Verschreibung und Rezept

Die Cannabis-Rezept-Verschreibung läuft seit dem 01.04.2024 nach dem MedCanG über ein reguläres Rezept; die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend. Welche Rezeptart gilt, bestimmt auch, wer zahlt: Kassenrezept oder Privatrezept. Cannabisblüten sind seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.

Redaktion · fachliche Prüfung ausstehendStand 19.10.2026Rechtsstand 19.10.2026
Hand unterschreibt ein Formular am Schreibtisch
Inhaltsverzeichnis
  1. Wer darf Cannabis verschreiben und worauf beruht das Rezept?
  2. Welche Rezeptarten gibt es und wie lange sind sie gültig?
  3. Welche Pflichtangaben gehören auf das Rezept?
  4. Was gilt für Rezepturen mit Extrakten und Dronabinol?
  5. Worauf kommt es bei Cannabisblüten auf dem Rezept an?
  6. Wie viel Cannabis darf auf einem Rezept stehen?
  7. Was gilt für Nabilon?
  8. Was gilt seit dem 30.07.2026 für Cannabisblüten und Erstverordnungen?
  9. Was gilt bei Genehmigung, Wechsel und Änderungen auf dem Rezept?
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen und Dokumente

Das Wichtigste in Kürze

  • Verschrieben wird nach § 3 Abs. 1 MedCanG nur von Ärztinnen und Ärzten; die §§ 2 und 4 AMVV gelten entsprechend.
  • Kassenrezept: Belieferung zulasten der Kasse längstens 28 Tage nach Ausstellung; ohne Angabe zur Gültigkeitsdauer gilt eine Verschreibung drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV).
  • Rezepturen (Extrakte, Dronabinol) brauchen Wirkstoffmenge, Darreichungsform, Gesamtmenge und Gebrauchsanweisung.
  • Für Blüten ist nur noch das Privatrezept möglich; für Nabilon gehen die Quellen zur Rezeptart auseinander.

Wer darf Cannabis verschreiben und worauf beruht das Rezept?

Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind ausgenommen. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechend. Eine Fachrichtung schreibt das Gesetz nicht vor: Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar, dass kein Facharztvorbehalt besteht und alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt sind.

Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz geregelt, sondern im MedCanG. Das hat die Verschreibung vereinfacht: Der Medizinische Dienst Bund schreibt, eine Verordnung sei nun über ein Kassenrezept möglich, mit Ausnahme von Nabilon (Stand der Quelle April 2024). Über die Voraussetzungen einer Verordnung informiert die Seite Voraussetzungen für ein Cannabis-Rezept.

Welche Rezeptarten gibt es und wie lange sind sie gültig?

Die Rezeptart richtet sich danach, wer die Kosten trägt und welches Arzneimittel verordnet wird. Die folgende Übersicht zeigt die gängigen Formen.

RezeptartWer trägt die Kosten?Gültigkeit und Frist
Kassenrezept (Muster 16 oder E-Rezept)GKV, soweit ein Anspruch bestehtBelieferung zulasten der Kasse längstens 28 Tage nach Ausstellung; danach Abgabe als Privatrezept bis zum Ende der Gültigkeit
PrivatrezeptPatientin oder PatientOhne Angabe zur Gültigkeitsdauer drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV)
Betäubungsmittelrezept (Nabilon)je nach Ansprucheigene Fristen nach Betäubungsmittelrecht; Quellen weichen ab, siehe unten

Die 28 Tage ergeben sich nach Darstellung der PTAheute aus § 11 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie (Stand der Quelle März 2024): Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden, das gilt auch für E-Rezepte, und die Frist verschiebt sich bei Wochenenden oder Feiertagen nicht. Danach erlischt der Erstattungsanspruch, das Rezept bleibt aber bis zu drei Monate gültig und wird als Privatrezept abgegeben. Ein nicht eingelöstes E-Rezept endet laut dieser Quelle 92 Kalendertage nach der Ausstellung. Wegen eines Lieferengpasses ist eine spätere Belieferung nach ärztlicher Rücksprache und mit dokumentierten Gründen möglich.

Welche Pflichtangaben gehören auf das Rezept?

§ 2 Abs. 1 AMVV legt fest, was eine Verschreibung enthalten muss. Die Angaben dienen der eindeutigen Zuordnung und der sicheren Abgabe; fehlt etwas, fragt die Apotheke bei der Praxis nach.

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person mit Telefonnummer.
  2. Ausstellungsdatum, bei elektronischen Verschreibungen das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur.
  3. Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten.
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs mit Stärke; bei einer Rezeptur die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung.
  5. Darreichungsform, falls die Bezeichnung nicht eindeutig ist, sowie die abzugebende Menge.
  6. Dosierung; sie entfällt, wenn ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosieranweisung vorliegt und dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht ist.
  7. Gültigkeitsdauer und eigenhändige Unterschrift beziehungsweise qualifizierte elektronische Signatur.

Was gilt für Rezepturen mit Extrakten und Dronabinol?

Dronabinol gibt es in Deutschland laut TK nur als Rezepturarzneimittel; Apotheken stellen es individuell her. Die KV Westfalen-Lippe nennt für zubereitete Arzneimittel als Pflichtangaben die Bezeichnung, die Wirkstoffmenge, die Darreichungsform, die Gesamtmenge in Gramm und die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis. Die KV Bayerns weist darauf hin, dass für Dronabinol standardisierte Rezepturformeln im DAC/NRF veröffentlicht sind: eine ethanolische Lösung (10 mg/ml, zur Inhalation), eine ölige Lösung (25 mg/ml) und Kapseln zu 2,5, 5 oder 10 mg.

Verbindliche allgemeine Dosierungsempfehlungen gibt es nach der KV Bayerns nicht; die DAC-Monographie sieht eine THC-Dosierung von zweimal täglich 5 bis 10 mg vor. Die Ärztin oder der Arzt legt Präparat, Menge und Dosierung fest. Lassen Sie sich die Gebrauchsanweisung erklären, und fragen Sie bei Unklarheiten in der Apotheke nach.

Worauf kommt es bei Cannabisblüten auf dem Rezept an?

Blüten sind Rezepturarzneimittel. Fachpresse für Apotheken (Apotheke Adhoc, 2025, als Praxishinweis einer Herstellerveröffentlichung gekennzeichnet) nennt als typische Fehlerquellen: Bei Kassen- und BG-Rezepten braucht jede Blütensorte ein eigenes Rezept, auf einem Privatrezept sind bis zu drei Sorten zulässig. Gefordert werden Applikationsform, Menge, Sorte und THC-Gehalt sowie eine klare Tages- oder Einzeldosis oder ein Verweis auf eine schriftliche ärztliche Anweisung; der Vermerk „>>DJ<<“ ist bei Rezepturen nicht zulässig. Ein E-Rezept über Kassenleistungen muss als Rezepturverordnung ausgestellt sein, bei Privatrezepten ist das nicht zwingend.

Zwischen den Bundesländern gibt es Unterschiede in der Einordnung der Blüten: In Bayern und teilweise in Baden-Württemberg gelten sie als Aktive Pharmazeutische Substanz, dort genügen Menge und entweder Sorte oder THC-Gehalt; in den übrigen Ländern sind Sorte, THC-Gehalt und Menge nötig. Die Quelle weist selbst darauf hin, dass unklar ist, ob Abgabe- oder Verordnungsort maßgeblich ist. Für Patientinnen und Patienten heißt das: Bei Rückfragen der Apotheke liegt meist ein formaler Mangel vor, den die Praxis beheben kann. Zur Abgabe selbst siehe Cannabisblüten aus der Apotheke.

Wie viel Cannabis darf auf einem Rezept stehen?

In § 3 MedCanG ist keine Höchstmenge genannt (Wortlaut abgerufen am 19.10.2026); ob andere Vorschriften die Menge begrenzen, haben wir für diese Seite nicht geprüft. Die Menge legt die Ärztin oder der Arzt nach dem Behandlungsplan fest. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 AMVV entsprechend. Nach § 4 Abs. 3 AMVV kann die verschreibende Person bis zu drei Wiederholungen nach der Erstabgabe zulassen, wenn sie die Verschreibung als solche kennzeichnet; die Packungsgröße der Erstabgabe bleibt dabei erhalten. In dringenden Fällen darf sie die Apotheke vorab informieren, etwa telefonisch, und die Verschreibung danach unverzüglich schriftlich oder elektronisch nachreichen (§ 4 Abs. 1 AMVV).

Orientierung geben Zulassung und Praxisdaten. Die Fachinformation des THC/CBD-Sprays nennt als Obergrenze zwölf Sprühstöße pro Tag; die Fachinformation von Nabilon sieht höchstens 6 mg in drei Einzeldosen vor (Stand der Information September 2021). In der Begleiterhebung lag die mittlere THC-Tagesdosis bei Dronabinol, Extrakten und Spray bei etwa 15 mg, bei Blüten bei 249 mg Blüte pro Tag; das BfArM bezeichnet Letzteres als weit über jeder wissenschaftlich untersuchten Dosierungsempfehlung. Diese Zahlen sind keine Dosierungsempfehlung. Bei Kassenleistungen kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung hinzu: Nach der KV Bayerns überprüfen alle Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit auch nach erteilter Genehmigung.

Was gilt für Nabilon?

Bei Nabilon weichen die Quellen ab. Der Medizinische Dienst Bund (April 2024), die KV Westfalen-Lippe und die Fachinformation von Canemes (Abgabehinweis „Verschreibungspflichtig, Betäubungsmittel“) gehen von einem Betäubungsmittelrezept aus; die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 14.11.2025) nennen Nabilon dagegen als Beispiel für ein Arzneimittel, das nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Bitte fragen Sie in der Praxis oder Apotheke nach der aktuell geltenden Rezeptart. Mehr dazu steht unter Dronabinol und Nabilon.

Was gilt seit dem 30.07.2026 für Cannabisblüten und Erstverordnungen?

Seit dem 30.07.2026 sind Cannabisblüten nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Laut KV Baden-Württemberg bleibt für Blüten nur das Privatrezept; laut KV Westfalen-Lippe und KV Bayerns gilt das auch für bereits genehmigte Therapien. Bei Neueinstellungen muss nach KV Bayerns und § 31 Abs. 6 SGB V mit einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel begonnen werden. Die KBV vertritt seit ihrer Neubewertung vom 20.08.2026, dass dies unabhängig vom zugelassenen Anwendungsgebiet gilt, und erwartet eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium. Siehe Übernahme durch die GKV und Privatrezept und Kosten.

ZubereitungBesonderheit auf dem RezeptKostenträger seit 30.07.2026
CannabisblütenSorte oder THC-Gehalt, Menge, Dosis (je nach Land unterschiedlich)nur Privatrezept
Standardisierte ExtrakteWirkstoffmenge, Darreichungsform, Menge in Gramm, GebrauchsanweisungGKV unter Voraussetzungen, Genehmigung je nach Fachgruppe
Dronabinol (Rezeptur)Wirkstoffmenge, Darreichungsform, Menge in Gramm, GebrauchsanweisungGKV unter Voraussetzungen, Genehmigung je nach Fachgruppe
FertigarzneimittelHandelsname, Packungsgröße, DosierungGKV unter Voraussetzungen; bei Erstverordnung vorrangig
NabilonRezeptart: Quellen weichen abGKV unter Voraussetzungen

Was gilt bei Genehmigung, Wechsel und Änderungen auf dem Rezept?

Das Rezept muss dem Antrag auf Genehmigung nach der KV Westfalen-Lippe (unter Verweis auf das Bundessozialgericht) nicht beigefügt werden, die Angaben zur Verordnung gehören aber in den Antrag. Beim Wechsel zwischen Cannabisarzneimitteln, etwa von Dronabinol zu Extrakten oder zurück, ist nach der KV Bayerns eine erneute Genehmigung nötig, bei einer Änderung der Dosierung oder einem Wechsel zwischen Extrakten in standardisierter Qualität dagegen nicht. Der Grund für einen Wechsel sollte dokumentiert werden.

Ändert die Apotheke etwas auf dem Rezept, braucht sie bei Kassenrezepten die Kennzeichnung durch die Praxis, etwa per Stempel oder neuem Rezept, wenn Sorte, Menge, THC-Gehalt oder Dosierung betroffen sind; Angaben wie Arztname oder Telefonnummer darf sie nach Rücksprache berichtigen. Bei Privatrezepten können Ärztinnen und Ärzte nach der genannten Fachpresse eine Erklärung abgeben, die eine Substitution innerhalb von plus oder minus 10 % THC-Gehalt erlaubt; ohne sie ist eine Rücksprache nötig. Wie es weitergeht, steht unter Einlösung in der Apotheke.

Häufige Fragen

Quellen und Dokumente