Inhaltsverzeichnis
- Welche Gesetze sind für medizinisches Cannabis wichtig?
- Übersicht der Regelwerke
- Was regelt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)?
- Welche Strafen und Bußgelder enthält das MedCanG?
- Welche Rolle spielt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
- Was gilt nach AMG und AMVV?
- Was regelt das SGB V für gesetzlich Versicherte?
- Welche Vorschriften gelten für Cannabis im Straßenverkehr?
- Was ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
- Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot für Cannabisverordnungen?
- Wie verhalten sich Fristen und Genehmigungsfiktion zueinander?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- Das MedCanG regelt Verschreibung (§ 3), Erlaubnis für Anbau und Handel (§§ 4 bis 11) und Strafvorschriften (§ 25).
- Das SGB V regelt in § 31 Abs. 6 den Kassenanspruch, in § 13 Abs. 3a Entscheidungsfristen und in § 61 die Zuzahlung.
- Das BtMG definiert Betäubungsmittel über seine Anlagen I bis III (§ 1 BtMG); medizinisches Cannabis ist im MedCanG geregelt.
- Für den Straßenverkehr gilt § 24a StVG mit einer Ausnahme für verschriebene Arzneimittel (Abs. 4).
Welche Gesetze sind für medizinisches Cannabis wichtig?
Medizinisches Cannabis berührt Arzneimittelrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht gleichzeitig. Die folgende Übersicht nennt jedes Regelwerk, den Kern seiner Aussage zu Cannabis und die Frage, bei der es Ihnen im Alltag begegnet. Den Gesetzeswortlaut liefern wir im Gesetzbuch zum MedCanG, zum SGB V und zum KCanG.
Übersicht der Regelwerke
| Regelwerk | Kernaussage | Begegnet Ihnen bei |
|---|---|---|
| MedCanG | Verschreibung nur durch Ärztinnen und Ärzte, Abgabe nur in Apotheken | Rezept, Apotheke, Reisen |
| SGB V | Anspruch auf Extrakte, Dronabinol und Nabilon unter Voraussetzungen | Antrag bei der Krankenkasse |
| AMVV | Form und Angaben der Verschreibung (§§ 2 und 4 gelten laut § 3 MedCanG entsprechend) | Rezeptformular |
| BtMG | Betäubungsmittel sind die Stoffe der Anlagen I bis III (§ 1 BtMG) | Begriff des Betäubungsmittels |
| StVG | THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, Ausnahme bei verschriebenem Arzneimittel | Autofahren |
| KCanG | Umgang mit Konsumcannabis, nicht Cannabis zu medizinischen Zwecken | Abgrenzung zur Medizin |
Was regelt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)?
Das MedCanG („Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“) ist Teil des Cannabisgesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und gilt seit dem 01.04.2024. Es gliedert sich in neun Kapitel, darunter Verschreibung und Abgabe (Kapitel 2), Erlaubnis und Genehmigung (Kapitel 3), Überwachung (Kapitel 4), Kinder- und Jugendschutz (Kapitel 5) und Straf- und Bußgeldvorschriften (Kapitel 6).
§ 2 Nr. 1 definiert Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle nach dem Einheits-Übereinkommen von 1961 sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller dieser Stoffe. § 3 Abs. 1 bestimmt, dass nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben dürfen. Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sind ausgeschlossen. § 3 Abs. 2 lässt die Abgabe an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung zu.
§ 4 macht Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr sowie Abgabe erlaubnispflichtig, zuständig ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. § 5 nimmt unter anderem Apotheken und Personen aus, die auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erwerben, und regelt das Einführen als Reisebedarf. Die Ein- und Ausfuhr braucht nach § 12 eine Genehmigung, deren Verletzung nach § 27 als Ordnungswidrigkeit gilt.
Welche Strafen und Bußgelder enthält das MedCanG?
- § 25 Abs. 1 Nr. 1: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für unrichtige oder unvollständige Angaben, um eine Verschreibung zu erlangen.
- § 25 Abs. 1 Nr. 2: Strafbar ist auch, wer entgegen § 3 verschreibt oder ohne ärztliche Verschreibung abgibt.
- § 27: Bußgeld unter anderem beim Besitz größerer Mengen ohne Erlaubnis oder Ausnahme (etwa mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes), bei Verstößen gegen Auflagen und bei Ein- oder Ausfuhr ohne Genehmigung.
Welche Rolle spielt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Anlagen kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung ändern. Für Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 01.04.2024 das MedCanG die maßgebliche Spezialregelung. Das Gesetz selbst nennt im Übergang noch das BtMG: Nach § 31 MedCanG konnten Genehmigungen zur Einfuhr, solange eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG noch nicht erteilt war, bis zum 01.04.2025 auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt werden.
Für Patientinnen und Patienten bedeutet das: Die Rezeptform und die Verschreibung folgen dem MedCanG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften der AMVV. Eine Einzelfallauskunft zur Einordnung eines bestimmten Stoffs gibt die Apotheke oder das BfArM, wir bewerten das hier nicht.
Was gilt nach AMG und AMVV?
Cannabis zu medizinischen Zwecken wird als Arzneimittel verschrieben. § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG erklärt die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für entsprechend anwendbar. Das betrifft die Angaben, die eine Verschreibung enthalten muss, und die Berechtigung zur Verschreibung. Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt Herstellung, Zulassung und Vertriebswege von Arzneimitteln allgemein.
Die EU-Aspekte der AMVV (Anerkennung ausländischer Verschreibungen) behandeln wir auf der Seite EU-Regelungen.
Was regelt das SGB V für gesetzlich Versicherte?
§ 31 Abs. 6 SGB V (abgerufen auf Gesetze im Internet am 19.10.2026) gibt Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung oder kann im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes nicht angewendet werden. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.
Die vertragsärztliche Versorgung hat nach dem Wortlaut zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Die erste Verordnung bedarf der Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf, es sei denn, eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Fachärztin oder ein bestimmter Facharzt verordnet. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen.
- Entscheidungsfrist: zwei Wochen nach Antragseingang, vier Wochen bei gutachtlicher Stellungnahme (der Medizinische Dienst nimmt dann innerhalb von zwei Wochen Stellung).
- Drei Tage Frist bei Verordnung im Rahmen der Versorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Behandlung.
- Keine erneute Genehmigung bei bloßer Dosisanpassung oder beim Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität.
- Zuzahlung nach § 61 SGB V: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro.
Welche Vorschriften gelten für Cannabis im Straßenverkehr?
§ 24a Abs. 1a StVG ahndet als Ordnungswidrigkeit das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol oder mehr im Blutserum. Nach § 24a Abs. 4 StVG sind die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Ausnahme bezieht sich nur auf die genannten Bußgeldtatbestände, Fragen der Fahrsicherheit im Einzelfall bleiben davon unberührt. Hinweise für den Alltag finden Sie im Ratgeber Fahrtüchtigkeit und Alltag.
Was ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
Das KCanG („Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis“) regelt Besitz, privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen für Erwachsene. Nach § 3 KCanG sind unterwegs bis zu 25 Gramm erlaubt, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen. In § 1 Nr. 8 nimmt das Gesetz Cannabis zu medizinischen Zwecken im Sinne des MedCanG ausdrücklich aus seinem Begriff aus. Für Patientinnen und Patienten mit Verschreibung ist es deshalb nicht die Rechtsgrundlage.
Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot für Cannabisverordnungen?
Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen. Die KV Bayerns weist darauf hin, dass nach ihren Feststellungen bundesweit sämtliche Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit auch nach einer erteilten Cannabis-Genehmigung überprüfen wollen und dass die Genehmigung nicht vom Erfordernis einer wirtschaftlichen Verordnungsweise befreit. Die Kosten der Darreichungsformen können stark voneinander abweichen.
Das ist keine zusätzliche Hürde für Patientinnen und Patienten, sondern eine Pflicht für verordnende Praxen. Sie kann aber erklären, warum Ärztinnen und Ärzte bei der Wahl des Präparats Kostenunterschiede berücksichtigen.
Wie verhalten sich Fristen und Genehmigungsfiktion zueinander?
§ 13 Abs. 3a SGB V verpflichtet die Krankenkasse allgemein, über einen Antrag zügig, spätestens nach drei Wochen, bei einem Gutachten nach fünf Wochen zu entscheiden. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie das den Leistungsberechtigten mit Gründen rechtzeitig mitteilen. Unterbleibt eine hinreichende Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt, und wer sich die erforderliche Leistung dann selbst beschafft, kann Kostenerstattung verlangen.
§ 31 Abs. 6 SGB V setzt für den Cannabisantrag abweichend kürzere Fristen von zwei und vier Wochen. Ob und wie die Genehmigungsfiktion im Einzelfall greift, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten. Eine Rechtsberatung oder die Beratungsstellen der Patientenvertretungen können das klären. Mehr zur Kostenerstattung: Kostenerstattung.
Häufige Fragen
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken, das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) die ärztliche Verschreibung zu medizinischen Zwecken. Beide sind Teil des Cannabisgesetzes (CanG) und gelten seit 01.04.2024.
Ein Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) sieht unter anderem Einschränkungen bei telemedizinischer Verschreibung und beim Versand von Blüten vor. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Den Stand führen wir unter Gesetzesänderungen.
In § 3 Abs. 1 MedCanG. Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen verschreiben. Zahnärzte und Tierärzte sind nicht berechtigt.
Nach § 3 Abs. 2 MedCanG darf es an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
Nach § 31 Abs. 6 SGB V innerhalb von zwei Wochen, bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. In besonderen Fällen (§ 37b SGB V, Anschluss an stationäre Behandlung) gilt eine Frist von drei Tagen.
§ 24a Abs. 4 StVG nimmt die Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels bei bestimmungsgemäßer Einnahme von den dort genannten Bußgeldtatbeständen aus. Fragen der Fahrsicherheit im Einzelfall bleiben davon unberührt.
Quellen und Dokumente
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 2 MedCanG, BegriffsbestimmungenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 3 MedCanG, Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen ZweckenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Fassungsdatum auf der Seite nicht angegeben
- Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109Bundesgesetzblatt · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 1 BtMG, BetäubungsmittelGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Arzneimittelgesetz (AMG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 61 SGB V – ZuzahlungenGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 24a StVG – Straßenverkehr: Alkohol, Drogen und ArzneimittelGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), §§ 1 und 3Gesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026


