Inhaltsverzeichnis
- Wer darf Cannabis verschreiben und worauf beruht das Rezept?
- Welche Rezeptarten gibt es und wie lange sind sie gültig?
- Welche Pflichtangaben gehören auf das Rezept?
- Was gilt für Rezepturen mit Extrakten und Dronabinol?
- Worauf kommt es bei Cannabisblüten auf dem Rezept an?
- Wie viel Cannabis darf auf einem Rezept stehen?
- Was gilt für Nabilon?
- Was gilt seit dem 30.07.2026 für Cannabisblüten und Erstverordnungen?
- Was gilt bei Genehmigung, Wechsel und Änderungen auf dem Rezept?
- Häufige Fragen
- Quellen und Dokumente
Das Wichtigste in Kürze
- Verschrieben wird nach § 3 Abs. 1 MedCanG nur von Ärztinnen und Ärzten; die §§ 2 und 4 AMVV gelten entsprechend.
- Kassenrezept: Belieferung zulasten der Kasse längstens 28 Tage nach Ausstellung; ohne Angabe zur Gültigkeitsdauer gilt eine Verschreibung drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV).
- Rezepturen (Extrakte, Dronabinol) brauchen Wirkstoffmenge, Darreichungsform, Gesamtmenge und Gebrauchsanweisung.
- Für Blüten ist nur noch das Privatrezept möglich; für Nabilon gehen die Quellen zur Rezeptart auseinander.
Wer darf Cannabis verschreiben und worauf beruht das Rezept?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind ausgenommen. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechend. Eine Fachrichtung schreibt das Gesetz nicht vor: Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar, dass kein Facharztvorbehalt besteht und alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt sind.
Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz geregelt, sondern im MedCanG. Das hat die Verschreibung vereinfacht: Der Medizinische Dienst Bund schreibt, eine Verordnung sei nun über ein Kassenrezept möglich, mit Ausnahme von Nabilon (Stand der Quelle April 2024). Über die Voraussetzungen einer Verordnung informiert die Seite Voraussetzungen für ein Cannabis-Rezept.
Welche Rezeptarten gibt es und wie lange sind sie gültig?
Die Rezeptart richtet sich danach, wer die Kosten trägt und welches Arzneimittel verordnet wird. Die folgende Übersicht zeigt die gängigen Formen.
| Rezeptart | Wer trägt die Kosten? | Gültigkeit und Frist |
|---|---|---|
| Kassenrezept (Muster 16 oder E-Rezept) | GKV, soweit ein Anspruch besteht | Belieferung zulasten der Kasse längstens 28 Tage nach Ausstellung; danach Abgabe als Privatrezept bis zum Ende der Gültigkeit |
| Privatrezept | Patientin oder Patient | Ohne Angabe zur Gültigkeitsdauer drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV) |
| Betäubungsmittelrezept (Nabilon) | je nach Anspruch | eigene Fristen nach Betäubungsmittelrecht; Quellen weichen ab, siehe unten |
Die 28 Tage ergeben sich nach Darstellung der PTAheute aus § 11 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie (Stand der Quelle März 2024): Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden, das gilt auch für E-Rezepte, und die Frist verschiebt sich bei Wochenenden oder Feiertagen nicht. Danach erlischt der Erstattungsanspruch, das Rezept bleibt aber bis zu drei Monate gültig und wird als Privatrezept abgegeben. Ein nicht eingelöstes E-Rezept endet laut dieser Quelle 92 Kalendertage nach der Ausstellung. Wegen eines Lieferengpasses ist eine spätere Belieferung nach ärztlicher Rücksprache und mit dokumentierten Gründen möglich.
Welche Pflichtangaben gehören auf das Rezept?
§ 2 Abs. 1 AMVV legt fest, was eine Verschreibung enthalten muss. Die Angaben dienen der eindeutigen Zuordnung und der sicheren Abgabe; fehlt etwas, fragt die Apotheke bei der Praxis nach.
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person mit Telefonnummer.
- Ausstellungsdatum, bei elektronischen Verschreibungen das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur.
- Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten.
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs mit Stärke; bei einer Rezeptur die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung.
- Darreichungsform, falls die Bezeichnung nicht eindeutig ist, sowie die abzugebende Menge.
- Dosierung; sie entfällt, wenn ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosieranweisung vorliegt und dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht ist.
- Gültigkeitsdauer und eigenhändige Unterschrift beziehungsweise qualifizierte elektronische Signatur.
Was gilt für Rezepturen mit Extrakten und Dronabinol?
Dronabinol gibt es in Deutschland laut TK nur als Rezepturarzneimittel; Apotheken stellen es individuell her. Die KV Westfalen-Lippe nennt für zubereitete Arzneimittel als Pflichtangaben die Bezeichnung, die Wirkstoffmenge, die Darreichungsform, die Gesamtmenge in Gramm und die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis. Die KV Bayerns weist darauf hin, dass für Dronabinol standardisierte Rezepturformeln im DAC/NRF veröffentlicht sind: eine ethanolische Lösung (10 mg/ml, zur Inhalation), eine ölige Lösung (25 mg/ml) und Kapseln zu 2,5, 5 oder 10 mg.
Verbindliche allgemeine Dosierungsempfehlungen gibt es nach der KV Bayerns nicht; die DAC-Monographie sieht eine THC-Dosierung von zweimal täglich 5 bis 10 mg vor. Die Ärztin oder der Arzt legt Präparat, Menge und Dosierung fest. Lassen Sie sich die Gebrauchsanweisung erklären, und fragen Sie bei Unklarheiten in der Apotheke nach.
Worauf kommt es bei Cannabisblüten auf dem Rezept an?
Blüten sind Rezepturarzneimittel. Fachpresse für Apotheken (Apotheke Adhoc, 2025, als Praxishinweis einer Herstellerveröffentlichung gekennzeichnet) nennt als typische Fehlerquellen: Bei Kassen- und BG-Rezepten braucht jede Blütensorte ein eigenes Rezept, auf einem Privatrezept sind bis zu drei Sorten zulässig. Gefordert werden Applikationsform, Menge, Sorte und THC-Gehalt sowie eine klare Tages- oder Einzeldosis oder ein Verweis auf eine schriftliche ärztliche Anweisung; der Vermerk „>>DJ<<“ ist bei Rezepturen nicht zulässig. Ein E-Rezept über Kassenleistungen muss als Rezepturverordnung ausgestellt sein, bei Privatrezepten ist das nicht zwingend.
Zwischen den Bundesländern gibt es Unterschiede in der Einordnung der Blüten: In Bayern und teilweise in Baden-Württemberg gelten sie als Aktive Pharmazeutische Substanz, dort genügen Menge und entweder Sorte oder THC-Gehalt; in den übrigen Ländern sind Sorte, THC-Gehalt und Menge nötig. Die Quelle weist selbst darauf hin, dass unklar ist, ob Abgabe- oder Verordnungsort maßgeblich ist. Für Patientinnen und Patienten heißt das: Bei Rückfragen der Apotheke liegt meist ein formaler Mangel vor, den die Praxis beheben kann. Zur Abgabe selbst siehe Cannabisblüten aus der Apotheke.
Wie viel Cannabis darf auf einem Rezept stehen?
In § 3 MedCanG ist keine Höchstmenge genannt (Wortlaut abgerufen am 19.10.2026); ob andere Vorschriften die Menge begrenzen, haben wir für diese Seite nicht geprüft. Die Menge legt die Ärztin oder der Arzt nach dem Behandlungsplan fest. Für die Verschreibung gelten die §§ 2 und 4 AMVV entsprechend. Nach § 4 Abs. 3 AMVV kann die verschreibende Person bis zu drei Wiederholungen nach der Erstabgabe zulassen, wenn sie die Verschreibung als solche kennzeichnet; die Packungsgröße der Erstabgabe bleibt dabei erhalten. In dringenden Fällen darf sie die Apotheke vorab informieren, etwa telefonisch, und die Verschreibung danach unverzüglich schriftlich oder elektronisch nachreichen (§ 4 Abs. 1 AMVV).
Orientierung geben Zulassung und Praxisdaten. Die Fachinformation des THC/CBD-Sprays nennt als Obergrenze zwölf Sprühstöße pro Tag; die Fachinformation von Nabilon sieht höchstens 6 mg in drei Einzeldosen vor (Stand der Information September 2021). In der Begleiterhebung lag die mittlere THC-Tagesdosis bei Dronabinol, Extrakten und Spray bei etwa 15 mg, bei Blüten bei 249 mg Blüte pro Tag; das BfArM bezeichnet Letzteres als weit über jeder wissenschaftlich untersuchten Dosierungsempfehlung. Diese Zahlen sind keine Dosierungsempfehlung. Bei Kassenleistungen kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung hinzu: Nach der KV Bayerns überprüfen alle Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit auch nach erteilter Genehmigung.
Was gilt für Nabilon?
Bei Nabilon weichen die Quellen ab. Der Medizinische Dienst Bund (April 2024), die KV Westfalen-Lippe und die Fachinformation von Canemes (Abgabehinweis „Verschreibungspflichtig, Betäubungsmittel“) gehen von einem Betäubungsmittelrezept aus; die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 14.11.2025) nennen Nabilon dagegen als Beispiel für ein Arzneimittel, das nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Bitte fragen Sie in der Praxis oder Apotheke nach der aktuell geltenden Rezeptart. Mehr dazu steht unter Dronabinol und Nabilon.
Was gilt seit dem 30.07.2026 für Cannabisblüten und Erstverordnungen?
Seit dem 30.07.2026 sind Cannabisblüten nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Laut KV Baden-Württemberg bleibt für Blüten nur das Privatrezept; laut KV Westfalen-Lippe und KV Bayerns gilt das auch für bereits genehmigte Therapien. Bei Neueinstellungen muss nach KV Bayerns und § 31 Abs. 6 SGB V mit einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel begonnen werden. Die KBV vertritt seit ihrer Neubewertung vom 20.08.2026, dass dies unabhängig vom zugelassenen Anwendungsgebiet gilt, und erwartet eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium. Siehe Übernahme durch die GKV und Privatrezept und Kosten.
| Zubereitung | Besonderheit auf dem Rezept | Kostenträger seit 30.07.2026 |
|---|---|---|
| Cannabisblüten | Sorte oder THC-Gehalt, Menge, Dosis (je nach Land unterschiedlich) | nur Privatrezept |
| Standardisierte Extrakte | Wirkstoffmenge, Darreichungsform, Menge in Gramm, Gebrauchsanweisung | GKV unter Voraussetzungen, Genehmigung je nach Fachgruppe |
| Dronabinol (Rezeptur) | Wirkstoffmenge, Darreichungsform, Menge in Gramm, Gebrauchsanweisung | GKV unter Voraussetzungen, Genehmigung je nach Fachgruppe |
| Fertigarzneimittel | Handelsname, Packungsgröße, Dosierung | GKV unter Voraussetzungen; bei Erstverordnung vorrangig |
| Nabilon | Rezeptart: Quellen weichen ab | GKV unter Voraussetzungen |
Was gilt bei Genehmigung, Wechsel und Änderungen auf dem Rezept?
Das Rezept muss dem Antrag auf Genehmigung nach der KV Westfalen-Lippe (unter Verweis auf das Bundessozialgericht) nicht beigefügt werden, die Angaben zur Verordnung gehören aber in den Antrag. Beim Wechsel zwischen Cannabisarzneimitteln, etwa von Dronabinol zu Extrakten oder zurück, ist nach der KV Bayerns eine erneute Genehmigung nötig, bei einer Änderung der Dosierung oder einem Wechsel zwischen Extrakten in standardisierter Qualität dagegen nicht. Der Grund für einen Wechsel sollte dokumentiert werden.
Ändert die Apotheke etwas auf dem Rezept, braucht sie bei Kassenrezepten die Kennzeichnung durch die Praxis, etwa per Stempel oder neuem Rezept, wenn Sorte, Menge, THC-Gehalt oder Dosierung betroffen sind; Angaben wie Arztname oder Telefonnummer darf sie nach Rücksprache berichtigen. Bei Privatrezepten können Ärztinnen und Ärzte nach der genannten Fachpresse eine Erklärung abgeben, die eine Substitution innerhalb von plus oder minus 10 % THC-Gehalt erlaubt; ohne sie ist eine Rücksprache nötig. Wie es weitergeht, steht unter Einlösung in der Apotheke.
Häufige Fragen
Für Privatrezepte gilt in der Regel eine Gültigkeit von drei Monaten, für Kassenrezepte von 28 Tagen. Die Apotheke informiert über die Einlösefrist Ihres Rezepts.
Eine private Verordnung nach ärztlicher Einzelfallprüfung bleibt nach den ausgewerteten Quellen möglich. Die Kosten trägt dann die Patientin oder der Patient selbst.
Nicht für Cannabis nach dem MedCanG: Es wird seit dem 01.04.2024 auf einem regulären Rezept verordnet (Muster 16 oder elektronisch). Für Nabilon weichen die Quellen ab: Medizinischer Dienst, KV Westfalen-Lippe und Fachinformation nennen ein Betäubungsmittelrezept, das Bundesgesundheitsministerium führt Nabilon als nicht dem BtMG unterliegend.
Zulasten der Krankenkasse darf ein Rezept längstens 28 Tage nach Ausstellung beliefert werden (§ 11 Abs. 4 AM-RL laut PTAheute). Als Privatrezept bleibt es bis zum Ende der Gültigkeit abgebbar; ohne Angabe gilt eine Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV drei Monate.
Nein. Seit dem 30.07.2026 sind Cannabisblüten nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig; auch frühere Genehmigungen für Blüten verlieren laut KV Bayerns ihre Gültigkeit. Möglich bleibt ein Privatrezept, bei dem Sie die Kosten selbst tragen.
§ 3 MedCanG nennt keine Höchstmenge (Wortlaut abgerufen 19.10.2026). Die Menge legt die Ärztin oder der Arzt fest; bei Kassenleistungen kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung hinzu. Wiederholungsverordnungen sind nach § 4 Abs. 3 AMVV bis zu dreimal nach der Erstabgabe möglich.
Angaben zur verschreibenden Person, Ausstellungsdatum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, Bezeichnung und Stärke des Arzneimittels, Menge, Dosierung (oder Verweis auf einen Medikationsplan), Gültigkeitsdauer und Unterschrift (§ 2 Abs. 1 AMVV). Bei Rezepturen kommen Zusammensetzung und Gebrauchsanweisung hinzu.
Quellen und Dokumente
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)Gesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 3 MedCanG, Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen ZweckenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Fassungsdatum auf der Seite nicht angegeben
- § 2 AMVV: Inhalt der VerschreibungGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 4 AMVV: Eilfälle, WiederholungsverschreibungenGesetze im Internet (BMJ) · abgerufen 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-VerordnungKV Westfalen-Lippe · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis-Verordnung (Wirtschaftlichkeit/Verordnung)Kassenärztliche Vereinigung Bayerns · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in KraftKV Baden-Württemberg · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel: KBV bewertet gesetzliche Regelung neu (Praxisnachricht 20.08.2026)Kassenärztliche Bundesvereinigung · Inhalt über die Verordnungsinformation der KV Schleswig-Holstein vom 18.08.2026 (Klarstellung der KBV) geprüft; von der KBV-Seite selbst wurde nur die Navigation abgerufen. recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, VerordnungsermächtigungGesetze im Internet (BMJ) · recherchiert 18.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- E-Rezept und 28-Tage-Frist: Was gilt? (04.03.2024)PTAheute · Fachpresse, gibt § 11 Abs. 4 AM-RL wieder, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Effiziente Rezeptprüfung und Fehlervermeidung (Branchennews, 2025)Apotheke Adhoc (Anzeige eines Herstellers) · Anzeige eines Herstellers, nur als Praxishinweis, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fragen und Antworten zur Verordnung von Cannabinoiden in der GKV (Stand April 2024)Medizinischer Dienst Bund · vor der Streichung der Blüten aus der GKV-Versorgung erstellt, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- „Cannabis als Medizin“: Fragen und Antworten zum Gesetz (Stand 14.11.2025)Bundesministerium für Gesundheit · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend; nennt Nabilon als Beispiel für ein Cannabisarzneimittel, das nicht dem BtMG unterfällt, im Widerspruch zu anderen Quellen
- Fachinformation Nabilon-Kapseln 1 mg (Stand der Information September 2021)Kassenärztliche Vereinigung Berlin (Abdruck der Fachinformation) · ältere Fassung, aktuelle Fachinformation beim Hersteller prüfen; recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Fachinformation Sativex 27 mg/25 mg Spray zur Anwendung in der Mundhöhle (Stand April 2026)fachinfo.de (Fachinformationsverzeichnis) · Herstellerangabe zu einem Präparat, recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend
- Cannabis als Medizin für Schwerkranke (Stand 06.08.2026)Techniker Krankenkasse · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend (Sekundärquelle)
- Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Abs. 6 SGB V (06.07.2022)BfArM · recherchiert 19.10.2026, Primärprüfung ausstehend



