Cannabis Telemedizin: Rezept nach Videosprechstunde, Rechtslage und Entwurf

Cannabis Telemedizin ist nach dem abgerufenen Wortlaut des MedCanG nicht ausdrücklich verboten, ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) will für Cannabisblüten aber einen persönlichen Arztkontakt verlangen. Der Entwurf ist kein geltendes Recht, sein Ausgang ist in unseren Quellen nicht belegt (Stand 19.10.2026).

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Inhaltsverzeichnis
  1. Ist Cannabis Telemedizin heute erlaubt?
  2. Was verlangt das ärztliche Berufsrecht bei Fernbehandlung?
  3. Was sieht der Entwurf BT-Drs. 21/3061 vor?
  4. Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich
  5. Wie begründet die Bundesregierung den Entwurf?
  6. Was sagt das Bundestagsgutachten zur EU-Rechtsfrage?
  7. Wie ist der Verfahrensstand beim Entwurf?
  8. Worauf können Sie bei ärztlicher Beratung aus der Ferne achten?
  9. Was bedeutet Telemedizin für Kosten und Straßenverkehr?
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen und Dokumente
Motiv zum Artikel: Telemedizin und Rezept

Das Wichtigste in Kürze

  • Heute enthält § 3 MedCanG in der abgerufenen Fassung kein ausdrückliches Verbot der Verschreibung nach Videosprechstunde. Es gelten ärztliches Berufsrecht und fachliche Standards.
  • Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 sieht für Cannabisblüten persönlichen Kontakt in Praxis oder Hausbesuch und ein Versandverbot vor. Er ist ein Entwurf, kein Gesetz.
  • Für Folgeverschreibungen soll nach dem Entwurf ein persönlicher Kontakt in den letzten vier Quartalen genügen.
  • Ob und in welcher Form der Bundestag den Entwurf beschlossen hat, konnten wir nicht belegen. Bitte prüfen Sie den Stand im Bundestag-DIP.

Ist Cannabis Telemedizin heute erlaubt?

Nach § 3 MedCanG dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben, Zahn- und Tierärzte nicht. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Die von uns abgerufene Fassung des § 3 (gültig ab 01.04.2024) enthält keine Regel, die eine Verschreibung nach einer Videosprechstunde oder über eine Online-Plattform ausdrücklich verbietet oder erlaubt. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Fragen und Antworten (Stand 14.11.2025), dass Verschreibungen im Rahmen telemedizinischer Behandlung dieselben berufsrechtlichen und behandlungsvertraglichen Anforderungen erfüllen müssen wie jede andere ordnungsgemäße Behandlung.

Das heißt nicht, dass jede Online-Verordnung zulässig wäre. Der Rahmen ergibt sich aus anderen Vorschriften, vor allem aus dem ärztlichen Berufsrecht und dem Behandlungsvertrag. Eine Übersicht zum Rezept finden Sie unter Online-Rezept und Telemedizin.

Was verlangt das ärztliche Berufsrecht bei Fernbehandlung?

Die Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) regelt in § 7 Abs. 4: Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln im persönlichen Kontakt und können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird (Befunderhebung, Beratung, Behandlung, Dokumentation) und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Die Bundesärztekammer nennt den persönlichen Kontakt weiterhin den „Goldstandard“ ärztlichen Handelns. Welche Fassung im Einzelfall gilt, richtet sich nach der Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, das haben wir nicht für alle Länder geprüft.

Zur Verschreibung von Arzneimitteln nach ausschließlicher Fernbehandlung schreibt die Bundesärztekammer (Hinweise, Stand 22.03.2019), sie sei berufsrechtlich zulässig, wenn die Vorgaben des § 7 Abs. 4 Satz 3 beachtet werden. Jede Verschreibung setze eine Einzelfallprüfung voraus. Dieselben Hinweise verweisen damals auf Sätze 2 und 3 in § 48 Abs. 1 AMG, die Apotheken die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach offenkundig fehlendem Arztkontakt untersagten. In der von uns abgerufenen heutigen Fassung enthält § 48 Abs. 1 AMG diese Sätze nicht. Die Änderungshistorie haben wir nicht geprüft.

Hinzu kommt § 630a BGB: Die Behandlung muss nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Nach dem Gutachten des Fachbereichs Europa des Bundestags (19.01.2026) verweist die Entwurfsbegründung auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2025 (Az. 4 HK O 11377/24), wonach eine Verschreibung von Cannabis ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Anamnese nicht den fachlichen Standards entspricht.

Was sieht der Entwurf BT-Drs. 21/3061 vor?

Der „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Nach dem Wortlaut, den der Fachbereich Europa zitiert, sieht er vor:

Status: Entwurf. Alles in diesem Abschnitt beschreibt geplante Regelungen, keine geltende Rechtslage. Stand der Recherche 19.10.2026.
  • Erstverschreibung: Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sollen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und verschreibender Ärztin oder verschreibendem Arzt in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs verschrieben werden dürfen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MedCanG-E). Eine ausschließliche Verschreibung per Videosprechstunde oder Plattform wäre damit ausgeschlossen.
  • Folgeverschreibung: Sie soll ohne erneuten persönlichen Kontakt möglich sein, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattgefunden hat (Satz 2). Für Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten ist eine Vertretungsregelung vorgesehen (Satz 3).
  • Versand: Die Abgabe soll nur im Rahmen des Betriebs einer Präsenzapotheke gegen Vorlage der Verschreibung erfolgen. Für Cannabisblüten soll die Abgabe im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nicht zulässig sein (§ 3 Abs. 3 MedCanG-E). Der Botendienst der Apotheke nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz bleibt unberührt.

Eine Abweichung in den Quellen: Das Gutachten des Bundestags zitiert den Entwurfstext mit „Cannabisblüten“, Berichte aus der Rechtsberatung sprechen allgemein von Medizinalcannabis. Maßgeblich ist der Wortlaut der Drucksache. Die Seite Entwurf zur MedCanG-Änderung ordnet die einzelnen Punkte ein.

Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich

AspektHeute (abgerufene Fassung ab 01.04.2024)Entwurf BT-Drs. 21/3061 (kein geltendes Recht)
Wer verschreibt?Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- oder Tierärzte (§ 3)Unverändert Ärztinnen und Ärzte
Erstverschreibung per VideoKein ausdrückliches Verbot im Gesetzestext, es gelten Berufsrecht und fachliche StandardsFür Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt in Praxis oder Hausbesuch
FolgeverschreibungKeine Sonderregel im GesetzestextOhne neuen Termin, wenn in den letzten vier Quartalen persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattfand
VersandAbgabe im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung; ein ausdrückliches Versandverbot für Blüten enthält die abgerufene Fassung nichtVersand von Blüten nicht zulässig, Botendienst der Apotheke bleibt
Verschreibung aus dem EU-AuslandGleichgestellt, wenn die Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten sind und Echtheit und Berechtigung nachgewiesen werden (§ 2 Abs. 1a AMVV)Bleibt nach dem Entwurfsstand anwendbar; der Vorschlag des Bundesrats zum Ausschluss wurde von der Bundesregierung abgelehnt

Wie begründet die Bundesregierung den Entwurf?

Nach dem Gutachten stützt sich die Begründung auf den Gesundheitsschutz: erhebliches Suchtrisiko von Cannabisblüten, weitere Gesundheitsrisiken (insbesondere für die Gehirnentwicklung junger Menschen), fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung, erhöhte ärztliche Sorgfaltspflichten und die Notwendigkeit von Anamnese, körperlicher Untersuchung und Aufklärung. Zur Angemessenheit verweist die Begründung laut Gutachten auf eine beobachtete Entwicklung: Die Importe seien um 170 Prozent gestiegen, die GKV-Verordnungen nur um 9 Prozent. Einen Zeitraum nennt die von uns gelesene Passage nicht. Die Bundesregierung erwartet nach Gleiss Lutz keine Versorgungsengpässe.

Kritiker halten die Begründung für widersprüchlich, weil Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt und unter bestimmten Bedingungen auch zu Konsumzwecken erlaubt ist. Als mildere Mittel nennen sie Videosprechstunden vor der Verordnung. Der SPD-Berichterstatter hielt den Entwurf nach Gleiss Lutz für anpassungsbedürftig, Patientinnen und Patienten in Stadt und Land müssten leichten Zugang behalten. Das sind Positionen, keine Rechtsfolgen.

Was sagt das Bundestagsgutachten zur EU-Rechtsfrage?

Der Fachbereich Europa des Bundestags schloss am 19.01.2026 eine Prüfung ab, ob Fernverschreibungsverbot, Versandverbot und der vom Bundesrat vorgeschlagene Ausschluss ausländischer EU-Verschreibungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Ergebnis: Das Fernverschreibungsverbot beschränkt die Dienstleistungsfreiheit, erscheint aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und angemessen. Das Versandverbot erscheint als mit Waren- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Der Ausschluss der Gleichstellung ausländischer EU-Verschreibungen würde dagegen gegen Artikel 11 der Patientenmobilitätsrichtlinie verstoßen. Dieser Ausschluss steht nach dem Entwurfsstand nicht im Entwurf. Das Gutachten gibt ausdrücklich nicht die Auffassung des Bundestages wieder.

Wie ist der Verfahrensstand beim Entwurf?

DatumSchrittQuelle
Juli 2025Referentenentwurf des BundesgesundheitsministeriumsGleiss Lutz
08.10.2025Kabinettsbeschluss der überarbeiteten FassungGleiss Lutz
21.11.2025Stellungnahme des BundesratesGleiss Lutz
03.12.2025Drucksache 21/3061 mit Gegenäußerung der BundesregierungGleiss Lutz, DIP-Angabe im Gutachten
14.01.2026Öffentliche Anhörung im GesundheitsausschussCannabib
19.01.2026Gutachten des Fachbereichs Europa abgeschlossenBundestag
19.10.2026Beschluss in zweiter und dritter Lesung nicht belegteigene Recherche

Gleiss Lutz nannte im November 2025 als Planung eine zweite und dritte Lesung im Frühjahr 2026. Ob das geschah, haben wir nicht bestätigt gefunden. Stand der Recherche 19.10.2026: Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand im Bundestag-DIP unter der Drucksache 21/3061. Eine fortlaufend gepflegte Übersicht bietet MedCanG Änderung 2026: aktueller Stand.

Worauf können Sie bei ärztlicher Beratung aus der Ferne achten?

  • Findet eine ärztliche Einschätzung im Einzelfall statt, mit Anamnese, Medikamentenliste und Befunden, oder nur ein Fragebogen?
  • Wird Ihre Identität geprüft und werden Sie über die Besonderheiten einer reinen Fernbehandlung aufgeklärt?
  • Wer ist bei Nebenwirkungen oder Fragen zwischen den Terminen erreichbar, und wie laufen Verlaufskontrollen ab?
  • Sind Kosten und Rezeptart transparent: Privatrezept oder Kassenrezept?
  • Wird ein Rezept zugesichert? Die Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall. Zusagen vorab sind ein Warnzeichen. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt zudem das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz, das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung als bereits geltend bezeichnet hat.

Was bedeutet Telemedizin für Kosten und Straßenverkehr?

Unabhängig vom Weg der Beratung sind Cannabisblüten seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig (KV Baden-Württemberg). Dann bleibt nur das Privatrezept, siehe Übernahme durch die GKV. Für Extrakte, Dronabinol und Nabilon gelten die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V.

Im Straßenverkehr kann die Art der Verschreibung eine Rolle spielen: In einem Beschluss vom 12.06.2026 ließ das Bayerische Oberste Landesgericht offen, ob die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Dem Fall lag eine Online-Sprechstunde zugrunde. Mehr dazu unter Fahrtüchtigkeit im Alltag.

Dieser Beitrag ist ein Entwurfsstand und eine redaktionelle Einordnung nach den genannten Quellen (Stand 19.10.2026). Er ersetzt weder Rechtsberatung noch ärztlichen Rat. Entscheidend sind der Wortlaut im Bundesgesetzblatt und die Auskunft Ihrer behandelnden Praxis.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente