Sprechstunde zugrunde. Mehr dazu unter Fahrtüchtigkeit im Alltag.
Häufige Fragen
Telemedizinische Verschreibung ist derzeit nicht ausdrücklich verboten, ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) sieht aber Einschränkungen vor. Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Prüfen Sie den aktuellen Stand unter Gesetzesänderungen.
Ein Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) sieht unter anderem Einschränkungen bei telemedizinischer Verschreibung und beim Versand von Blüten vor. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Den Stand führen wir unter Gesetzesänderungen.
Die abgerufene Fassung des § 3 MedCanG enthält kein ausdrückliches Verbot. Es gelten das ärztliche Berufsrecht und fachliche Standards, und jede Verschreibung setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Ob Ihre Praxis das anbietet, entscheidet sie.
Nein, nach unseren Quellen ist der Entwurf BT-Drs. 21/3061 kein geltendes Recht. Ein Beschluss ist nicht belegt (Stand der Recherche 19.10.2026). Bitte prüfen Sie den Stand im Bundestag-DIP.
Nach dem Entwurf wäre eine Folgeverschreibung ohne neuen persönlichen Termin möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattfand. Die endgültige Fassung ist offen.
Die abgerufene Fassung des MedCanG enthält kein ausdrückliches Versandverbot für Blüten, die Abgabe erfolgt im Rahmen des Betriebs einer Apotheke. Der Entwurf will den Versand von Blüten verbieten und den Botendienst der Apotheke erhalten.
Quellen und Dokumente
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 3 MedCanG, Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen ZweckenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Fassungsdatum auf der Seite nicht angegeben
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)Deutscher Bundestag (DIP) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Vereinbarkeit des Entwurfs zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes mit dem Unionsrecht (EU 6 - 3000 - 002/26)Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa · abgerufen 19.10.2026, Abschluss der Arbeit 19.01.2026, Auftragsarbeit, gibt nicht die Auffassung des Bundestages wieder
- Update on cannabis legalisation: German Federal Government to prohibit telemedical prescriptions of medical cannabisGleiss Lutz · Sekundärquelle (Kanzleiinformation, Stand Ende 2025), Verfahrensstand danach nicht bestätigt, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- „Cannabis als Medizin“: Fragen und Antworten zum Gesetz (Stand 14.11.2025)Bundesministerium für Gesundheit · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend; nennt Nabilon als Beispiel für ein Cannabisarzneimittel, das nicht dem BtMG unterfällt, im Widerspruch zu anderen Quellen
- Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä: Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung (Stand 22.03.2019)Bundesärztekammer · Ältere Fassung, Änderungen seit 2019 nicht geprüft, recherchiert 19.10.2026
- § 48 AMG, VerschreibungspflichtGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 2 AMVV: Inhalt der VerschreibungGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Entwurf zum Medizinal-Cannabisgesetz. Ergebnisse zur Anhörung im BundestagCannabib · Sekundärquelle, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- BayObLG, Beschluss vom 12.06.2026 zur Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVGBayerisches Oberstes Landesgericht (Gesetze Bayern) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend


