Inhaltsverzeichnis
- MedCanG Inkrafttreten: Wann und auf welcher Grundlage?
- Was änderte sich bei der Verschreibung zum 01.04.2024?
- Warum wurde medizinisches Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht herausgelöst?
- Was änderte sich im Überblick?
- Was bedeutete das für Patientinnen und Patienten im Alltag?
- Was blieb nach dem Inkrafttreten gleich?
- Welche Pflichten entfielen für Apotheken, Hersteller und Händler?
- Welche Übergangsregeln gab es?
- Wie verhält sich das MedCanG zum Konsumcannabisgesetz?
- Wo finden Sie den Gesetzestext und die Quellen?
- Wie hat sich die Rechtslage seit dem Inkrafttreten entwickelt?
- Zusammenfassung
- Zeitachse
- Betroffene Regeln
- Mögliche Auswirkungen
- Änderungslog
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze
- Das Cannabisgesetz wurde am 27.03.2024 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 109). Das MedCanG ist dessen Artikel 2.
- Nach Artikel 15 Absatz 1 trat es am 01.04.2024 in Kraft, Teile des Konsumcannabisgesetzes folgten am 01.07.2024 und 01.01.2025.
- Das Betäubungsmittelrezept entfiel, die Verschreibungspflicht und die Apothekenpflicht blieben.
- Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse regelt das SGB V, nicht das MedCanG.
MedCanG Inkrafttreten: Wann und auf welcher Grundlage?
Das Cannabisgesetz (CanG) wurde am 27.03.2024 in Berlin ausgefertigt und im selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 109). Das Medizinal-Cannabisgesetz ist darin Artikel 2. Artikel 15 Absatz 1 bestimmt, dass das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 01.04.2024 in Kraft tritt. Absatz 2 verschiebt bestimmte Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (Artikel 1) auf den 01.07.2024, Absatz 3 die §§ 40 bis 42 des Konsumcannabisgesetzes auf den 01.01.2025.
Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8704 vom 09.10.2023) hatte als Regel noch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Die verkündete Fassung nennt feste Termine. Für die Frage, ab wann das MedCanG gilt, zählt der 01.04.2024. Einen Überblick über Inhalt und Aufbau bietet die Seite MedCanG einfach erklärt, den Wortlaut das Gesetzbuch zum MedCanG.
Was änderte sich bei der Verschreibung zum 01.04.2024?
- Das Betäubungsmittelrezept entfiel: Artikel 4 des CanG strich in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unter anderem „Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten“ sowie die Wörter „Cannabis“ und „Dronabinol“. Nach der Begründung kann Cannabis zu medizinischen Zwecken seitdem auf einem normalen Rezept verschrieben werden, gemeint sind Muster 16 und Privatrezept.
- Die Verschreibungspflicht blieb: Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen verschreiben, Zahn- und Tierärzte nicht. Es gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 3 MedCanG).
- Die Abgabe an Endverbraucher ist nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung zulässig.
- Einen Facharztvorbehalt gibt es nach dem Bundesgesundheitsministerium nicht, alle Ärztinnen und Ärzte dürfen verordnen.
- Das BMG nennt als weitere Folge, dass Cannabis aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen wurde.
Die Begründung schätzte den Entlastungseffekt für Arztpraxen: Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes wurden 2022 etwa 400.000 Betäubungsmittelrezepte über cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel und Zubereitungen zulasten der GKV abgerechnet. Unter der Annahme einer ähnlich hohen Zahl an Privatverschreibungen kam sie auf rund 800.000 Betäubungsmittelrezepte jährlich, die künftig als normale Rezepte ausgestellt werden könnten. Das ist eine Schätzung der Bundesregierung, keine Zählung.
Warum wurde medizinisches Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht herausgelöst?
Die Begründung beschreibt Cannabis zu medizinischen Zwecken als Stoff im Spannungsfeld zwischen Arzneimittel und Suchtstoff. Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken werde deshalb in ein eigenes Gesetz überführt, das sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes anlehnt. Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, entfielen bestimmte Vorgaben des Betäubungsmittelrechts, etwa der bürokratische Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungsmittelrezept. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt nach der Begründung für das Medizinalcannabis aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Recht der Arzneien, Betäubungsmittelrecht).
Als Ziel nennt die Begründung unter anderem, dass die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das MedCanG weiterhin gewährleistet wird. Ob und wie sich die Versorgung seither entwickelt hat, behandeln wir hier nicht, dazu liegen uns keine belegten Zahlen vor.
Was änderte sich im Überblick?
| Aspekt | Bis 31.03.2024 (Betäubungsmittelrecht) | Seit 01.04.2024 (MedCanG) |
|---|---|---|
| Rezept | Betäubungsmittelrezept | Normales Rezept (Muster 16 oder Privatrezept) |
| Verschreibungspflicht | Ja | Ja, nur durch Ärztinnen und Ärzte (§ 3) |
| Erlaubnis für Wirtschaftsbeteiligte | Erlaubnis nach § 3 BtMG | Erlaubnis nach § 4 MedCanG beim BfArM |
| Abgabebelegverfahren | Erforderlich (Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung) | Entfällt |
| Nachweis von Sicherungsmaßnahmen | Vorgesehen für Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr | Entfällt |
| Meldung | Halbjährlich (§ 18 BtMG) | Jährlich (§ 16 Abs. 3 MedCanG) |
Was bedeutete das für Patientinnen und Patienten im Alltag?
Für Patientinnen und Patienten änderte sich vor allem die Rezeptart: Die Verschreibung läuft über das normale Rezept, die Abgabe weiterhin über die Apotheke. Wer Cannabis auf Verschreibung erwirbt, braucht dafür keine Erlaubnis nach § 4 (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), und die Mitnahme als Reisebedarf ist ohne Erlaubnis möglich. Ob die Krankenkasse die Kosten trägt, entscheidet sich weiterhin nach dem SGB V und den Vorgaben der Kasse, nicht nach dem MedCanG. Details zu Besitz und Reisen finden Sie unter Recht und Besitz, Hinweise zur Kostenübernahme unter Übernahme durch die GKV.
Was blieb nach dem Inkrafttreten gleich?
- Das Gesetz lehnt sich nach der Begründung im Wesentlichen an die bewährten Regelungen des BtMG an, behält ein Erlaubnisverfahren des BfArM (§ 4) sowie Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei.
- Die internationalen Suchtstoffübereinkommen behandeln Cannabis weiter als Suchtstoff. Deshalb bleibt bei Reisen in der Regel eine beglaubigte Bescheinigung nötig, siehe Recht und Besitz.
- Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung regelt nicht das MedCanG, sondern § 31 Abs. 6 SGB V. Bei der Erstverordnung musste die Kasse nach dem Bundesgesundheitsministerium die Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn genehmigen.
- Für Nabilon weichen die Quellen ab, ob weiterhin ein Betäubungsmittelrezept gilt. Siehe Dronabinol und Nabilon.
Welche Pflichten entfielen für Apotheken, Hersteller und Händler?
Nach der Begründung entfielen für Erlaubnisinhaber nach § 4 MedCanG das Abgabebelegverfahren nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung und die Pflicht, Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff nachzuweisen. § 16 Abs. 3 MedCanG sieht nur noch eine jährliche Meldepflicht vor, nach § 18 BtMG war sie halbjährlich. Apotheken benötigen im Rahmen ihres Betriebs keine Erlaubnis nach § 4 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), weil sie bereits nach arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften überwacht werden. Für den Anbau gilt nach dem Bundesgesundheitsministerium ein Erlaubnisverfahren (§ 4 Abs. 1) statt eines Vergabeverfahrens.
Welche Übergangsregeln gab es?
§ 31 MedCanG erlaubte Genehmigungen zur Einfuhr und Ausfuhr nach § 12 bis zum 01.04.2025 auch dann, wenn noch keine Erlaubnis nach § 4 erteilt war und stattdessen eine Erlaubnis nach § 3 BtMG vorlag. Für die Praxis berichtete Apotheke Adhoc im April 2024, wegen noch nicht angepasster Software dürften Betäubungsmittelrezepte zunächst bis Ende April 2024 weiter genutzt werden, ohne dass Retaxationen drohten. Spätere Fachpresseberichte zu dieser Schonfrist haben wir nicht ausgewertet.
Wie verhält sich das MedCanG zum Konsumcannabisgesetz?
Das Cannabisgesetz vom 27.03.2024 enthält zwei getrennte Regelwerke: Artikel 1 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG), Artikel 2 das MedCanG. Das KCanG regelt den Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken für Personen ab 18 Jahren, etwa die Besitzmengen nach § 3 (bis 25 g, am Wohnsitz bis 50 g und bis zu drei Pflanzen). Das MedCanG gilt für verschriebenes Cannabis. Eine Verknüpfung besteht beim öffentlichen Konsum durch Inhalation: § 24 MedCanG erklärt § 5 Abs. 2 KCanG für entsprechend anwendbar. Die einzelnen Unterschiede erklärt die Seite MedCanG einfach erklärt.
Wo finden Sie den Gesetzestext und die Quellen?
Den Wortlaut der verkündeten Fassung enthält das Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 109), die aktuelle Fassung mit späteren Änderungen die Seite des MedCanG auf Gesetze im Internet. Auf unserer Seite finden Sie den Text im Gesetzbuch, die Chronik im Zeitstrahl und alle Quellen mit Abrufstand unter Quellen. Die Gesetzentwurfsbegründung (BT-Drs. 20/8704) erläutert jede Vorschrift einzeln und ist für die Auslegung eine hilfreiche Ergänzung, ersetzt aber nicht den Gesetzestext.
Wie hat sich die Rechtslage seit dem Inkrafttreten entwickelt?
- Das MedCanG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert. Den Inhalt dieser Änderung haben wir nicht ausgewertet.
- Seit dem 17.10.2024 entfällt nach dem Bundesgesundheitsministerium die Genehmigung der Krankenkasse für bestimmte Facharztgruppen. Die KV Bayerns nennt den 16. beziehungsweise 17.10.2024, die Quellen weichen um einen Tag ab.
- Seit dem 30.07.2026 können Cannabisblüten nach der KV Baden-Württemberg nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden, siehe GKV-Aus für Cannabisblüten.
- Ein Entwurf zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061) ist kein geltendes Recht. Ein Beschluss ist nicht belegt (Stand der Recherche 19.10.2026), siehe Entwurf zur MedCanG-Änderung und aktueller Stand.
Zusammenfassung
Das MedCanG trat am 01.04.2024 als Artikel 2 des Cannabisgesetzes in Kraft. Cannabis zu medizinischen Zwecken wird seitdem auf normalem Rezept statt auf Betäubungsmittelrezept verschrieben und nur in Apotheken gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben. Die Verschreibungspflicht blieb bestehen.
Zeitachse
- 09.10.2023 · Entwurf
Regierungsentwurf zum Cannabisgesetz
Die Bundesregierung legt den Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis vor (BT-Drs. 20/8704). Das MedCanG ist darin Artikel 2.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, CanG), BT-Drs. 20/8704 vom 09.10.2023 - 27.03.2024 · Verkündet
Ausfertigung und Verkündung
Das Cannabisgesetz wird in Berlin ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 109, ausgegeben am 27.03.2024).
Quelle: Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109 - 01.04.2024 · Geltendes Recht
Inkrafttreten des MedCanG
Nach Artikel 15 Absatz 1 tritt das Gesetz am 01.04.2024 in Kraft, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3. Das Betäubungsmittelrezept entfällt für Cannabis zu medizinischen Zwecken.
Quelle: Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109 - 20.06.2024 · Geltendes Recht
Änderung des MedCanG
Die Fassung auf Gesetze im Internet nennt als letzte Änderung Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). Den Inhalt der Änderung haben wir nicht ausgewertet.
Quelle: Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) - 01.07.2024 · Geltendes Recht
Weitere Vorschriften des Cannabisgesetzes
Nach Artikel 15 Absatz 2 treten bestimmte Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (Artikel 1) erst am 01.07.2024 in Kraft. Die Vorschriften des MedCanG sind davon nicht betroffen.
Quelle: Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109 - 01.01.2025 · Geltendes Recht
Tilgungsregeln im Konsumcannabisgesetz
Nach Artikel 15 Absatz 3 treten die §§ 40 bis 42 des Konsumcannabisgesetzes am 01.01.2025 in Kraft.
Quelle: Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109 - 01.04.2025 · Geltendes Recht
Ende der Übergangsregelung zu Einfuhrgenehmigungen
Nach § 31 MedCanG konnten Genehmigungen nach § 12 bis zum 01.04.2025 auch dann erteilt werden, wenn noch keine Erlaubnis nach § 4 vorlag und stattdessen eine BtMG-Erlaubnis bestand.
Quelle: Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) - 03.12.2025 · Entwurf
Entwurf zur Änderung des MedCanG
Die Drucksache 21/3061 enthält einen Entwurf zur Änderung des MedCanG (persönlicher Arztkontakt, Versandverbot für Blüten). Er ist kein geltendes Recht, ein Beschluss ist nicht belegt.
Quelle: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061) - 30.07.2026 · Geltendes Recht
GKV-Aus für Cannabisblüten
Nach der KV Baden-Württemberg können Cannabisblüten seit diesem Tag nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Das betrifft das SGB V, nicht das MedCanG.
Quelle: GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in Kraft
Betroffene Regeln
- Patientinnen und Patienten mit ärztlich verordnetem Cannabis
- Ärztinnen und Ärzte (Verschreibung auf normalem Rezept)
- Apotheken (Abgabe gegen Vorlage der Verschreibung)
- Hersteller, Importeure und Händler mit Erlaubnis nach § 4 MedCanG (BfArM)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Mögliche Auswirkungen
- VerschreibungNormales Rezept (Muster 16 oder Privatrezept) statt Betäubungsmittelrezept. Es gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
- Eigenes GesetzCannabis zu medizinischen Zwecken ist in einem eigenen Gesetz geregelt, das sich an das BtMG anlehnt und ein Erlaubnisverfahren beibehält.
- ApothekeAbgabe an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 MedCanG).
- ReisenMitnahme als Reisebedarf ohne Erlaubnis bei Erwerb auf Verschreibung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Regeln von Ziel- und Transitland bleiben maßgeblich.
- KrankenkasseDie Kostenübernahme richtet sich weiter nach dem SGB V. Das MedCanG regelt sie nicht.
- Pflichten der WirtschaftNach der Begründung entfielen das Abgabebelegverfahren und der Nachweis von Sicherungsmaßnahmen, die Meldung ist nur noch jährlich vorgesehen.
Änderungslog dieser Seite
- 19.10.2026
- Seite überarbeitet: Inkrafttreten nach Artikel 15 CanG belegt, Änderungen bei Verschreibung und Pflichten, Zeitleiste ergänzt.
- 18.10.2026
- Erstfassung (Redaktionsentwurf).
Häufige Fragen
Am 01.04.2024. Das Cannabisgesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 109), Artikel 15 Absatz 1 nennt den 01.04.2024 als Tag des Inkrafttretens für das MedCanG.
Cannabis zu medizinischen Zwecken wird seitdem auf einem normalen Rezept statt auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben. Die Verschreibungspflicht und die Abgabe nur in Apotheken blieben bestehen.
Die Fassung auf Gesetze im Internet nennt eine Änderung durch das Gesetz vom 20.06.2024. Ein weiterer Entwurf (BT-Drs. 21/3061) ist nach unseren Quellen nicht beschlossen. Stand der Recherche 19.10.2026.
Quellen und Dokumente
- Cannabisgesetz (CanG), BGBl. 2024 I Nr. 109Bundesgesetzblatt · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, CanG), BT-Drs. 20/8704 vom 09.10.2023Deutscher Bundestag · Gesetzentwurf mit Begründung zu Art. 2 (MedCanG), recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 31 MedCanG, Übergangsregelung aus Anlass des CannabisgesetzesGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- „Cannabis als Medizin“: Fragen und Antworten zum Gesetz (Stand 14.11.2025)Bundesministerium für Gesundheit · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend; nennt Nabilon als Beispiel für ein Cannabisarzneimittel, das nicht dem BtMG unterfällt, im Widerspruch zu anderen Quellen
- Bis Ende April BtM-Rezepte für Cannabis (Stand 05.04.2024)Apotheke Adhoc · Fachpresse, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Was gilt bei Sativex, Canemes und Dronabinol? (02.04.2024)Apotheke Adhoc · Fachpresse, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)Deutscher Bundestag (DIP) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-Verordnung (Wirtschaftlichkeit/Verordnung)Kassenärztliche Vereinigung Bayerns · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend

