Inhaltsverzeichnis
- Was gehört zur Vorbereitung auf das Arztgespräch?
- Warum ist die Therapiegeschichte so wichtig?
- Welche Angaben zu Vorerkrankungen sollten Sie unbedingt machen?
- Welche Fragen können Sie im Arztgespräch stellen?
- Wie läuft die ärztliche Prüfung ab?
- Was gehört zur Aufklärung über Risiken?
- Welche Zubereitungen kommen zur Sprache?
- Was gilt, wenn Sie bereits Cannabis konsumieren oder verordnet bekamen?
- Was dürfen Sie vom Gespräch nicht erwarten?
- Was sollten Sie nach dem Gespräch festhalten?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- Mitbringen: Befunde, Arztbriefe, alle Medikamente (auch freiverkäufliche und CBD-Produkte), Übersicht bisheriger Therapien, ein Symptomtagebuch.
- Offen ansprechen: psychische Vorerkrankungen, Psychosen in der Familie, Suchtvorgeschichte, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Kinderwunsch oder Stillzeit.
- Die Ärztin oder der Arzt prüft Diagnose, bisherige Therapien, Risiken und Wechselwirkungen und entscheidet im Einzelfall; ablehnen ist erlaubt.
- Für Kassenleistungen gelten zusätzliche Kriterien, und Cannabisblüten sind seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.
Was gehört zur Vorbereitung auf das Arztgespräch?
Das Gespräch über medizinisches Cannabis ist ein normales ärztliches Gespräch mit einer besonderen Frage: Kommt ein Cannabisarzneimittel in Ihrem Fall überhaupt in Betracht, und wenn ja, welches? Je vollständiger die Unterlagen, desto weniger muss die Ärztin oder der Arzt schätzen. Der Medizinische Dienst weist in seinen Fragen und Antworten darauf hin, dass sich hilfreiche Hinweise etwa aus Tagebüchern ergeben können, die Patientinnen und Patienten mit schweren Schmerzen führen (Stand der Quelle April 2024). Ein Symptomtagebuch über zwei bis drei Wochen vor dem Termin ist deshalb eine sinnvolle Vorbereitung: Datum, Beschwerden, Stärke, was Sie dagegen eingenommen haben und wie es Ihnen im Alltag ging.
- Eine Liste aller aktuellen Medikamente mit Wirkstoff und Dosis, auch frei verkäufliche Mittel, pflanzliche Präparate und CBD-Produkte aus dem Handel.
- Befunde, Arztbriefe, Entlassberichte und bildgebende Untersuchungen zur Erkrankung.
- Eine Übersicht bisheriger Therapien: Was wurde wann versucht, wie lange, in welcher Dosis, mit welchem Ergebnis, und was wurde nicht vertragen?
- Angaben zu Vorerkrankungen, Allergien und früheren Erfahrungen mit Cannabis, ob ärztlich begleitet oder nicht.
- Informationen zu Beruf und Alltag, etwa Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsbedarf, Fahrten oder Schichtdienst.
- Gegebenenfalls Ihre Versichertenkarte, den Hinweis auf eine Palliativversorgung oder Unterlagen früherer Anträge bei der Krankenkasse.
Warum ist die Therapiegeschichte so wichtig?
Cannabisarzneimittel stehen in Deutschland nicht am Anfang einer Behandlung. Das zeigen schon die Daten der Begleiterhebung des BfArM: Vor dem Beginn einer Cannabistherapie waren die Patientinnen und Patienten im Durchschnitt bereits acht Jahre wegen ihrer Symptomatik in Behandlung. Häufige Vortherapien waren physikalische Maßnahmen (52 % der Fälle) und operative Eingriffe (25 %) sowie verschiedene Schmerzmittelgruppen (Abschlussbericht vom 06.07.2022, 16.809 vollständige Datensätze).
Für Kassenleistungen verlangt § 31 Abs. 6 SGB V, dass eine allgemein anerkannte Standardleistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden kann. Nach der Darstellung der KV Bayerns (Stand 04.09.2026) gilt eine Standardleistung auch dann als nicht verfügbar, wenn Sie sie nachweislich nicht vertragen, wenn erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen oder wenn sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung beim angestrebten Behandlungsziel ohne Erfolg blieb. Genau diese Punkte kann nur belegen, wer seine Therapiegeschichte dokumentiert hat. Auch bei einem Privatrezept ist die Vorgeschichte für die ärztliche Abwägung wichtig, rechtlich verlangt § 31 Abs. 6 SGB V sie dann aber nicht.
Welche Angaben zu Vorerkrankungen sollten Sie unbedingt machen?
Manche Angaben können die Entscheidung ändern. Die Fachinformation eines zugelassenen THC/CBD-Sprays (Stand April 2026) nennt als Gegenanzeigen unter anderem eine bekannte oder vermutete Vorgeschichte oder Familiengeschichte von Schizophrenie oder einer anderen psychotischen Erkrankung, eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine andere erhebliche psychiatrische Störung sowie die Stillzeit. Bei schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen wird die Anwendung nicht empfohlen, bei Epilepsie oder wiederkehrenden Anfällen ist Vorsicht geboten. Für Frauen und Männer im gebärfähigen Alter nennt dieselbe Fachinformation zuverlässige Verhütung während der Therapie und drei Monate danach; hormonelle Verhütungsmittel können weniger sicher wirken. Diese Hinweise gelten für ein bestimmtes Präparat, sie sind ein Anhaltspunkt für die Fragen, die im Gespräch gestellt werden, und keine Aussage zu Ihrer Situation.
Sagen Sie außerdem offen, wie Sie bisher mit Alkohol, Tabak, Cannabis aus dem Freizeitkonsum und anderen Substanzen umgehen. In der Fachinformation heißt es, dass Menschen mit einer Vorgeschichte von Suchtmittelmissbrauch eher zu Missbrauch neigen können. Die Pharmazeutische Zeitung berichtet zudem, dass freiverkäufliche CBD-Präparate in der Anamnese oft nicht genannt werden, weil Patientinnen und Patienten sie als Nahrungsergänzungsmittel ansehen; sie gehören aber auf die Medikamentenliste. Mehr zu Risiken lesen Sie unter Nebenwirkungen und Risiken.
Welche Fragen können Sie im Arztgespräch stellen?
- Kommt eine Verordnung in meinem Fall infrage, und warum oder warum nicht?
- Welche Zubereitung käme in Betracht (Fertigarzneimittel, Extrakt, Dronabinol, Blüten) und was spricht dafür oder dagegen?
- Muss mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel begonnen werden, und wie lange dauert ein solcher Therapieversuch?
- Welche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit meinen Medikamenten sind möglich, und was tue ich bei Beschwerden?
- Woran werden Wirkung und Verträglichkeit gemessen, wann ist der erste Kontrolltermin, und wann würde die Therapie beendet?
- Welche Kosten kommen auf mich zu, ist ein Antrag bei der Krankenkasse nötig, und wer stellt ihn?
- Was bedeutet die Therapie für Alltag, Beruf, Reisen und Straßenverkehr?
- Wen erreiche ich bei Problemen, und wie läuft die Folgeverordnung ab?
Wie läuft die ärztliche Prüfung ab?
Die Ärztin oder der Arzt entscheidet nach einer sorgfältigen Indikationsstellung. Das Bundesgesundheitsministerium betont in seinen Antworten, dass bei einer telemedizinischen Verschreibung dieselben berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gelten wie bei einer Verschreibung in der Praxis (Stand der Quelle 14.11.2025). Geprüft werden typischerweise die Diagnose und ihr Schweregrad, bisherige Behandlungen, Gegenanzeigen und Wechselwirkungen sowie die Frage, ob der erwartbare Nutzen die Risiken überwiegt.
Wird ein Fertigarzneimittel außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets verordnet, gelten nach den Hinweisen der KV Bayerns wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung, auch zur Fahrsicherheit, und an die Dokumentation. Mehr zum Hintergrund finden Sie unter Voraussetzungen für ein Cannabis-Rezept. Ob das Gespräch persönlich oder per Video stattfindet, ist rechtlich in Bewegung: Der Entwurf BT-Drs. 21/3061 sieht ein Verbot der rein telemedizinischen Verschreibung von Blüten vor, ist aber kein geltendes Recht; siehe Online-Rezept und Telemedizin.
Was gehört zur Aufklärung über Risiken?
Im Abschlussbericht der BfArM-Begleiterhebung wurde Müdigkeit bei 14,9 % und Schläfrigkeit bei 6,0 % der Fälle berichtet. Häufig genannt wurden außerdem Schwindel, Übelkeit, Mundtrockenheit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Seltener traten Depression (1,2 %), Halluzinationen (0,7 %), Wahnvorstellungen (0,4 %), Dissoziation (0,2 %) und Suizidgedanken (0,1 %) auf. Die Erhebung ist keine klinische Studie und kann Placebo-, Sucht- und Wirkstoffeffekte nicht trennen; die Zahlen zeigen nur, was Ärztinnen und Ärzte gemeldet haben.
Zur Fahrtüchtigkeit schreibt die Fachinformation des THC/CBD-Sprays, dass Schwindel und Schläfrigkeit das Urteilsvermögen beeinträchtigen können und dass Patienten bei erheblicher Wirkung auf das Zentralnervensystem nicht fahren oder Maschinen bedienen sollen. Bitten Sie um eine verständliche Erklärung, worauf Sie im Alltag achten müssen, und lesen Sie dazu Fahrtüchtigkeit und Alltag.
Welche Zubereitungen kommen zur Sprache?
Das Gesetz fasst Blüten, Extrakte und Reinstoffe unter „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ zusammen. Für gesetzlich Versicherte gilt seit dem 30.07.2026: Bei Neueinstellungen muss nach Angaben der KV Bayerns mit einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel begonnen werden; verfügbar sind derzeit Canemes (Nabilon), Exilby (THC) und Sativex (THC/CBD). Nach Darstellung der KBV (Stand 20.08.2026) legt sie diese Vorrangregel inzwischen unabhängig vom Anwendungsgebiet aus und erwartet eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums. Fragen Sie deshalb gezielt, wie Ihre Praxis damit umgeht. Erklärungen zu den Wirkstoffen stehen unter Dronabinol und Nabilon.
Was gilt, wenn Sie bereits Cannabis konsumieren oder verordnet bekamen?
Sprechen Sie auch über bisherigen Konsum ohne Verordnung. Die Pharmazeutische Zeitung empfiehlt Apotheken, bei Patientinnen und Patienten ohne Cannabinoid-Verordnung routinemäßig nach Konsum zu fragen, ähnlich wie bei Alkohol und Rauchen; für die ärztliche Abwägung gilt dasselbe. Wer schon eine Cannabistherapie hat und die Praxis wechselt, bringt die bisherigen Verordnungen, Genehmigungsbescheide und Angaben zu Dosierung und Verträglichkeit mit. Bestehende Therapien können nach der KBV (Stand 20.08.2026) mit Ausnahme der Cannabisblüten unverändert fortgeführt werden; wer bisher Blüten auf Kassenrezept erhielt, braucht eine neue ärztliche Entscheidung über die weitere Versorgung, etwa ein Privatrezept oder die Umstellung auf ein anderes Cannabisarzneimittel. Eine ärztlich nicht begleitete Selbsttherapie ersetzt das Gespräch nicht.
Was dürfen Sie vom Gespräch nicht erwarten?
Ein Anspruch auf ein Rezept besteht nicht. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine Verordnung ablehnen, wenn sie diese nicht für vertretbar halten, und ein Facharztvorbehalt besteht nicht: Nach dem Bundesgesundheitsministerium sind alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt. Eine Ablehnung sagt nichts darüber aus, ob Ihre Beschwerden ernst genommen werden. Wenn Sie unsicher sind, können Sie eine zweite ärztliche Meinung einholen.
Auch die Kostenübernahme ist keine Selbstverständlichkeit: Cannabisblüten sind seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig (KV Baden-Württemberg, KV Bayerns), und bei den übrigen Cannabisarzneimitteln entscheidet die Krankenkasse über die erste Verordnung, soweit nicht eine vom Genehmigungsvorbehalt befreite Fachgruppe verordnet. Wenn die Krankenkasse ablehnt, hilft Ablehnung und Widerspruch.
Was sollten Sie nach dem Gespräch festhalten?
- Die ärztliche Entscheidung und ihre Gründe stehen in der Patientenakte; fragen Sie nach, wenn Sie eine Zusammenfassung brauchen.
- Notieren Sie Präparat, Dosierung, Einnahmehinweise und die Anweisung für den Fall von Nebenwirkungen.
- Vereinbaren Sie einen Kontrolltermin und klären Sie, wer außerhalb der Sprechzeiten erreichbar ist.
- Fragen Sie nach der Rezeptart, der Gültigkeit des Rezepts und danach, ob ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt wird.
- Führen Sie das Symptomtagebuch weiter: Es erleichtert die Beurteilung von Wirkung und Verträglichkeit beim nächsten Termin.
Eine kurze Checkliste mit Unterlagen und Fragen steht unter Checkliste: Vorbereitung auf das Arztgespräch. Wie die Behandlung anschließend verläuft, beschreibt Cannabis-Therapie.
Häufige Fragen
Nein. Es gibt keinen Anspruch auf ein Rezept. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls und dokumentiert die Entscheidung.
Häufig genannt werden Müdigkeit, Schwindel, Mundtrockenheit und Konzentrationsstörungen. Welche Risiken für Sie gelten, klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt anhand Ihrer Situation und der Fachinformation.
Eine vollständige Medikamentenliste (auch freiverkäufliche Mittel und CBD-Produkte), Befunde und Arztbriefe, eine Übersicht bisheriger Therapien mit Ergebnis und Verträglichkeit sowie ein Symptomtagebuch. Der Medizinische Dienst nennt Tagebücher als hilfreiche Hinweise bei schweren Schmerzen.
Ja. Es gibt keinen Anspruch auf ein Rezept, die Verordnung muss ärztlich vertretbar sein. Alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt, eine Ablehnung ist aber zulässig.
Psychische Erkrankungen und Psychosen (auch in der Familie), Suchterkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Epilepsie, Leber- und Nierenerkrankungen sowie Schwangerschaft, Kinderwunsch und Stillzeit. Die Fachinformation eines THC/CBD-Sprays nennt einige davon als Gegenanzeige oder Warnhinweis.
Laut Abschlussbericht der BfArM-Begleiterhebung war Müdigkeit mit 14,9 % die häufigste Nebenwirkung, gefolgt von Schwindel, Schläfrigkeit und Mundtrockenheit; psychische Wirkungen wie Halluzinationen (0,7 %) waren seltener. Die Erhebung ist keine klinische Studie.
Rechtlich ist das derzeit möglich, es gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie in der Praxis (Bundesgesundheitsministerium). Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) will rein telemedizinische Verschreibungen von Blüten verbieten, er ist aber kein geltendes Recht (Stand 19.10.2026, bitte aktuellen Stand prüfen).
Quellen und Dokumente
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Abs. 6 SGB V (06.07.2022)BfArM · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fragen und Antworten zur Verordnung von Cannabinoiden in der GKV (Stand April 2024)Medizinischer Dienst Bund · vor der Streichung der Blüten aus der GKV-Versorgung erstellt, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fachinformation Sativex 27 mg/25 mg Spray zur Anwendung in der Mundhöhle (Stand April 2026)fachinfo.de (Fachinformationsverzeichnis) · Herstellerangabe zu einem Präparat, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-Verordnung (Wirtschaftlichkeit/Verordnung)Kassenärztliche Vereinigung Bayerns · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel: KBV bewertet gesetzliche Regelung neu (Praxisnachricht 20.08.2026)Kassenärztliche Bundesvereinigung · Inhalt über die Verordnungsinformation der KV Schleswig-Holstein vom 18.08.2026 (Klarstellung der KBV) geprüft; von der KBV-Seite selbst wurde nur die Navigation abgerufen. recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis: Vorsicht vor Wechselwirkungen (08.12.2025)Pharmazeutische Zeitung · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- „Cannabis als Medizin“: Fragen und Antworten zum Gesetz (Stand 14.11.2025)Bundesministerium für Gesundheit · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend; nennt Nabilon als Beispiel für ein Cannabisarzneimittel, das nicht dem BtMG unterfällt, im Widerspruch zu anderen Quellen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061)Deutscher Bundestag (DIP) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend



